Objekt : Jacobsen, Friedrich Johann: Seerecht des Friedens und des Krieges in Bezug auf die Kauffahrteischifffahrt

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nostro,  quomodo  mercatores  terre  nostre  tractentur
qui  tunc  inveniantur  in  terra  contra  nos  gwerrina,  et  ci
nostri  salvi  sint,  alii  salvi  sint  in  terra  nostra.
„Alle  Kaufleute,  welche  aus  Ländern  sind,  die
egen  uns  Krieg  führen,  und  welche  beim  Ausbruch
des  Krieges  in  unserm  Lande  gefunden  werden,  solten
ohne  Beschädigung  an  Leib  und  Gut,  arretirt  werden
bis  es  zu  unserer  oder  unserer  Obergerichte  Wissenschaft
gelangt,  auf  welche  Weise  Kaufleute  unseres  Landes
welche  in  dem  gegen  uns  kriegführenden  Lande  ange
troffen  werden,  behandelt  werden,  und  wenn  die  Unsrigen ¬
  wohlbehalten  sind,  sollen  die  anderen  in  unseren
Lande  auch  wohlbehalten  seyn.
Möge  das  Gesetz  der  Reciprocität  die  Anwendbarkeit ¬
  dieser  Regel  nicht  stöhren!
Wir  wollen  hier  diejenigen  prisenrechtlichen
Grundsätze  vortragen,  die  wir  nicht  anderweitig  in
diesem  Werke  berühren,  und  einige  Worte  über  den
Privatseekrieg  voransenden.
Der  berühmte  Seerechtslehrer,  Sir  Leoline  Jenkins, ¬
  urtheilte  über  ihn  wie  folget:
„Die  Kaper  sind  wie  die  Mathematici  (Astrologen)
des  alten  Roms.  Jeder  tadelt  sie,  aber  sie  kommen
immer  wieder  und  jeder  gebraucht  sie.
Die  Leidenschaften,  die  beim  Ausbruch  eines  Krie¬101—

ges  unglicklicherweise  vorherischen,  —  statt  dals
            
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