Volltext : Materialien zu einem Handbuche des Mecklenburg-Schwerinschen Particular-Civil-Processes (2)

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2)  Daß  diese  Bestimmungen  dem  Verfahren  über  Auflösung
der  Ehe  oder  der  Sponsalien  3)  accommodirt  werden  müssen,  kann
um  so  weniger  einem  gegründeten  Zweifel  unterliegen,  als  hier
terminliche  Verhandlung  wiederum  vorgeschrieben  9),  und  das
officielle  Frage=Recht  des  Richters  anerkannt  ist.  1°)  Er  hat  sogar ¬
  von  Amtswegen  den  Bericht  der  Obrigkeit  des  Orts  einzuziehen ¬
  und  dritte  Personen,  welche  von  den  persönlichen  Verhältnissen ¬
  der  Eheleute  und  dem  ehelichen  Leben  derselben  Kenntniß ¬
  haben  können,  namentlich  Nachbarn,  darüber  als  Zeugen
11)  Erhebliche  Thatsachen,  die  durch  das  Fragezu =
  vernehmen.
recht  constatirt  werden,  unterliegen  selbst  dann  der  richterlichen
Beurtheilung,  wenn  der  Theil,  zu  dessen  Gunsten  sie  sprechen,
sie  nicht  als  Exception  vorbringen  sollte.  12)  Gerichtliches  Geständniß ¬
  hat  zwar  an  sich  beweisende  Kraft  13),
nimmt  dem  Richter ¬
  aber  nicht  die  Befugniß,  von  Amtswegen  nachzuforschen.
3)  Das  den  Untergerichten  hinsichtlich  der  ihnen  unterworfenen ¬
  Personen  zur  Instruction  der  Ehe-Sache  ertheilte  Commissorium ¬
  (ck.  Bd.  1.  S.  162  u.  164  f.)  ändert  den  Gang  derselben -
  nirgends.  Nach  Einsendung  der  Commissions-Acten  schreitet ¬
  das  competente  Gericht  zur  eigenen  Vernehmung  der  Parteien, ¬
  welche  es  dann  zu  diesem  Zwecke  und  zum  Versuche  der
Güte  durch  das  commissarische  Gericht  vorbescheiden  läßt.  Vorherige ¬
  Remission  der  Acten  mit  dem  Befehle  besserer  Instruction
ist  nicht  so  selten,  als  Verabschiedung  auf  die  Commissions8) ¬
  Bescheide  ad  dissolutionem  sponsalium  (Gebühren=Taxe  für  die
Justiz=Canzleien  v.  17.  Apr.  1848.  Nr.  23.  im  O.  W.  Beil.  zu  Nr.  21)
können  nach  der  Not.  2.  cit.  V.  §.  2.  Nr.  8  noch  jetzt  vorkommen.  Aber
Inhibitorien  gegen  die  Schließung  einer  anderweitigen  Ehe  und  Einspruch
gegen  ein  Aufgebot  aus  dem  Grunde  eines  Verlöbnisses  —-  s.  hierüber  die
V.  v.  23.  Juny  1840  im  O.  W.  S.  127.  u.  die  erste  Ausg.  dieses  Buches ¬
  S.  366.  Not.  7  —  finden  seit  der  V.  v.  18.  Febr.  1846  nicht  mehr
Statt.
9)
Consist.  O.  Tit.  VIII.  Von  Ehescheiden  §.  4.
10)
Consist.  O.  Tit.  VIII.  Wann  einer  eine  §§.  4.  u.  5.
11)  Ebendas.  Von  Ehescheiden  §.  4  u.  6.
12)  Ebendas.  Wann  einer  eine  §.  4.
13)  Ebendas.  §.  2  u.  3  verb.:  So  die  That  bekannt.
            
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