Objekt : Merkel, Johannes: ¬Die Lehre von der successio graduum unter Intestaterben

Dogmengeschichtlicher  Ueberblick.  §  2.
Frage  nach  dem  Vorzug  des  Anwachsungsrechts  zugleich
mit  der  nach  der  Zulässigkeit  einer  successio  graduum  überhaupt ¬
  zu  entscheiden.  In  den  für  die  zweite  Frage  auszuscheidenden ¬
  Fällen  aber  ist  der  Vorzug  der  successio  graduum -
  vor  der  Anwachsung  desshalb  unmöglich,  weil  das
Hinderniss  der  früheren  Berufung  lediglich  in  dem  Vorhandensein ¬
  mehrerer  näherer  Verwandter  lag,  mit  denen  der
entferntere  nicht  gleich  berechtigt  sein  soll,  und  dies  Hinderniss ¬
  vor  dem  Wegfall  aller  nicht  beseitigt  ist.  Hier  würde
also  die  zweite  Streitfrage  bezüglich  der  Konkurrenz  des
jus  accrescendi  gar  nicht  zu  stellen  sein;  dennoch  werden
auch  solche  Fälle  zuweilen  zur  Streitfrage  herangezogen  32
Dogmengeschichtlicher  Ueberblick.
§  2.
Die  an  die  Spitze  dieser  Abhandlung  gestellten  Fragen
haben  ihre  Bedeutung  in  der  Rechtslehre  für  die  gemeinrechtliche ¬
  Erbordnung  von  jeher  gehabt,  allein  dieselbe  ist
erst  von  den  Neueren  genügend  hervorgehoben  worden,  wie
Schirmer  *)  und  Gruchot  2)  mit  Recht  bemerken.  Dies  hängt
vielleicht  damit  zusammen,  dass  in  der  Praxis  im  Ganzen  die
successio  graduum  selten  zur  Anwendung  kommt  3),  da  im  Falle
32)  Glück  Intestaterbfolge  §  152  a.  E.  (1.  Aufl.  §  93.  II.)  versagt
den  Ascendenten  der  Justinianischen  Erbordnung  unter  einander  die
successio  graduum  zu  Gunsten  des  Anwachsungsrechts.  Ebenso  J.  Chr.
Koch,  successio  ab  intestato  civilis  (editio  V.  Giessae  1780)  §  102.
1)  Schirmer  Erbrecht  269,  38.
2)  Gruchot  Preussisches  Erbrecht  III.  Nr.  24.
3)  In  Seufferts  Archiv  für  Entscheidungen  der  obersten  Gerichtshöfe -
  Deutschlands  findet  sich  XXVII.  Nr.  148  nur  die  Praxis  des  O.
A.  G.  zu  Oldenburg  bestätigt,  wonach  »in  Uebereinstimmung  mit
früheren  eingehend  begründeten  Entscheidungen  der  höchsten  wie
auch  denen  der  zweiten  Instanz«  die  Frage  nach  dem  Vorzug  der
successio  graduum  oder  des  Anwachsungsrechts  für  die  erste  Intestat-
            
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