Volltext : ¬Das hamburgische Erbrecht (1)

153
Das  Recht  vor  1497.
Erbgutrechts,  das  Familienrecht,  schon  zur  Zeit  der  Glosse  in  Vergessenheit
gerathen  war.  Man  nahm  zu  Sophistereien  seine  Zuflucht,  bei  welchen ¬
  das  alte  Gesetz  kein  Vorwurf  trifft.  Es  sagt  positiv,  das  Erbe
welches  Mann  und  Frau  kaufen,  heiße  Erbgut,  wenn  Eins  von  ihnen
sterbe,  und  sei  dann  der  Disposition  des  Ueberlebenden  entzogen.  Es
sagt  nicht,  der  Theil,  welcher  von  dem  Erbe  dem  Ueberlebenden  zugehört, ¬
  sei  Erbgut,  und  es  kann  eine  solche  Ansicht  dem  Ordel  um  so
weniger  untergelegt  werden,  wenn  man  dasselbe  von  einer  Liegenschaft
versteht.  Geht  man  hier  von  der  Ansicht  aus,  die  wir  über  Altdeutsche
Gewehrgemeinschaften  sowohl  im  Allgemeinen  (Vortr.  2,  2,  252  ff.)
als  insbesondere  über  die  Hamburgische  eheliche  Genossenschaft  und
Gütergemeinschaft  (Vortr.  3,  2,  254  ff.)  aufgestellt  haben:  so  trifft
die  Bestimmung  damit  vollkommen  überein,  und  die  Ansicht  vom  Familienrecht, ¬
  welche  für  das  Erbgutrecht  ganz  entscheidend  ist,  führt  eben
dahin,  daß  wenn  nach  einem  Todesfalle  das,  bisher  Gegenstand  der
ehelichen  Gewehrgemeinschaft  gewesene  Erbe  als  Erbgut  bezeichnet
wird,  Unterscheidungen,  wie  sie  hier  die  Glosse  versucht,  unstatthaft
sind.  Es  erbt  hier  der  überlebende  Ehegatte  nicht,  sondern  die  Gütergemeinschaft, ¬
  welche  bisher  durch  die  Ehe  dem  Familienrecht  entzogen ¬
  war,  verfällt  demselben  mit  dem  Antheile  des  überlebenden  Ehegatten, ¬
  nachdem  der  Tod  die  Ehe  getrennt  hat.
Die  Glosse  hält  es  ferner  nothwendig  zu  erinnern,  daß  im  §.  1
des  Artikels  G,  5  von  einem  Ankauf  mit  den  wohlgewonnenen  Gütern
beider  Eheleute  die  Rede  sei;  denn  werde  mit  Erbgut  gekauft,  so  sei
es  für  Erbgut  zu  rechnen,  wie  der  Art.  7  2)  bezeuge,  und  könne  ohne
Erlaubniß  der  Erben  nicht  verkauft  werden,  auch  nicht  ohne  Vollbort
der  Frau,  id  en  sy  de  bedarue  man  des  behoue  (vgl.  §.  102).  Wie
wenig  durchgreifend  das  Princip  gewesen  ist,  daß  nur  Immobilien  zu
Erbgut  gehört  hätten,  bestätigt  sich  hier,  da  selbst  die  Liegenschaft,  welche  ursprünglich ¬
  nicht  Erbgut  war,  es  dadurch  werden  konnte,  wenn  sie  mit
Erbgut  gekauft  wurde.
§.  63.
Fortsetzung.
Was  sonst  die  Glosse  enthält,  beschränkt  sich  auf  folgende  wenige
Bemerkungen.
2)  Diese  Stelle,  welche  im  Wesentlichen  das  Ordel  von  1270  1,  20  ist,
beweist  das  nicht.  Vgl.  über  das  Ordel  im  Allgemeinen  unten  §.  81.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer