Das -
Vermögensrecht des niederen Adels. f. 176.
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vorherrschenden Familiensinn für das Vermögensrecht in besonderen Instituten ¬
geltend zu machen; aber diese bewegen sich, wie sogleich gezeigt werden
soll, auf einem anderen Gebiet und sind nicht als Ausflüsse der Autonomie
zu betrachten. Daher ist jede Anordnung außerhalb des Kreises des hohen
Adels, durch welche für die Familie eine, von dem Landrechte abweichende
dauernde Successionsordnung eingeführt wird, ungültig, insofern sie nicht
auf die bestimmt ausgebildete Forin des Familienfideicommisses zurückgeführt ¬
werden kann*).
§. 175.
Das Vermögensrecht des niederen Adels.
Die Regel, daß der niedere Adel unter dem gemeinen Landrechte steht,
kommt auch in Beziehung auf seine Vermögensverhältnisse zur Anwendung:
er hat nicht wie der hohe Adel ein besonderes Güterrecht auszubilden vermocht. ¬
Es gelten daher die allgemeinen Grundsätze über die Benutzung,
Veräußerung und Vererbung des Vermögens, und namentlich finden keine
Abweichungen wegen der Pflichttheilsberechtigung der Notherben statt. So
lange freilich der Adel in dem fast ausschließlichen Besitze der Lehengüter
war, äußerte diese Thatsache eine ähnliche Wirkung, wie ein besonderes
Güterrecht des Standes; aber gegenwärtig besteht sie nicht mehr, und wenn
Lehengüter auch jetzt noch sich häufiger in den Händen adlicher als nichtadlicher ¬
Familien befinden, so ist es doch nicht das Standesrecht der Vasallen,
sondern das Lehenrecht in seiner allgemeinen Geltung, welches diese Rechtsverhältnisse ¬
beherrscht. Nur dann stellt sich die Sache anders dar, wenn
für den Adel als solchen besondere Rechtsinstitute ausgebildet sind; aber
das ist selbst particularrechtlich nur selten geschehen"), und wo sich namentlich
noch singuläre Erbrechte an Rittergütern erhalten haben, da sind sie nicht
einmal durch den Stand der Eigenthümer bedingt?), wie denn überhaupt die
früheren Standesrechte der Ritterschaft,
infoweit sie noch gelten, meistens
zu Realrechten der Rittergüter geworden sind*).
Eine genauere Berücksichtigung verdienen hier die s. g. Stammgüter
(bona stemmatica s. avita) des Adels. Der Begriff der Stammgüter wird
in verschiedenem Sinne aufgefaßt; im Allgemeinen ist unter denselben der
*) Vgl. die Erk. des O. A. Gerichts zu Celle bei Seuffert IX. Nr. 194.
XIV.
Nr. 3.
*) Selbst in Mecklenburg gilt für Privatrechtsverhältnisse kein besonderes Adelss. ¬
v. Kamptz, Handbuch des Mecklenburgischen Civilrechts §. 177.
recht;
2) Vgl. v. Richthofen, über die singulären Erbrechte an Schlesischen Rittergütern, ¬
Breslau 1844. S. 85 ff. S. 107-8. Für Schlesien ist die Frage freilich
nicht unbestritten, vgl. A. Wentzel, das jetzt bestehende Provinzialrecht des Herzogthums ¬
Schlesien und der Grafschaft Glatz (Breslau 1839.) S. 300.
3) Dieselben gehören durchweg dem öffentlichen Rechte an, und bleiben daher von
dieser Darstellung ausgeschlossen.