Inhalt.
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Art. 2100 „ hat nur theoretische Bedeutung.
„ 2101 „ aufgehoben durch § 50, 51, 54 Concursordnung. ¬
„ 2102 § „
41 C.O.
„ 3123 „ modificirt durch § 425 P.O.
XVII.
Von der Verjährung.
Art. 2247 modificirt durch Art. 80 W.O. (Streitverkündigung) ¬
und § 13 (Concursordnung).
XVIII.
Anhang.
Ueber die Beseitigung der Garantieklage und deren Rückwirkung ¬
auf das Civilrecht.
Nachtrag.
Art. 1678 C. c.
„Dieser Beweis kann nur durch einen
Bericht an drei Sachverständige geführt werden" — ist durch
§ 369 P.O. aufgehoben
welcher die Frage, wieviele Sachverständige ¬
der Richter zuzuziehen hat, einheitlich regeln will.