Inhaltsverzeichnis : ¬Das hamburgische Erbrecht (1)

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B.  Th.  III.  Realausprüche  der  Eheleute  im  Todesfalle.  §.  248.
abgetheilten  Kinder  können  hier  möglicher  Weise  unter  dem  Einfluß
einer  Maaßregel  sehr  leiden,  die  lediglich  eben  so  sehr  für  sie  als  für
ihren  Parens  einen  gesetzlichen  Zwang  mit  sich  führte.
Es  giebt  für  eine  solche  gesetzliche  Anordnung  keinen  anderen  Rechtsgrund, ¬
  als  das  Alter  der  Vorschrift,  und  Gries  2,  285  hätte  es  speciell ¬
  hervorheben  müssen,  daß  das  Ordel  III,  3  von  1270  eins  von
Denen  ist,  welche  noch  bis  zu  dieser  Stunde  beobachtet  werden,  ungeachtet ¬
  die  Zeit  und  die  Sitten,  unter  deren  Einfluß  es  entstand,  ganz
andere  geworden  sind.
Ende  des  ersten  Bandes.
            
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