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Dagegen haben beide Constitutionen den Handwerkern
und den Kaufleuten en détail einer Seits das Privilegium
theils ganz entzogen, theils von zeitiger Thätigkeit abhängig ¬
gemacht, und anderer Seits die Beweisführung auf
mancherlei Art erleichtert.
Das Privilegium ist nämlich
1) den Kaufleuten, in so ferne sie dadurch einen Anspruch ¬
zu erweisen gedenken, welcher durch Verabfolgung
von Waaren an einen nicht genügend legitimirten Bedien
ten für Rechnung der Herrschaft erwachsen ist, ganz genommen, ¬
indem in diesem Falle gegen letztere nicht anders
zu erkennen ist, als wenn jene rechtlicher Art nach darthun,
daß die Waaren wirklich zum Nutzen der Herrschaft gekommen ¬
und verwendet sind. Der Bediente ist allein dann
für genügend legitimirt zu achten, wenn er bei dem Verlangen ¬
der Waaren entweder das zwischen dem Kaufmanne
und der Herrschaft gehaltene Contrabuch oder einen von
letzterer eigenhändig unterschriebenen, das Verlangte specificirenden, ¬
Zettel producirt, oder endlich die Herrschaft den
Kaufmann ein für alle Male schriftlich authorisirt hatte,
Dem entsprechend ist der Ausdruck der dritten LandtagsProposition ¬
des Jahres 1772: Ihro Herzogl. Durchl. sind daher ¬
entschlossen, zur Hemmung dieses Mißbrauchs, durch eine
Constitution festzusetzen, daß ein jeder nicht im Großen
sondern nur en détail, handelnder Kaufmann und ein jeder
Handwerksmann schuldig sein solle, seine Buchrechnung für gelieferte ¬
Waaren oder für verfertigte Arbeit vor Ablauf eines Jahres
nach geschehener Lieferung seinem Debitor zur Unterschrift vorzulegen ¬
rc.
In der Antwort der Stände auf dieses caput heißt es
endlich: So viel wir wahrnehmen, geht Ew. Herzogl. Durchl.
Absicht nicht dahin, daß die Einschränkung der Beweiskraft der
Handlungsbücher auf ein Jahr zwischen Kaufleuten, die
miteinander handeln, Statt finden solle und wir sind
ebenfalls der Meinung, daß es in-Ansehung dieser bei dem
bisherigen Rechte unverändert zu lassen sei.
So ist der § I der Constitution entstanden.
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