Volltext : ¬Das hamburgische Erbrecht (2)

Form  überhaupt  490  ff.  ob  das  Testament  vor  dem  Rath  von
dem  vor  zwei  Rathmännern  unterschieden  492  Raths-Secretär
dabei  495  wann  kam  die  Römisch  Canonische  Form  bei  uns
auf?  494.  501.  von  Testamenten  überhaupt  475  Person  des
Testirers  483  ff.  die  Ehefrau  bedarf  dabei  eines  Vormundes,
was  früher  bezweifelt  wurde  481.  Form  290  ff.  Canonische
Testamentsform  503  Inhalt  505  ff.  gemeinschaftliche  626  ff.
Testamente  müssen  nothwendig  ein  Legat  zu  einem  öffentlichen
Zwecke  enthalten  481  Confirmation  496  vor  zwei  Erbgesessenen
497  Testament  der  Dienstboten  498  Test.  in  der  Fremde
503  die  verschiedenen  Römischen  Testamentsformen  502  Publication ¬
  der  Testamente  s.  Publication.  Ruption  durch  nachgeborne ¬
  Kinder  578  ff.  Testament  über  Erbgut  513  ff.  Aufbewahrung ¬
  und  Unterschlagung  der  Testamente  504.
Testamentifaction  der  Eltern  ging  im  Römischen  Recht  weiter  als  bei
uns  §.  545  die  Descendenten  stehen  hier  bei  uns  günstiger  als
Ascendenten  545  des  weiblichen  Geschlechts  485  ff.  der  Ebegatten ¬
  538  ff.  544  einseitige  der  Ehefrau  538  der  Wittwe
163  über  das  ihr  nach  des  Mannes  Tode  zugefallene  Vermögen ¬
  163  des  Wittwers  von  dem  durch  3,  3,  4  bei  einer
partiellen  Abtheilung  den  Kindern  verliehenen  Erbrecht  ausgeschlossen ¬
  188.
Testamentsvollstrecker  §.  591.  595  ff.  Exc.  1  Nro.  4.
Testamentum  nuncupativum  des  Römischen  Rechts  §.  381.  502.
Theilen  für  Testiren  §.  305.
Theilung  §.  14.  305.  318.  382  bei  Lebzeiten  und  nach  dem  Tode
109  nicht  vor  Ablauf  der  Monatsfrist  141  anders  nach  dem  neuesten
Recht  246.  des  Leibgedings  326  Anfechtung  fraudulöser  330  Uebereinstimmung ¬
  mit  sonstigen  letztwilligen  Verfügungen  389  Zusammenstellung ¬
  damit  404  sofern  sie  Abtheilung  oder  Auseinandersetzung
ehelicher  oder  fortgesetzter  Gemeinschaft  ist,  vgl.  Abtheilung.
Theilungsprincip  bei  gänzlicher  Theilung  §.  157  bei  beerbter  Ehe
184  ff.  242.  244  Gleichtheilung  angewandt  auf  das  Fallrecht
262.
Theorie,  derselben  läßt  sich  bei  uns  kein  großer  Einfluß  auf  die
Praxis  einräumen  §.  453.
Things  bei  den  Langobarden  §.  375.
            
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