Volltext : Materialien zu einem Handbuche des Mecklenburg-Schwerinschen Particular-Civil-Processes (2)

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rung  der  Verhältnisse  der  verlassenen  Person  und  der  näheren
und  sodann  die  Acten
Umstände  der  Entweichung  beschränkt  24
an  das  competente  Gericht  zum  weitern  Verfahren  einsendet.  25
Die  Klage  schriftsessiger  Individuen  wird  in  gleicher  Art  unmittelbar ¬
  von  der  Justiz=Canzlei  instruirt.  Findet  sie  dann  den
Antrag  schon  jetzt  begründet,  und  sind  nicht  noch  zur  Entdeckung
des  Aufenthaltsortes  des  Beklagten  Nachforschungen  anzustellen, ¬
  sei  es  vom  Gerichte  selbst  26)  oder  durch  den  Kläger,  so
verlangt  die  Justiz=Canzlei  zu  Güstrow  von  Letzterem  in  der  Regel ¬
  die  körperliche  Ableistung  des  Eides,  daß  er  den  Aufenthaltsort ¬
  des  Beklagten  nicht  kenne  und  die  Entweichung  nicht  verabredet ¬
  sei,  während  die  beiden  andern  Justiz-Canzleien  sich  mit
Die  Consolcher =
  Versicherung  an  Eides  Statt  begnügen.
sistorial=Ordnung  will  den  Eid  nicht,  und  das  Verfahren  gegen
desertirte  Soldaten  bietet  keine  richtige  Analogie,  weil  es  keine
Edictalien  kennt,  den  Eid  lediglich  aus  speciellen  politischen  Rücksichten ¬
  fordert,  und  den  ersten  Theil  desselben  erläßt,  wenn  der
Aufenthaltsort  bereits  bekannt  ist.  Aber  der  Eid  kann  für  fehlende ¬
  Nachforschungen  Ersatz  leisten.  In  solchen  Fällen  und  da,
wo  Verdacht  der  Collusion  entstanden  ist,  läßt  sich  die  Praxis
aus  dem  Gesichtspuncte  der  Zweckmäßigkeit  vertheidigen.
Demnächst  wird  dem  Entwichenen  durch  dessen  Vorladung
24)  Da  hierüber  vor  Erkennung  der  Edictalien  allemal  Bescheinigungen ¬
  vorliegen  müssen,  und  das  Untergericht  diese  Puncte  am  leichtesten
und  sichersten  aufklären  kann,  so  sollte  man  auch  hier  nicht  von  der  regelmäßigen ¬
  Instruction  der  Sache  durch  dasselbe  abweichen.  Auf  der  andern
Seite  darf  es  aber  auch  nicht  weiter  gehen,  und  Edictal-Ladungen  wider
den  Beklagten  erlassen,  s.  Rescr.  vom  6.  July  1779  Nr.  4  (Schr.  1.  2.
S.  76.  P.  G.  I.  S.  241.  W.  G.  III.  S.  162),  weil  das  dabei  anzudrohende ¬
  Präjudiz  in  die  Hauptsache  eingreift.
25)  Es  ist  hier  nur  die  Rede  von  der  Desertion  der  Eheleute.
Bei  Verlobten  wird  dies  Verfahren  seit  der  V.  vom  18.  Febr.  1846  nicht
mehr  vorkommen.
26)  Consist.  O.  a.  a.  O.  §.  2  verb:  In  solchem  Fall  mögen  die  verordneten ¬
  Commissarii  auf  Citation,  auch  fleißige  Nachforschung,  ob  rc.
27)  v.  Kamptz  Handb.  des  Civ.  Proc.  §.  122.  Die  dort  Note  6  allegirte =
  V.  v.  21.  Nov.  1775  ist  ein  Strelitzisches  Gesetz.
            
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