Full text : Materialien zu einem Handbuche des Mecklenburg-Schwerinschen Particular-Civil-Processes (1)

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gegen  welches  er  gefordert  war.  Die  Ablehnung  des  allgemeinen ¬
  Seitens  des  Klägers  zieht  die  Absolution  des  Be—.— ¬

klagten  von  der  Klage  und  Verurtheilung  des  Klägers  in  die
Proceßkosten  und  Schäden  nach  sich,  wogegen  wider  den  ungehorsamen ¬
  Beklagten  die  Klage  für  zugestanden  angenommen
und  derselbe  sowohl  in  der  Hauptsache  als  der  Kosten  halber
condemnirt  wird.
8)  Zeigt  der  Ausgang  der  Sache,  daß  ein  Theil,  welcher
geschworen,  keinen  erheblichen  Erund  zur  Klage  oder  beziehungsweise ¬
  Vertheidigung  gehabt,  so  ist  er  wegen  leichtsinnigen
Streitens  oder  Schwörens  zu  bestrafen  16)
9)  Die  Justiz=Canzleien  zu  Schwerin  und  Rostock  nehmen
an,  daß  die  Calumnien-Eide,  mit  alleiniger  Ausnahme  des  oben
.
Nr  4  zur  Note  11  erwähnten  Falles,  gänzlich  außer  Gebrauchsaranntaue
a
gekommen  seien")
und  das  niedergerichtliche  Verfahren
D.
früherer  Zeit  wird  wol  kaum  ein  Beispiel  der  Anwendung  auf
f
ions=Gerich
hat  o
18  Oberap
zuweisen  haben.  Allein  d
s  das  specielle
mals  ausgesprochen,  daß  so  wenig  das  generelle,  a
jurame
tum  calumniae  durch  die  Praxis  abgeschafft,  beide
auch  bei  den  Niedergerichten  anwendlich  seien,  und  die  JustizCanzlei ¬
  zu  Güstrow  zu  allen  Zeiten  darauf  erkannt  18)
Auch  läßt  sich  die  Unzweckmäßigkeit  des  auf  besondere  Verdachtsgründe ¬
  gestützten  juramentum  malitiae  keineswegs  behaupten. ¬
  Es  ist  oft  das  einzige  Mittel,  Aufzüglichkeiten  ein
Ende  zu  machen  und  unnöthige  Belästigungen  von  der  Gegenpartei ¬
  abzuwenden  *),  hat  sich  auch  in  der  Praxis  als  hiezu
tauglich  bewährt.
16)  Nicht  wegen  Meineids,  wie  v.  Kamptz  a.  a.  O.  behauptet.
*)  Das  meint  in  Ansehung  des  generale  auch  v.  Nettelbladt  in  den
Rechtsspr.  des  O.  A.  Gerichts  Bd.  4  S.  117  f.  Aber  in  der,  von
ihm  1822  besorgten,  2ten  Aufl.  des  v.  Kamptzschen  Handb.  wird
hievon  nichts  gesagt.
1)
M.  vergl.  auch  das  Reg.  Rescr.  v.  21.  Aug.  1799  (Schr.  l.  2  S.  331
und  W.  G.  III.  S.  257.  P.  G.  l.  S.  347)  und  das  not.  1  allegirte.
*)  Beispiele  finden  sich  in  der  Wismar'schen  Tribunals-O.  II.  13  §§  3
u.  6  und  II.  16  §  4.
            
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