Metadaten : Kohler, Josef: Lehrbuch des Konkursrechts

§  53.  Individualbeschränkungen  des  Gantschuldners.
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des  Briefempfanges  und  der  Brieferöffnung  ist  —  da  der  Brief
nicht  eine  bloße  Sache,  sondern  ein  geistiges  Kommunikativmittel  ist
ein  Individualrecht,  und  das  Oberrecht  eines  Dritten  über  die
Individualität  kann  dazu  führen,  daß  ein  Dritter  das  Recht  hat,
Briefe  zu  empfangen  und  zu  öffnen.
Die  konkursrechtliche  Briefbeschlagnahme  ist  mit  der  strafprozessualischen ¬
  verwandt;  sie  geht  aber  nicht  soweit  als  diese,  denn
das  Bedürfnis  ist  weniger  dringend:  findet  trotz  allem  Briefbeschlag
eine  Verheimlichung  oder  Entziehung  statt,  so  stehen  ja  immer  noch
die  Mittel  des  Strafrechts  und  Strafprozesses  zu  Gebote.  Daher
können  nach  Konkursrecht  nur  die  an  den  Gantschuldner  adressierten
Briefe  beschlagnahmt  werden;  nach  der  Strafprozeßordnung  aber
auch  Briefe,  welche  an  andere  Personen  adressiert  sind,  sofern  anzunehmen ¬
  ist,  daß  sie  vom  Beschuldigten  herrühren,  oder  für  ihn
bestimmt  sind  (§  99  StPO.)."  Hiernach  kann  allerdings  der  konkursrechtliche -
  Briefbeschlag  in  manchen  Fällen  umgangen  werden;
aber  eine  Ausdehnung  des  Beschlags  über  das  angeführte  Gebiet
hinaus  würde  zu  großen  Mißlichkeiten  führen.
Auch  hier  kann  die  konkursrechtliche  Thätigkeit  und  die  strafprozessualische ¬
  nebeneinander  gehen.  Dabei  muß  der  strafprozessualische ¬
  Beschlag  den  Vorzug  finden,  jedoch  mit  der  Maßgabe,  daß
der  Untersuchungsrichter  dem  Konkursverwalter  die  entsprechenden
Mitteilungen  zu  machen  hat.
Soweit  die  direkten  Auskunftsmittel.
Das  indirekte  Mittel,  um  von  dem  Gantschuldner  die  nötigen
Mitteilungen  zu  erlangen,  ist  die  Beugehaft;"  durch  die  Beugehaft
tann  man  auf  den  Gantschuldner  einwirken,  daß  er  nicht  nur  die
gentinien  Art.  1566  ist  der  Brief  durch  den  Richterkomissär  in  Gegenwart ¬
  des  Kridars  oder  seines  Vertreters  zu  öffnen;  nach  dem  argentinischen ¬
  Entwurf  Art.  1521  eröffnet  ihn  der  Konkursverwalter  in  Gegenwart ¬
  des  Gantschuldners  oder  seines  Vertreters  oder  nach  Vorladung
desselben.  Vgl.  ferner  Peru  a.  1110,  Venezuela  a.  799,  812.
Vgl.  hierzu  auch  John,  Strafprozeßordnung  S.  802  f.,  Löwe,
Strafprozeßordnung  S.  331,  Stenglein,  Lehrb.  des  Strafprozeßrechts
S.  215
Die  alten  italienischen  Statuten  gestatteten  hier  die  Tortur  in  sehr
ausgiebiger  Weise;  vgl.  Lattes,  Diritto  commerc.  p.  311,  318;  vgl.
auch  oben  S.  15.
            
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