Volltext : ¬Der mecklenburgische Civil-Proceß (2)

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§  124.  Zeugenbeweis.  Pflicht  zur  Zeugniß=Ablegung.
Glaubens=Eide  des  Liquidanten  wahrscheinlich  gemacht!3).  Bei
Beschädigungen,  welche  man  durch  Fahren,  Reiten  oder  das  Gebaude ¬
  eines  Andern  oder  durch  den  Zusammenstoß  von  Schiffen
und  Böten  erleidet,  reinigt  sich  der  Beklagte  von  dem  Vorwurfe
des  Verschuldens  eidlich*).  Ganz  andere  Rücksichten  haben  endlich ¬
  die  Bestimmung  veranlaßt,  daß  die  Wittwe  in  einem  Streite
mit  solchen  Blutsfreunden  des  verstorbenen  Mannes,  welche  nicht
auch  ihre  Kinder  sind,  den  Beweis  ihrer  Illaten=Forderung  durch
ihren  Eid  ersetzt,  wenn  sie  eine  glaubwürdige  Frau  ist  und  die
Ehe  mindestens  20  Jahre  bestanden  hat’5),
II.  Von  dem  Zeugenbeweise.
§  124.
a.  Pflicht  zur  Zeugniß=Ablegung.
Die  staatsbürgerliche  Pflicht  zur  Zeugniß=Ablegung  ist  in
dem  Satze,  daß  der  Zwang  nur  durch  Angabe  rechtlicher  Grunde
für  die  Weigerung  abgewandt  werden  kann'),  anerkannt.  Ohne
über  den  Bestand  der  vorgetragenen  Gründe  sich  zu  äußern,  begnügt ¬
  sich  der  Richter  vorläufig  mit  einem  einfachen  Communicativ=Decrete ¬
  an  beide  Theile.  Erst  durch  des  Producenten  Erklärung, ¬
  den  Zeugen  nicht  aufgeben  zu  wollen*),  entsteht,  falls
dieser  nicht  ein  Ausländer  ist?),  ein,  wegen  Connexität  regelmäßig
vor  dem  Gerichte  der  Hauptsache  zu  erörterndes  Incident=Verfahren*), ¬
  durch  welches  sich  zwar  nicht  die  Vernehmung  der  sonst
13)  Ebendas.  III.  1  Art.  24.  32  u.  37.
*)  Ebendas.  IV.  3  Art.  2  u.  3  (vergl.  III.  11  Art.  2),  VI.  4  Art.  3.
Buchka  u.  Budde  Bd.  5  S.  7  nr.  5.
13)  Ebendas.  I.  5  Art.  17.  Buchka  u.  Budde  Bd.  5  S.  9  ff.  nr.  6.
Wiese  Samml.  jurist.  Abhandl.  S.  108  f.
*)  G.  C.  O.  II.  24  §  9.
2)  G.  C.  O.  a.  a.  O.  a.  E.
)  In  diesem  Falle  kann  die  Frage  nur  von  dem  auswärtigen  competenten ¬
  Gerichte  entschieden  werden.
Wenn  der  Zeuge  einen  höhern  Gerichtsstand  hat  und  nicht  unmittelbar ¬
  geladen  werden  konnte,  so  scheint  die  Entscheidung  dem  Gerichte  der
Hauptsache  nicht  anzugehören.
            
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