Volltext : ¬Das hamburgische Erbrecht (2)

Weldigen  §.  349.
Welkerhande  §.  358.
Were,  laten  ut  der  Were  §.  376.
Westphalen,  Abweichungen  von  Gries  §.  66.  67.  158.  192.  196.
228.  415.  520  sonstige  selbstständige  Bemerkungen  194.  213.
Widerruflichkeit  der  Römischen  letztwilligen  Verfügungen  §.  6.  14.  378.
475.  476.  481.  573  ff.  589.
Wille  des  Verstorbenen  Grundlage  des  Römischen  Erbrechts  §.  5.  334.
Witlik  dem  Rade  §.  115.  342.  534.
Witthum  und  dos  verwechselt  §.  170  Anm.  1.  §.  326.
Wittwe,  Verhältniß  derselben  zu  den  Gläubigern  des  Mannes  §.  34.
Anspruch  auf  Unterhalt,  Wohnung  2c.  140  kann  sie  ihr  Eingebrachtes ¬
  statt  der  Statutarischen  Portion  fordern?  §.  134  ob  die  mit
Stiefkindern  concurrirende  Wittwe  das  Trauerjahr  hat?  143.  317
Ansprüche  der  überlebenden  beerbten  Wittwe  160  ff.  die  auf  den
Namen  des  Mannes  stehenden  Grundstücke  und  Capitalien
werden  auf  den  Namen  von  Wittwe  und  Kindern  geschrieben
53  Nro  2.  153  Theilung  der  Wittwe  mit  Kindern  mehrerer
Ehen  226  ff.  245  Rechnungspflicht  240  Klagen  gegen
Wittwe  und  Erben  gestundet  315  Heirath  der  Wittwe  96.
134.  160.  176.  178.  219  Begriff  des  Ausdrucks  wedewe
103  a.
Wittwenstiftungen  §.  530.
Wohlgewonnenes  Gut,  der  Ausdruck  kommt  zuerst  im  funfzehnten
Jahrhundert  vor  §.  29  a.  E.
Wohnung  §.  320.
Wurster  Landrecht  §.  262.
Z.
Zehnten=Abgabe  §.  354.  362.
Zehnten=Amt  §.  357.  494.
Zeitansicht,  Wirksamkeit  derselben  §.  102.
Zeugen,  Leute  mit  freiem  Erbe  §.  22  vorzugsweise  Verwandte  341
nicht  immer  gerichtlich  vernommen  342.
Ziemlich  §.  534.
Zierlichkeit  §.  575.
            
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