§ 125. Pflichten des Zeugen u. Producent. geg. einander.
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veranlaßt wird, und ist sonst zum Ersatze der Unkosten verpflichtet2). ¬
Geschäftsreisen braucht er nicht aufzuschieben*), und ist
er über See und Sand, so hat der Zeugenführer eine Frist von
Jahr und Tag zu seiner Sistirung, deren Erstreckung auf Grund
bescheinigter Behinderung nicht ausgeschlossen ist*).
Beim Ungehorsam des Zeugen ergehet an ihn auf Antrag
des Producenten eine neue Ladung mit Androhung einer Geldstrafe, ¬
welche bei fernerem Ungehorsam einfach erhöhet wird, und
fruchten auch diese nicht oder sind sie unanwendbar, so wird
Realcitation angedrohet, und damit in gewöhnlicher Art verfahren*). ¬
Dem Producenten wurden die so verflossenen Termine in
der Hauptsache nicht angerechnet*).
In gleicher Art hat der Zeugenführer bei eigener Hehinderung ¬
gegen die Zeugen die Pflicht zeitiger Absage'). Er muß
ihnen, wenn sie nicht an ihrem Aufenthalts=Orte abgehört werden ¬
sollen, aber wegen Alters, Schwachheit, Standes oder Ferne
Fuhren gebrauchen, dieselben stellen und allemal die nöthigen
Zehrungskosten vorschießen?). Das Maß richtet sich nach
denselben Rücksichten, welche die Stellung des Fuhrwerkes vorschreiben. ¬
Auf Belohnung haben die Zeugen keinen Anspruch,
aber die allgemeine Pflicht zur Schadloshaltung ist nicht abge49 ¬
ändert), und daher der Anspruch auf Entschädigung für entgangenen ¬
Verdienst und Versäumnisse begründet, wie dies von
*) G. C. O. II. 24 § 7.
3) Rost. Stadtr. V. 7 Art. 7.
*) Rost. Ger. O. I. 21 § 14. Rost. Rechtsf. III. S. 185 nr. 39.
3) G. C. O. II. 24 § 9. Rost. Ger. O. I. 21 § 4.
6) G. C. O. II. 24 § 7 a. E.
7) L. u. H. G. O. II. 23 § 6. G. C. O. II. 24 § 7.
8) L. u. H. G. O. II. 23 § 3. G. C. O. II. 24 § 4. In den
Worten „sie damit neben nothdürftiger Zehrung versorgen" liegt nicht eine
bloße Entschädigungs=Pflicht, die v. Kamptz Handbuch des Civil=Processes
§ 80 a. E. annimmt.
9) Die Wismarsche Tribunals=O. II. 26 § 4 will den entgangenen
Erwerb auf 3 oder 4 Tage nicht berücksichtigt wissen.