Volltext : ¬Der mecklenburgische Civil-Proceß (2)

§  125.  Pflichten  des  Zeugen  u.  Producent.  geg.  einander.
72
Dienstbehörde,  kein  Gericht,  ihn  seines  Amtseides  zu  entbinden!
und  eben  deshalb  ein  Streit  zwischen  dem  Zeugen  und  Producenten ¬
  niemals  ein  Resultat  zu  ergeben  vermag,  so  sollte  man,
ohne  jenen  zu  laden,  dem  letztern  auf  den  Vorschlag  sofort  antworten, ¬
  daß  die  Vernehmung  werde  eingeleitet  werden,  sobald
der  Producent  docire,  daß  der  Zeuge  für  diesen  Act  seines  Eides
und  seiner  Pflichten  entlassen  sei**).
Ferner  cessirt  die  Pflicht  zur  Zeugniß=Ablegung,  wenn  man
sich  durch  Bejahung  des  Beweissatzes  eines  Verbrechens,  einer
Pflichtwidrigkeit  oder  einer  unehrbaren  Handlung  zeiben  würde.
Absolut  unfähig  ist  ein  solcher  Zeuge  nicht,  aber  er  darf  die
Deposition  über  die  bezügliche  Anschuldigung  ablehnen,  mithin
nicht  von  Amtswegen  verworfen  werden*).
§  125.
b.  Pflichten  des  Zeugen  und  Producenten  gegen
einander.
Der  Zeuge  soll  auf  die  an  ihn  ergangene  Ladung  gehorsam
erscheinen!).  Nur  erheblicher  Hindernisse  wegen  darf  er  einstweilen ¬
  abkündigen,  er  muß  hiervon  aber  sowohl  die  Parteien  als
das  Gericht  oder  den  etwa  bestellten  Commissarius  so  zeitig  in
Kenntniß  setzen,  daß  keiner  derselben  zur  Beziehung  des  Termins
*)  Dies  liegt  in  der  Natur  der  Sache,  und  kein  Gesetz  giebt  dem
Richter  solche  Befugniß,  vielmehr  bedingen  die  L.  u.  H.  G.  O.  und  G.  C.
O.  ausdrücklich,  daß  der  Constituent  entbinde.  A.  M.  ist  der  Bericht  der
Justiz=Canzlei  zu  Schwerin  v.  10.  Febr.  1803  in  v.  Nettelbladt  Arch.  Bd.  3
S.  207—211.
12)  Die  sofortige  Ladung  hat  die  Justiz=Canzlei  zu  Schwerin  vertheidigt
in  den  v.  Nettelbladt's  Archiv  Bd.  2  S.  315  ff.  und  Bd.  3  S.  200  ff.  abgedruckten ¬
  Berichten.  Sie  erwartet,  daß  der  Citirte  dem  Gerichte  seine
Weigerungsgründe  anzeige,  und  hat  hienach  noch  verfuhren  in  der  Ertsch.  v.
29.  Aug.  1856  zu  Ma.  519.  Das  O.  A.  Ger.  hob  auf  Querel  des  Producten ¬
  die  Ladung  auf  durch  Entsch.  v.  6.  Oct.  1856.
13)  Rost.  Rechtsf.  II.  S.  175  nr.  6.  Buchka  u.  Budde  Bd.  3  S.  18  f.
nr.  11.  Entsch.  v.  28.  Nov.  1859  zu  Mu.  71  Strel.
)  L.  u.  H.  G.  O.  II.  23  §  3.  G.  C.  O.  II.  24  §  4.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer