70
§ 124. Zeugenbeweis. Pflicht zur Zeugniß=Ablegung.
Glaubens=Eide des Liquidanten wahrscheinlich gemacht!3). Bei
Beschädigungen, welche man durch Fahren, Reiten oder das Gebaude ¬
eines Andern oder durch den Zusammenstoß von Schiffen
und Böten erleidet, reinigt sich der Beklagte von dem Vorwurfe
des Verschuldens eidlich*). Ganz andere Rücksichten haben endlich ¬
die Bestimmung veranlaßt, daß die Wittwe in einem Streite
mit solchen Blutsfreunden des verstorbenen Mannes, welche nicht
auch ihre Kinder sind, den Beweis ihrer Illaten=Forderung durch
ihren Eid ersetzt, wenn sie eine glaubwürdige Frau ist und die
Ehe mindestens 20 Jahre bestanden hat’5),
II. Von dem Zeugenbeweise.
§ 124.
a. Pflicht zur Zeugniß=Ablegung.
Die staatsbürgerliche Pflicht zur Zeugniß=Ablegung ist in
dem Satze, daß der Zwang nur durch Angabe rechtlicher Grunde
für die Weigerung abgewandt werden kann'), anerkannt. Ohne
über den Bestand der vorgetragenen Gründe sich zu äußern, begnügt ¬
sich der Richter vorläufig mit einem einfachen Communicativ=Decrete ¬
an beide Theile. Erst durch des Producenten Erklärung, ¬
den Zeugen nicht aufgeben zu wollen*), entsteht, falls
dieser nicht ein Ausländer ist?), ein, wegen Connexität regelmäßig
vor dem Gerichte der Hauptsache zu erörterndes Incident=Verfahren*), ¬
durch welches sich zwar nicht die Vernehmung der sonst
13) Ebendas. III. 1 Art. 24. 32 u. 37.
*) Ebendas. IV. 3 Art. 2 u. 3 (vergl. III. 11 Art. 2), VI. 4 Art. 3.
Buchka u. Budde Bd. 5 S. 7 nr. 5.
13) Ebendas. I. 5 Art. 17. Buchka u. Budde Bd. 5 S. 9 ff. nr. 6.
Wiese Samml. jurist. Abhandl. S. 108 f.
*) G. C. O. II. 24 § 9.
2) G. C. O. a. a. O. a. E.
) In diesem Falle kann die Frage nur von dem auswärtigen competenten ¬
Gerichte entschieden werden.
Wenn der Zeuge einen höhern Gerichtsstand hat und nicht unmittelbar ¬
geladen werden konnte, so scheint die Entscheidung dem Gerichte der
Hauptsache nicht anzugehören.