Inhaltsverzeichnis : ¬Das Privatrecht der freien und Hansestadt Hamburg (2)

§.  95.  Curatel  über  Verschwender  ec.
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ausführlichen  Bericht  über  die  Umstände,  Erwerbsmittel  und  häuslichen
Verhältnisse  seines  Curanden,  mit  Beifügung  seiner  Ansichten  über  die
zu  treffenden  Maßregeln,  der  Deputation  vorzulegen,  die  ihm  darauf
die  nöthigen  Anweisungen  ertheilt.  Ist  die  Fortsetzung  des  bisherigen
Geschäfts  zur  Erhaltung  des  Curauden  und  seiner  Familie  nothwendig, ¬
  und  wird  der  Ehefrau  demselben  vorzustehen  gestattet,  so  soll  der
Curator  sich  jährlich  den  Status  zur  Prüfung  vorlegen  lassen,  dagegen, ¬
  sofern  er  selbst  Gelder  verwaltet,  der  Ehefrau  des  Curanden,
dessen  Kindern  oder  ihren  Vormündern,  oder  den  sonst  nächsten  Verwandten ¬
  jährlich  Rechnung  ablegen.*)  —  Den  Gegenfatz  zu  dieser
cura  perpetua,  welche  so  lange  dauert  wie  das  Bedürfniß  das  ihre
Anordnung  veranlaßte,**)  bildet  die,  noch  dem  neueren  Recht  bekannte,
Bestellung  eines  Curator  ad  litem  für  Gebrechliche  zur  Führung  eines
11)
einzelnen  Rechtsstreits.
9)  Vorm.=Ordnung  Art.  88.  89.  Diese  jährliche  Rechnungsablegung  ist  aus
Art.  23  St.  III,  6  vrgl.  Art.  18  beibehalten.
10)  Nach  Art.  23  St.  III,  6  soll  der  Curator  seines  Amtes  entledigt  seyn  „sobald ¬
  der  Verschwender  sich  wiederum  in  ein  ehrliches  gebührliches  Wesen  geschickt,
und  die  anderen  gebrechlichen  Personen  zu  Geschicklichkeit  ihrer  Gesundheit  und
Vernunft  kommen.“  Nach  Art.  109  der  Vorm.=Ordnung  findet  gegen  die  vom
Obergericht  in  erster  Instanz  erlassene  Verfügung  die  Appellation  an  das  OAG
jedoch  obne  Suspensiveffect  Statt,  wenn  Jemand  als  prodigus  oder  mente  captus
unter  Curatel  gesetzt,  oder  die  Aufhebung  einer  solchen  Curatel  abgeschlagen  worden.
11)  Art.  7  St.  I,  9  (ohne  bekannte  Quelle).  „Sinnlose,  und  denen  die  Verwaltung ¬
  ihrer  Güter  verboten  und  andere  dergleichen  Personen,  so  die  beklagt  werden, ¬
  sollen  auf  des  Klägers  Ansuchung  von  Uns  mit  Curatoren  ad  litem  versehen
werden."  NG  Hohmann  c.  Becker  3.  Februar  1826.  „Daß,  da  hier  die  Bestellung ¬
  eines  Curator  perpetuus  erforderlich  ist,  ein  solcher  Act  aber  einer  vorgangigen ¬
  causae  cognitio  bedarf  und  überhaupt  nicht  zum  Geschäftskreise  des  NG  gehört, ¬
  die  angezogenen  statutarischen  Artikel  aber  deshalb  keine  unbedingte  Anwendung ¬
  finden  können,  weil  jetzt  die  Justiz  von  der  Administration  schärfer  getrennt
ist  als  zur  Zeit  jener  Gesetzgebung...  Kläger  anzuweisen  seyen,  die  Bestellung
eines  Curator  perpetuus  für  diesen  Proceß  bei  der  competenten  Behörde  nachzusuchen." ¬
  Dagegen  Högen  c.  ux.  20.  October  1817.  „Da  die  Beklagte  zufolge
der  gemachten  Anzeige  im  Gerichte  aufzutreten  durch  eine  Gemüthskrankheit  verhindert ¬
  wird:  daß  B.  ihr  zum  Curator  ad  litem  zu  bestellen,  welcher  in  term.  zu  excipiren ¬
  schuldig."  Böckell  c.  marit.  23.  December  1836.  „Daß  auf  den  Grund
der  beigebrachten  Bescheinigung  (daß  Beklagter  sich  wegen  Geisteskrankheit  im  Krankenhause ¬
  befinde)  B.  seinem  Antrage  gemäß  für  den  geistesschwachen  Beklagten  zum
Curator  ad  hanc  litem  zu  bestellen.
            
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