§ 125. Pflichten des Zeugen u. Producent. geg. einander.
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Dienstbehörde, kein Gericht, ihn seines Amtseides zu entbinden!
und eben deshalb ein Streit zwischen dem Zeugen und Producenten ¬
niemals ein Resultat zu ergeben vermag, so sollte man,
ohne jenen zu laden, dem letztern auf den Vorschlag sofort antworten, ¬
daß die Vernehmung werde eingeleitet werden, sobald
der Producent docire, daß der Zeuge für diesen Act seines Eides
und seiner Pflichten entlassen sei**).
Ferner cessirt die Pflicht zur Zeugniß=Ablegung, wenn man
sich durch Bejahung des Beweissatzes eines Verbrechens, einer
Pflichtwidrigkeit oder einer unehrbaren Handlung zeiben würde.
Absolut unfähig ist ein solcher Zeuge nicht, aber er darf die
Deposition über die bezügliche Anschuldigung ablehnen, mithin
nicht von Amtswegen verworfen werden*).
§ 125.
b. Pflichten des Zeugen und Producenten gegen
einander.
Der Zeuge soll auf die an ihn ergangene Ladung gehorsam
erscheinen!). Nur erheblicher Hindernisse wegen darf er einstweilen ¬
abkündigen, er muß hiervon aber sowohl die Parteien als
das Gericht oder den etwa bestellten Commissarius so zeitig in
Kenntniß setzen, daß keiner derselben zur Beziehung des Termins
*) Dies liegt in der Natur der Sache, und kein Gesetz giebt dem
Richter solche Befugniß, vielmehr bedingen die L. u. H. G. O. und G. C.
O. ausdrücklich, daß der Constituent entbinde. A. M. ist der Bericht der
Justiz=Canzlei zu Schwerin v. 10. Febr. 1803 in v. Nettelbladt Arch. Bd. 3
S. 207—211.
12) Die sofortige Ladung hat die Justiz=Canzlei zu Schwerin vertheidigt
in den v. Nettelbladt's Archiv Bd. 2 S. 315 ff. und Bd. 3 S. 200 ff. abgedruckten ¬
Berichten. Sie erwartet, daß der Citirte dem Gerichte seine
Weigerungsgründe anzeige, und hat hienach noch verfuhren in der Ertsch. v.
29. Aug. 1856 zu Ma. 519. Das O. A. Ger. hob auf Querel des Producten ¬
die Ladung auf durch Entsch. v. 6. Oct. 1856.
13) Rost. Rechtsf. II. S. 175 nr. 6. Buchka u. Budde Bd. 3 S. 18 f.
nr. 11. Entsch. v. 28. Nov. 1859 zu Mu. 71 Strel.
) L. u. H. G. O. II. 23 § 3. G. C. O. II. 24 § 4.