Volltext : ¬Das hamburgische Erbrecht (2)

Der  Todte  erbt  den  Lebendigen  §.  306.  307  ff.  345.  612.
Todte  Hand  §.  21  Beweis  derselben  21.
To  rechte  §.  200.
Torfachtegen  §.  59.
Trauslation  eines  Testaments  §,  576.
Transmission  §.  38  a.  E.  307.  310  eines  Rechts  an  die  Gemeinschaft
vor  der  Theilung  135.  136  des  Klagrechts  der  Kinder  auf
Theilung  181.
Trauerjahr  §.  138.  140.  142.  314  ff.  Zweck  desselben  316  der  mit
Stiefkindern  concurrirenden  Wittwe  143.  316  hat  die  beerbte
Wittwe  nicht  192  a  fällt  bei  Insolvenz  weg  316  richtet  sich
nach  dem  Verhältniß  des  Nachlasses  316  desfalls  Rechnungspflicht ¬
  316.
Trauerkleider  §.  140.  142.  316.
Tughen  §.  42  Anm.  1.
U.
Uebergabe  für  Vergabung  §.  110  Anm.  3.  §.  388.  550.  589
Anm.  1.
Ueberschriften  s.  Aufschriften.
Unde  für  übrigens  §.  273.
Uneheliches  Kind  dessen  Sextant  §.  82  sonstige  Verhältnisse  148  wer
es  beerbte  und  wen  es  beerbte  257.  258  heutiges  Recht  259.
Universal-Succession  ein  abstrakter  Begriff,  der  sich  nicht  im  Römischen
Recht  findet  Exc.  1.
Onmundig  mynsche  §.  404.  483.
Unrecht  Gut  §.  28.
Untheilbare  Güter  §.  319.  322.  329.
Usus  und  ususfructus  §.  320.
Usufructuar,  dessen  Verbindlichkeiten  §.  613--15.
Athgeuen  §.  70.
V.
Pade  §.  267.
Parende  haue  §.  402.
Vater  und  Mutter  gleich  bei  der  Beerbung  ihres  Kindes  §.  270.
Theilungsrecht  des  Vaters  324  ff.
            
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