Objekt : Handbuch des Civilrechts (2)

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ganze  Testament  deswegen  umwerfen -
  könne.  Allerdings  war  dieser  Satz  im
älteren  Rechte  gegründet;  aber  nach  den  angeführten ¬
  11.  30.  und  32.  Cod.  de  inoff.  testam.
besteht  er  nicht  mehr.
III.  Wie  die  Intestatportion  aus  der  Vermögensmasse ¬
  nach  der  Zeit  des  Todes  des  Erblassers ¬
  berechnet  werden  muls,  so  ist  es  auch
beim  Pflichttheile,  wenigstens  der  Regel  nach
*).  Sollte  der  Erblasser  sich  einst  in  ferne
Lande  begeben  haben,  ohne  in  langer  Zeit
etwas  von  sich  hören  zu  lassen,  auch  ohne
auf  geschehene  Edictalladungen  seine  Existenz
zu  melden,  so  müsste  die  Gesetzgebung  nach
der  wahrscheinlichen  Dauer  des  menschlichen
Lebens  eine  Todeszeit  des  Verschollenen  festsetzen, -
  um  seine  und  dritter  Personen  Rechte
hiernach  zu  bestimmen.  Insgemein  vermissen ¬
  die  Doctoren  und  die  Praxis  eine  solche
Vorschrift  des  römischen  Rechtes:  die  lex
— -

*)  Die  Ausnahmen  sind  bekannt.
            
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