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Im Termine wird zuerst der Kläger ohne Beisein des Gegentheils ¬
und der Sachwälde gehört, und die Klage protocollirt,
vervollständigt oder berichtigt, dann die beklagte Partei gleichfalls ¬
ohne Beisein ihres Beistandes und des Klägers über jeden
Punct der Klage vernommen, und ihre Antwort niedergeschrieben, ¬
darauf der Kläger wieder vorgerufen, das Protocoll in
beider Gegenwart verlesen, eidliches Positional-Verfahren nicht
zugelassen, beim Entstehen der Güte replicirt und duplicirt, und
auf das Terminsprotocoll in der Sache definitive oder interlocutorie ¬
verabschiedet. Die Beweis-Instanz muß jetzt dabei, wie
), und
überall, durch ein förmliches Interlocut geregelt werden
hat weiter keine Eigenthümlichkeiten, als daß zu jeder Handlung
eine peremtorische, leichter zu verkürzende als zu verlängernde,
Frist der Regel nach von vierzehn Tagen") richterlich zu bestimmen ¬
ist. Beim Zeugen-Beweise namentlich geschieht die Antretung ¬
in gewöhnlicher Art durch Artikel, es erfolgen die Ladungen ¬
zum Productions=Termin an die Parteien mit den üblichen
Präjudicien peremtorisch und mit der Freilassung schriftlicher
Einbringung von Fragestücken bis zum Termin, es wird ein
Rotul angefertigt und auf sonstige Weise publicirt, in vierzehntägigen ¬
Fristen bei Verlust des Satzes deducirt und contradeducirt, ¬
damit zum Urtheil beschlossen und ein Rotulations-Termin
anberahmt.
Demgemäß wird in der Ladung die Beibringung solcher Erwiderung bis
drei Tage vor dem Termine oft freigelassen.
6) v. Nettelbladt Rechts=Spr. Bd. 1. S. 127. B. 2. S. 14.
7) Wenn man hieraus jetzt mitunter eine sechswöchige Frist macht,
so ist dagegen zu erwägen, daß nicht allein die kürzere Dauer der Frist,
sondern daneben deren sofortige Peremtorietät, und mehr diese, als jene,
die nach dem Gesetze zu ertheilende Frist als eine ganz specielle Bestimmung
herausstellt, und daß, will man dennoch das spätere Aufkommen dreier
dreiwöchiger Fristen hierauf anpassen, dadurch nimmer das Verhältniß, in
welches die singulaire Bestimmung zu dem ordentlichen Verfahren gebracht
war, alterirt werden darf. Das Verhältniß erscheint, da die Consist. O.
Tit. VI. §. 1 und 2 sonst zwei Male eine vierwöchige Frist giebt, wie
zu 4, erleidet also eine gänzliche Umgestaltung, wenn man hier eine sechswöchige ¬
und im ordentlichen Processe eine neunwöchige Frist substituirt.
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