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Das Recht vor 1497.
Erbgutrechts, das Familienrecht, schon zur Zeit der Glosse in Vergessenheit
gerathen war. Man nahm zu Sophistereien seine Zuflucht, bei welchen ¬
das alte Gesetz kein Vorwurf trifft. Es sagt positiv, das Erbe
welches Mann und Frau kaufen, heiße Erbgut, wenn Eins von ihnen
sterbe, und sei dann der Disposition des Ueberlebenden entzogen. Es
sagt nicht, der Theil, welcher von dem Erbe dem Ueberlebenden zugehört, ¬
sei Erbgut, und es kann eine solche Ansicht dem Ordel um so
weniger untergelegt werden, wenn man dasselbe von einer Liegenschaft
versteht. Geht man hier von der Ansicht aus, die wir über Altdeutsche
Gewehrgemeinschaften sowohl im Allgemeinen (Vortr. 2, 2, 252 ff.)
als insbesondere über die Hamburgische eheliche Genossenschaft und
Gütergemeinschaft (Vortr. 3, 2, 254 ff.) aufgestellt haben: so trifft
die Bestimmung damit vollkommen überein, und die Ansicht vom Familienrecht, ¬
welche für das Erbgutrecht ganz entscheidend ist, führt eben
dahin, daß wenn nach einem Todesfalle das, bisher Gegenstand der
ehelichen Gewehrgemeinschaft gewesene Erbe als Erbgut bezeichnet
wird, Unterscheidungen, wie sie hier die Glosse versucht, unstatthaft
sind. Es erbt hier der überlebende Ehegatte nicht, sondern die Gütergemeinschaft, ¬
welche bisher durch die Ehe dem Familienrecht entzogen ¬
war, verfällt demselben mit dem Antheile des überlebenden Ehegatten, ¬
nachdem der Tod die Ehe getrennt hat.
Die Glosse hält es ferner nothwendig zu erinnern, daß im §. 1
des Artikels G, 5 von einem Ankauf mit den wohlgewonnenen Gütern
beider Eheleute die Rede sei; denn werde mit Erbgut gekauft, so sei
es für Erbgut zu rechnen, wie der Art. 7 2) bezeuge, und könne ohne
Erlaubniß der Erben nicht verkauft werden, auch nicht ohne Vollbort
der Frau, id en sy de bedarue man des behoue (vgl. §. 102). Wie
wenig durchgreifend das Princip gewesen ist, daß nur Immobilien zu
Erbgut gehört hätten, bestätigt sich hier, da selbst die Liegenschaft, welche ursprünglich ¬
nicht Erbgut war, es dadurch werden konnte, wenn sie mit
Erbgut gekauft wurde.
§. 63.
Fortsetzung.
Was sonst die Glosse enthält, beschränkt sich auf folgende wenige
Bemerkungen.
2) Diese Stelle, welche im Wesentlichen das Ordel von 1270 1, 20 ist,
beweist das nicht. Vgl. über das Ordel im Allgemeinen unten §. 81.