fullscreen : System des gemeinen deutschen Privatrechts (2)

Das -
  Vermögensrecht  des  niederen  Adels.  f.  176.
715
vorherrschenden  Familiensinn  für  das  Vermögensrecht  in  besonderen  Instituten ¬
  geltend  zu  machen;  aber  diese  bewegen  sich,  wie  sogleich  gezeigt  werden
soll,  auf  einem  anderen  Gebiet  und  sind  nicht  als  Ausflüsse  der  Autonomie
zu  betrachten.  Daher  ist  jede  Anordnung  außerhalb  des  Kreises  des  hohen
Adels,  durch  welche  für  die  Familie  eine,  von  dem  Landrechte  abweichende
dauernde  Successionsordnung  eingeführt  wird,  ungültig,  insofern  sie  nicht
auf  die  bestimmt  ausgebildete  Forin  des  Familienfideicommisses  zurückgeführt ¬
  werden  kann*).
§.  175.
Das  Vermögensrecht  des  niederen  Adels.
Die  Regel,  daß  der  niedere  Adel  unter  dem  gemeinen  Landrechte  steht,
kommt  auch  in  Beziehung  auf  seine  Vermögensverhältnisse  zur  Anwendung:
er  hat  nicht  wie  der  hohe  Adel  ein  besonderes  Güterrecht  auszubilden  vermocht. ¬
  Es  gelten  daher  die  allgemeinen  Grundsätze  über  die  Benutzung,
Veräußerung  und  Vererbung  des  Vermögens,  und  namentlich  finden  keine
Abweichungen  wegen  der  Pflichttheilsberechtigung  der  Notherben  statt.  So
lange  freilich  der  Adel  in  dem  fast  ausschließlichen  Besitze  der  Lehengüter
war,  äußerte  diese  Thatsache  eine  ähnliche  Wirkung,  wie  ein  besonderes
Güterrecht  des  Standes;  aber  gegenwärtig  besteht  sie  nicht  mehr,  und  wenn
Lehengüter  auch  jetzt  noch  sich  häufiger  in  den  Händen  adlicher  als  nichtadlicher ¬
  Familien  befinden,  so  ist  es  doch  nicht  das  Standesrecht  der  Vasallen,
sondern  das  Lehenrecht  in  seiner  allgemeinen  Geltung,  welches  diese  Rechtsverhältnisse ¬
  beherrscht.  Nur  dann  stellt  sich  die  Sache  anders  dar,  wenn
für  den  Adel  als  solchen  besondere  Rechtsinstitute  ausgebildet  sind;  aber
das  ist  selbst  particularrechtlich  nur  selten  geschehen"),  und  wo  sich  namentlich
noch  singuläre  Erbrechte  an  Rittergütern  erhalten  haben,  da  sind  sie  nicht
einmal  durch  den  Stand  der  Eigenthümer  bedingt?),  wie  denn  überhaupt  die
früheren  Standesrechte  der  Ritterschaft,
infoweit  sie  noch  gelten,  meistens
zu  Realrechten  der  Rittergüter  geworden  sind*).
Eine  genauere  Berücksichtigung  verdienen  hier  die  s.  g.  Stammgüter
(bona  stemmatica  s.  avita)  des  Adels.  Der  Begriff  der  Stammgüter  wird
in  verschiedenem  Sinne  aufgefaßt;  im  Allgemeinen  ist  unter  denselben  der
*)  Vgl.  die  Erk.  des  O.  A.  Gerichts  zu  Celle  bei  Seuffert  IX.  Nr.  194.
XIV.
Nr.  3.
*)  Selbst  in  Mecklenburg  gilt  für  Privatrechtsverhältnisse  kein  besonderes  Adelss. ¬
  v.  Kamptz,  Handbuch  des  Mecklenburgischen  Civilrechts  §.  177.
recht;
2)  Vgl.  v.  Richthofen,  über  die  singulären  Erbrechte  an  Schlesischen  Rittergütern, ¬
  Breslau  1844.  S.  85  ff.  S.  107-8.  Für  Schlesien  ist  die  Frage  freilich
nicht  unbestritten,  vgl.  A.  Wentzel,  das  jetzt  bestehende  Provinzialrecht  des  Herzogthums ¬
  Schlesien  und  der  Grafschaft  Glatz  (Breslau  1839.)  S.  300.
3)  Dieselben  gehören  durchweg  dem  öffentlichen  Rechte  an,  und  bleiben  daher  von
dieser  Darstellung  ausgeschlossen.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer