Volltext : ¬Der mecklenburgische Civil-Proceß (2)

§  125.  Pflichten  des  Zeugen  u.  Producent.  geg.  einander.
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veranlaßt  wird,  und  ist  sonst  zum  Ersatze  der  Unkosten  verpflichtet2). ¬
  Geschäftsreisen  braucht  er  nicht  aufzuschieben*),  und  ist
er  über  See  und  Sand,  so  hat  der  Zeugenführer  eine  Frist  von
Jahr  und  Tag  zu  seiner  Sistirung,  deren  Erstreckung  auf  Grund
bescheinigter  Behinderung  nicht  ausgeschlossen  ist*).
Beim  Ungehorsam  des  Zeugen  ergehet  an  ihn  auf  Antrag
des  Producenten  eine  neue  Ladung  mit  Androhung  einer  Geldstrafe, ¬
  welche  bei  fernerem  Ungehorsam  einfach  erhöhet  wird,  und
fruchten  auch  diese  nicht  oder  sind  sie  unanwendbar,  so  wird
Realcitation  angedrohet,  und  damit  in  gewöhnlicher  Art  verfahren*). ¬
  Dem  Producenten  wurden  die  so  verflossenen  Termine  in
der  Hauptsache  nicht  angerechnet*).
In  gleicher  Art  hat  der  Zeugenführer  bei  eigener  Hehinderung ¬
  gegen  die  Zeugen  die  Pflicht  zeitiger  Absage').  Er  muß
ihnen,  wenn  sie  nicht  an  ihrem  Aufenthalts=Orte  abgehört  werden ¬
  sollen,  aber  wegen  Alters,  Schwachheit,  Standes  oder  Ferne
Fuhren  gebrauchen,  dieselben  stellen  und  allemal  die  nöthigen
Zehrungskosten  vorschießen?).  Das  Maß  richtet  sich  nach
denselben  Rücksichten,  welche  die  Stellung  des  Fuhrwerkes  vorschreiben. ¬
  Auf  Belohnung  haben  die  Zeugen  keinen  Anspruch,
aber  die  allgemeine  Pflicht  zur  Schadloshaltung  ist  nicht  abge49 ¬

ändert),  und  daher  der  Anspruch  auf  Entschädigung  für  entgangenen ¬
  Verdienst  und  Versäumnisse  begründet,  wie  dies  von
*)  G.  C.  O.  II.  24  §  7.
3)  Rost.  Stadtr.  V.  7  Art.  7.
*)  Rost.  Ger.  O.  I.  21  §  14.  Rost.  Rechtsf.  III.  S.  185  nr.  39.
3)  G.  C.  O.  II.  24  §  9.  Rost.  Ger.  O.  I.  21  §  4.
6)  G.  C.  O.  II.  24  §  7  a.  E.
7)  L.  u.  H.  G.  O.  II.  23  §  6.  G.  C.  O.  II.  24  §  7.
8)  L.  u.  H.  G.  O.  II.  23  §  3.  G.  C.  O.  II.  24  §  4.  In  den
Worten  „sie  damit  neben  nothdürftiger  Zehrung  versorgen"  liegt  nicht  eine
bloße  Entschädigungs=Pflicht,  die  v.  Kamptz  Handbuch  des  Civil=Processes
§  80  a.  E.  annimmt.
9)  Die  Wismarsche  Tribunals=O.  II.  26  §  4  will  den  entgangenen
Erwerb  auf  3  oder  4  Tage  nicht  berücksichtigt  wissen.
            
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