Volltext : Juristisches Wochenblatt (Jg. 1 (1772))

Juristisches  Wochenblatt
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ders  angewiesen,  und  mußte  beym  verabscheiden
nothwendig  also  erkennen,  *)  so  gar,  daß  wenn
er  dieselben  übergangen,  dem  gewinnenden  Theile -
  zwar  keine  besondere  Klage  wider  den  verliehrenden, -
  dieser  übergangenen  Unkosten  halber  zu
stunde,  dennoch  aber  der  Richter  demselben  die
zur  Ungebühr  vergessenen  Proceß=Kosten  aus  seinen -
  eigenen  Vermögen  zur  Straffe  seiner  Nachläßigkeit -
  ersetzen  muste.
13.
Dieses  waren  die  eigentlichen  Mittel  und
Wege,  wodurch  die  Römer  der  Boßheit  einiger
zancksüchtigen  Personen  Einhalt  zu  thun  vermeynten. -
  Und  dieses  waren  auch  die  Würckungen
der  auf  die  temeritatem  litigandi  gesetzten
Straffen.  Mehrere  finden  wir  nicht  in  den  Römischen -
  Rechten,  welche  eigentlich  als  darauf
gesetzte  Straffen  möchten  benennet  werden.  Es
führen  zwar  einige  Rechts=Lehrer  aus  denen  Institutionibus -
  *)  als  eine  poenam  temere  litigantium -
  noch  die  poenam  infamiae  an.  Wir
glauben  aber  nicht  ohne  Grund  zu  behaupten,
daß  dieselbe  nicht  sowohl  eine  allgemeine  Straffe
des  muthwilliger  Weise  angefangenen  und  verzögerten -
  Processes,  vielmehr  eine  gantz  besondere
auf
2)  1.  3.  et  4.  C.  de  fruct.  &  lit.  expens.
a)  1.  13.  §.  6.  l.  15.  C.  de  iudiciis.
b)  pr.  I.  de  poen.  tem.  litig.
Max-Planck-Institut  für
            
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