277
gegen welches er gefordert war. Die Ablehnung des allgemeinen ¬
Seitens des Klägers zieht die Absolution des Be—.— ¬
klagten von der Klage und Verurtheilung des Klägers in die
Proceßkosten und Schäden nach sich, wogegen wider den ungehorsamen ¬
Beklagten die Klage für zugestanden angenommen
und derselbe sowohl in der Hauptsache als der Kosten halber
condemnirt wird.
8) Zeigt der Ausgang der Sache, daß ein Theil, welcher
geschworen, keinen erheblichen Erund zur Klage oder beziehungsweise ¬
Vertheidigung gehabt, so ist er wegen leichtsinnigen
Streitens oder Schwörens zu bestrafen 16)
9) Die Justiz=Canzleien zu Schwerin und Rostock nehmen
an, daß die Calumnien-Eide, mit alleiniger Ausnahme des oben
.
Nr 4 zur Note 11 erwähnten Falles, gänzlich außer Gebrauchsaranntaue
a
gekommen seien")
und das niedergerichtliche Verfahren
D.
früherer Zeit wird wol kaum ein Beispiel der Anwendung auf
f
ions=Gerich
hat o
18 Oberap
zuweisen haben. Allein d
s das specielle
mals ausgesprochen, daß so wenig das generelle, a
jurame
tum calumniae durch die Praxis abgeschafft, beide
auch bei den Niedergerichten anwendlich seien, und die JustizCanzlei ¬
zu Güstrow zu allen Zeiten darauf erkannt 18)
Auch läßt sich die Unzweckmäßigkeit des auf besondere Verdachtsgründe ¬
gestützten juramentum malitiae keineswegs behaupten. ¬
Es ist oft das einzige Mittel, Aufzüglichkeiten ein
Ende zu machen und unnöthige Belästigungen von der Gegenpartei ¬
abzuwenden *), hat sich auch in der Praxis als hiezu
tauglich bewährt.
16) Nicht wegen Meineids, wie v. Kamptz a. a. O. behauptet.
*) Das meint in Ansehung des generale auch v. Nettelbladt in den
Rechtsspr. des O. A. Gerichts Bd. 4 S. 117 f. Aber in der, von
ihm 1822 besorgten, 2ten Aufl. des v. Kamptzschen Handb. wird
hievon nichts gesagt.
1)
M. vergl. auch das Reg. Rescr. v. 21. Aug. 1799 (Schr. l. 2 S. 331
und W. G. III. S. 257. P. G. l. S. 347) und das not. 1 allegirte.
*) Beispiele finden sich in der Wismar'schen Tribunals-O. II. 13 §§ 3
u. 6 und II. 16 § 4.