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B. Th. III. Realausprüche der Eheleute im Todesfalle. §. 248.
abgetheilten Kinder können hier möglicher Weise unter dem Einfluß
einer Maaßregel sehr leiden, die lediglich eben so sehr für sie als für
ihren Parens einen gesetzlichen Zwang mit sich führte.
Es giebt für eine solche gesetzliche Anordnung keinen anderen Rechtsgrund, ¬
als das Alter der Vorschrift, und Gries 2, 285 hätte es speciell ¬
hervorheben müssen, daß das Ordel III, 3 von 1270 eins von
Denen ist, welche noch bis zu dieser Stunde beobachtet werden, ungeachtet ¬
die Zeit und die Sitten, unter deren Einfluß es entstand, ganz
andere geworden sind.
Ende des ersten Bandes.