§ 53. Individualbeschränkungen des Gantschuldners.
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des Briefempfanges und der Brieferöffnung ist — da der Brief
nicht eine bloße Sache, sondern ein geistiges Kommunikativmittel ist
ein Individualrecht, und das Oberrecht eines Dritten über die
Individualität kann dazu führen, daß ein Dritter das Recht hat,
Briefe zu empfangen und zu öffnen.
Die konkursrechtliche Briefbeschlagnahme ist mit der strafprozessualischen ¬
verwandt; sie geht aber nicht soweit als diese, denn
das Bedürfnis ist weniger dringend: findet trotz allem Briefbeschlag
eine Verheimlichung oder Entziehung statt, so stehen ja immer noch
die Mittel des Strafrechts und Strafprozesses zu Gebote. Daher
können nach Konkursrecht nur die an den Gantschuldner adressierten
Briefe beschlagnahmt werden; nach der Strafprozeßordnung aber
auch Briefe, welche an andere Personen adressiert sind, sofern anzunehmen ¬
ist, daß sie vom Beschuldigten herrühren, oder für ihn
bestimmt sind (§ 99 StPO.)." Hiernach kann allerdings der konkursrechtliche -
Briefbeschlag in manchen Fällen umgangen werden;
aber eine Ausdehnung des Beschlags über das angeführte Gebiet
hinaus würde zu großen Mißlichkeiten führen.
Auch hier kann die konkursrechtliche Thätigkeit und die strafprozessualische ¬
nebeneinander gehen. Dabei muß der strafprozessualische ¬
Beschlag den Vorzug finden, jedoch mit der Maßgabe, daß
der Untersuchungsrichter dem Konkursverwalter die entsprechenden
Mitteilungen zu machen hat.
Soweit die direkten Auskunftsmittel.
Das indirekte Mittel, um von dem Gantschuldner die nötigen
Mitteilungen zu erlangen, ist die Beugehaft;" durch die Beugehaft
tann man auf den Gantschuldner einwirken, daß er nicht nur die
gentinien Art. 1566 ist der Brief durch den Richterkomissär in Gegenwart ¬
des Kridars oder seines Vertreters zu öffnen; nach dem argentinischen ¬
Entwurf Art. 1521 eröffnet ihn der Konkursverwalter in Gegenwart ¬
des Gantschuldners oder seines Vertreters oder nach Vorladung
desselben. Vgl. ferner Peru a. 1110, Venezuela a. 799, 812.
Vgl. hierzu auch John, Strafprozeßordnung S. 802 f., Löwe,
Strafprozeßordnung S. 331, Stenglein, Lehrb. des Strafprozeßrechts
S. 215
Die alten italienischen Statuten gestatteten hier die Tortur in sehr
ausgiebiger Weise; vgl. Lattes, Diritto commerc. p. 311, 318; vgl.
auch oben S. 15.