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rung der Verhältnisse der verlassenen Person und der näheren
und sodann die Acten
Umstände der Entweichung beschränkt 24
an das competente Gericht zum weitern Verfahren einsendet. 25
Die Klage schriftsessiger Individuen wird in gleicher Art unmittelbar ¬
von der Justiz=Canzlei instruirt. Findet sie dann den
Antrag schon jetzt begründet, und sind nicht noch zur Entdeckung
des Aufenthaltsortes des Beklagten Nachforschungen anzustellen, ¬
sei es vom Gerichte selbst 26) oder durch den Kläger, so
verlangt die Justiz=Canzlei zu Güstrow von Letzterem in der Regel ¬
die körperliche Ableistung des Eides, daß er den Aufenthaltsort ¬
des Beklagten nicht kenne und die Entweichung nicht verabredet ¬
sei, während die beiden andern Justiz-Canzleien sich mit
Die Consolcher =
Versicherung an Eides Statt begnügen.
sistorial=Ordnung will den Eid nicht, und das Verfahren gegen
desertirte Soldaten bietet keine richtige Analogie, weil es keine
Edictalien kennt, den Eid lediglich aus speciellen politischen Rücksichten ¬
fordert, und den ersten Theil desselben erläßt, wenn der
Aufenthaltsort bereits bekannt ist. Aber der Eid kann für fehlende ¬
Nachforschungen Ersatz leisten. In solchen Fällen und da,
wo Verdacht der Collusion entstanden ist, läßt sich die Praxis
aus dem Gesichtspuncte der Zweckmäßigkeit vertheidigen.
Demnächst wird dem Entwichenen durch dessen Vorladung
24) Da hierüber vor Erkennung der Edictalien allemal Bescheinigungen ¬
vorliegen müssen, und das Untergericht diese Puncte am leichtesten
und sichersten aufklären kann, so sollte man auch hier nicht von der regelmäßigen ¬
Instruction der Sache durch dasselbe abweichen. Auf der andern
Seite darf es aber auch nicht weiter gehen, und Edictal-Ladungen wider
den Beklagten erlassen, s. Rescr. vom 6. July 1779 Nr. 4 (Schr. 1. 2.
S. 76. P. G. I. S. 241. W. G. III. S. 162), weil das dabei anzudrohende ¬
Präjudiz in die Hauptsache eingreift.
25) Es ist hier nur die Rede von der Desertion der Eheleute.
Bei Verlobten wird dies Verfahren seit der V. vom 18. Febr. 1846 nicht
mehr vorkommen.
26) Consist. O. a. a. O. §. 2 verb: In solchem Fall mögen die verordneten ¬
Commissarii auf Citation, auch fleißige Nachforschung, ob rc.
27) v. Kamptz Handb. des Civ. Proc. §. 122. Die dort Note 6 allegirte =
V. v. 21. Nov. 1775 ist ein Strelitzisches Gesetz.