Volltext : Materialien zu einem Handbuche des Mecklenburg-Schwerinschen Particular-Civil-Processes (2)

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Im  Termine  wird  zuerst  der  Kläger  ohne  Beisein  des  Gegentheils ¬
  und  der  Sachwälde  gehört,  und  die  Klage  protocollirt,
vervollständigt  oder  berichtigt,  dann  die  beklagte  Partei  gleichfalls ¬
  ohne  Beisein  ihres  Beistandes  und  des  Klägers  über  jeden
Punct  der  Klage  vernommen,  und  ihre  Antwort  niedergeschrieben, ¬
  darauf  der  Kläger  wieder  vorgerufen,  das  Protocoll  in
beider  Gegenwart  verlesen,  eidliches  Positional-Verfahren  nicht
zugelassen,  beim  Entstehen  der  Güte  replicirt  und  duplicirt,  und
auf  das  Terminsprotocoll  in  der  Sache  definitive  oder  interlocutorie ¬
  verabschiedet.  Die  Beweis-Instanz  muß  jetzt  dabei,  wie
),  und
überall,  durch  ein  förmliches  Interlocut  geregelt  werden
hat  weiter  keine  Eigenthümlichkeiten,  als  daß  zu  jeder  Handlung
eine  peremtorische,  leichter  zu  verkürzende  als  zu  verlängernde,
Frist  der  Regel  nach  von  vierzehn  Tagen")  richterlich  zu  bestimmen ¬
  ist.  Beim  Zeugen-Beweise  namentlich  geschieht  die  Antretung ¬
  in  gewöhnlicher  Art  durch  Artikel,  es  erfolgen  die  Ladungen ¬
  zum  Productions=Termin  an  die  Parteien  mit  den  üblichen
Präjudicien  peremtorisch  und  mit  der  Freilassung  schriftlicher
Einbringung  von  Fragestücken  bis  zum  Termin,  es  wird  ein
Rotul  angefertigt  und  auf  sonstige  Weise  publicirt,  in  vierzehntägigen ¬
  Fristen  bei  Verlust  des  Satzes  deducirt  und  contradeducirt, ¬
  damit  zum  Urtheil  beschlossen  und  ein  Rotulations-Termin
anberahmt.
Demgemäß  wird  in  der  Ladung  die  Beibringung  solcher  Erwiderung  bis
drei  Tage  vor  dem  Termine  oft  freigelassen.
6)  v.  Nettelbladt  Rechts=Spr.  Bd.  1.  S.  127.  B.  2.  S.  14.
7)  Wenn  man  hieraus  jetzt  mitunter  eine  sechswöchige  Frist  macht,
so  ist  dagegen  zu  erwägen,  daß  nicht  allein  die  kürzere  Dauer  der  Frist,
sondern  daneben  deren  sofortige  Peremtorietät,  und  mehr  diese,  als  jene,
die  nach  dem  Gesetze  zu  ertheilende  Frist  als  eine  ganz  specielle  Bestimmung
herausstellt,  und  daß,  will  man  dennoch  das  spätere  Aufkommen  dreier
dreiwöchiger  Fristen  hierauf  anpassen,  dadurch  nimmer  das  Verhältniß,  in
welches  die  singulaire  Bestimmung  zu  dem  ordentlichen  Verfahren  gebracht
war,  alterirt  werden  darf.  Das  Verhältniß  erscheint,  da  die  Consist.  O.
Tit.  VI.  §.  1  und  2  sonst  zwei  Male  eine  vierwöchige  Frist  giebt,  wie
zu  4,  erleidet  also  eine  gänzliche  Umgestaltung,  wenn  man  hier  eine  sechswöchige ¬
  und  im  ordentlichen  Processe  eine  neunwöchige  Frist  substituirt.
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