Full text : Materialien zu einem Handbuche des Mecklenburg-Schwerinschen Particular-Civil-Processes (1)

493
Dagegen  haben  beide  Constitutionen  den  Handwerkern
und  den  Kaufleuten  en  détail  einer  Seits  das  Privilegium
theils  ganz  entzogen,  theils  von  zeitiger  Thätigkeit  abhängig ¬
  gemacht,  und  anderer  Seits  die  Beweisführung  auf
mancherlei  Art  erleichtert.
Das  Privilegium  ist  nämlich
1)  den  Kaufleuten,  in  so  ferne  sie  dadurch  einen  Anspruch ¬
  zu  erweisen  gedenken,  welcher  durch  Verabfolgung
von  Waaren  an  einen  nicht  genügend  legitimirten  Bedien
ten  für  Rechnung  der  Herrschaft  erwachsen  ist,  ganz  genommen, ¬
  indem  in  diesem  Falle  gegen  letztere  nicht  anders
zu  erkennen  ist,  als  wenn  jene  rechtlicher  Art  nach  darthun,
daß  die  Waaren  wirklich  zum  Nutzen  der  Herrschaft  gekommen ¬
  und  verwendet  sind.  Der  Bediente  ist  allein  dann
für  genügend  legitimirt  zu  achten,  wenn  er  bei  dem  Verlangen ¬
  der  Waaren  entweder  das  zwischen  dem  Kaufmanne
und  der  Herrschaft  gehaltene  Contrabuch  oder  einen  von
letzterer  eigenhändig  unterschriebenen,  das  Verlangte  specificirenden, ¬
  Zettel  producirt,  oder  endlich  die  Herrschaft  den
Kaufmann  ein  für  alle  Male  schriftlich  authorisirt  hatte,
Dem  entsprechend  ist  der  Ausdruck  der  dritten  LandtagsProposition ¬
  des  Jahres  1772:  Ihro  Herzogl.  Durchl.  sind  daher ¬
  entschlossen,  zur  Hemmung  dieses  Mißbrauchs,  durch  eine
Constitution  festzusetzen,  daß  ein  jeder  nicht  im  Großen
sondern  nur  en  détail,  handelnder  Kaufmann  und  ein  jeder
Handwerksmann  schuldig  sein  solle,  seine  Buchrechnung  für  gelieferte ¬
  Waaren  oder  für  verfertigte  Arbeit  vor  Ablauf  eines  Jahres
nach  geschehener  Lieferung  seinem  Debitor  zur  Unterschrift  vorzulegen ¬
  rc.
In  der  Antwort  der  Stände  auf  dieses  caput  heißt  es
endlich:  So  viel  wir  wahrnehmen,  geht  Ew.  Herzogl.  Durchl.
Absicht  nicht  dahin,  daß  die  Einschränkung  der  Beweiskraft  der
Handlungsbücher  auf  ein  Jahr  zwischen  Kaufleuten,  die
miteinander  handeln,  Statt  finden  solle  und  wir  sind
ebenfalls  der  Meinung,  daß  es  in-Ansehung  dieser  bei  dem
bisherigen  Rechte  unverändert  zu  lassen  sei.
So  ist  der  §  I  der  Constitution  entstanden.
32
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer