Volltext : Müller, Peter Franz Joseph: Über das Güterwesen

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Hat  also  diese  Lehnshörigkeit
dem  Ritterbürtigen  nicht  geschadet,  obgleich
er  eben  so  an  den  Lehnherrn,  und  Lehnhof, ¬
  wie  der  bäuerliche  Hörige  an  den
Hofsherrn,  und  Sadelhof  gebunden  war.
adstrictus,  so  ist  nicht  abzusehen,  was  dazu
berechtigen  kann,  und  konnte,  sich  unter  dem
bäuerlichen  Hörigen  einen  Sklaven  zu
denken.
Der  Stand  der  Eigenhörigkeit  war  so
wenig  abschreckend,  daß  er  sehr  oft  freiwillig
gewahlt,  wie  schon  die  oben  angeführten  Urkunden =
  nachweisen,  dann  sogar  mit  Mühe  gesucht
wurde,  wenn  etwa  mit  demselben  ein  Gutsbesitz =
  verbünden  war.
Keine  nachher  sogenannte  adliche  Familie
hat  es  wohl  unter  ihrer  Würde  gehalten,  zuweilen =
  auch  bei  vermögenden  Eigenhörigen
zu  Gast  zu  gehen,  oder  dieselben  auch  bei  Ablieferung =
  starker  Pachtgefälle,  bei  Geldogrlehnen, =
  u.  s.  w.  mit  an  ihren  eigenen  Tisch  zu
nehmen.
Es  war  sogar  nichts  seltenes,  aus  dem
freien  Dienstrechte  in  Hobsrecht,  oder
Eigenhörigkeit  überzugehen,
Urkunde  73.
und  wenn  ein  Höriger  in  freies  Dienstrecht =
  überging,  |
H.
            
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