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2) Daß diese Bestimmungen dem Verfahren über Auflösung
der Ehe oder der Sponsalien 3) accommodirt werden müssen, kann
um so weniger einem gegründeten Zweifel unterliegen, als hier
terminliche Verhandlung wiederum vorgeschrieben 9), und das
officielle Frage=Recht des Richters anerkannt ist. 1°) Er hat sogar ¬
von Amtswegen den Bericht der Obrigkeit des Orts einzuziehen ¬
und dritte Personen, welche von den persönlichen Verhältnissen ¬
der Eheleute und dem ehelichen Leben derselben Kenntniß ¬
haben können, namentlich Nachbarn, darüber als Zeugen
11) Erhebliche Thatsachen, die durch das Fragezu =
vernehmen.
recht constatirt werden, unterliegen selbst dann der richterlichen
Beurtheilung, wenn der Theil, zu dessen Gunsten sie sprechen,
sie nicht als Exception vorbringen sollte. 12) Gerichtliches Geständniß ¬
hat zwar an sich beweisende Kraft 13),
nimmt dem Richter ¬
aber nicht die Befugniß, von Amtswegen nachzuforschen.
3) Das den Untergerichten hinsichtlich der ihnen unterworfenen ¬
Personen zur Instruction der Ehe-Sache ertheilte Commissorium ¬
(ck. Bd. 1. S. 162 u. 164 f.) ändert den Gang derselben -
nirgends. Nach Einsendung der Commissions-Acten schreitet ¬
das competente Gericht zur eigenen Vernehmung der Parteien, ¬
welche es dann zu diesem Zwecke und zum Versuche der
Güte durch das commissarische Gericht vorbescheiden läßt. Vorherige ¬
Remission der Acten mit dem Befehle besserer Instruction
ist nicht so selten, als Verabschiedung auf die Commissions8) ¬
Bescheide ad dissolutionem sponsalium (Gebühren=Taxe für die
Justiz=Canzleien v. 17. Apr. 1848. Nr. 23. im O. W. Beil. zu Nr. 21)
können nach der Not. 2. cit. V. §. 2. Nr. 8 noch jetzt vorkommen. Aber
Inhibitorien gegen die Schließung einer anderweitigen Ehe und Einspruch
gegen ein Aufgebot aus dem Grunde eines Verlöbnisses —- s. hierüber die
V. v. 23. Juny 1840 im O. W. S. 127. u. die erste Ausg. dieses Buches ¬
S. 366. Not. 7 — finden seit der V. v. 18. Febr. 1846 nicht mehr
Statt.
9)
Consist. O. Tit. VIII. Von Ehescheiden §. 4.
10)
Consist. O. Tit. VIII. Wann einer eine §§. 4. u. 5.
11) Ebendas. Von Ehescheiden §. 4 u. 6.
12) Ebendas. Wann einer eine §. 4.
13) Ebendas. §. 2 u. 3 verb.: So die That bekannt.