§. 95. Curatel über Verschwender ec.
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ausführlichen Bericht über die Umstände, Erwerbsmittel und häuslichen
Verhältnisse seines Curanden, mit Beifügung seiner Ansichten über die
zu treffenden Maßregeln, der Deputation vorzulegen, die ihm darauf
die nöthigen Anweisungen ertheilt. Ist die Fortsetzung des bisherigen
Geschäfts zur Erhaltung des Curauden und seiner Familie nothwendig, ¬
und wird der Ehefrau demselben vorzustehen gestattet, so soll der
Curator sich jährlich den Status zur Prüfung vorlegen lassen, dagegen, ¬
sofern er selbst Gelder verwaltet, der Ehefrau des Curanden,
dessen Kindern oder ihren Vormündern, oder den sonst nächsten Verwandten ¬
jährlich Rechnung ablegen.*) — Den Gegenfatz zu dieser
cura perpetua, welche so lange dauert wie das Bedürfniß das ihre
Anordnung veranlaßte,**) bildet die, noch dem neueren Recht bekannte,
Bestellung eines Curator ad litem für Gebrechliche zur Führung eines
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einzelnen Rechtsstreits.
9) Vorm.=Ordnung Art. 88. 89. Diese jährliche Rechnungsablegung ist aus
Art. 23 St. III, 6 vrgl. Art. 18 beibehalten.
10) Nach Art. 23 St. III, 6 soll der Curator seines Amtes entledigt seyn „sobald ¬
der Verschwender sich wiederum in ein ehrliches gebührliches Wesen geschickt,
und die anderen gebrechlichen Personen zu Geschicklichkeit ihrer Gesundheit und
Vernunft kommen.“ Nach Art. 109 der Vorm.=Ordnung findet gegen die vom
Obergericht in erster Instanz erlassene Verfügung die Appellation an das OAG
jedoch obne Suspensiveffect Statt, wenn Jemand als prodigus oder mente captus
unter Curatel gesetzt, oder die Aufhebung einer solchen Curatel abgeschlagen worden.
11) Art. 7 St. I, 9 (ohne bekannte Quelle). „Sinnlose, und denen die Verwaltung ¬
ihrer Güter verboten und andere dergleichen Personen, so die beklagt werden, ¬
sollen auf des Klägers Ansuchung von Uns mit Curatoren ad litem versehen
werden." NG Hohmann c. Becker 3. Februar 1826. „Daß, da hier die Bestellung ¬
eines Curator perpetuus erforderlich ist, ein solcher Act aber einer vorgangigen ¬
causae cognitio bedarf und überhaupt nicht zum Geschäftskreise des NG gehört, ¬
die angezogenen statutarischen Artikel aber deshalb keine unbedingte Anwendung ¬
finden können, weil jetzt die Justiz von der Administration schärfer getrennt
ist als zur Zeit jener Gesetzgebung... Kläger anzuweisen seyen, die Bestellung
eines Curator perpetuus für diesen Proceß bei der competenten Behörde nachzusuchen." ¬
Dagegen Högen c. ux. 20. October 1817. „Da die Beklagte zufolge
der gemachten Anzeige im Gerichte aufzutreten durch eine Gemüthskrankheit verhindert ¬
wird: daß B. ihr zum Curator ad litem zu bestellen, welcher in term. zu excipiren ¬
schuldig." Böckell c. marit. 23. December 1836. „Daß auf den Grund
der beigebrachten Bescheinigung (daß Beklagter sich wegen Geisteskrankheit im Krankenhause ¬
befinde) B. seinem Antrage gemäß für den geistesschwachen Beklagten zum
Curator ad hanc litem zu bestellen.