Volltext : Alphabetische Encyclopädie der Wechselrechte und Wechselgesetze (2)

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Präsentation  zur  Zahlung  §.  15.
Hannöver.  W.  O.  §.  26.  Erfolgt  die  Zahlung  nicht  dem
Wechsel  gemäss  zur  Verfallzeit:  so  muss  der  Präsentant  zu  Bewahrung ¬
  seiner  und  seines  Committenten  strengen  Regress-Klage,
unter  Vorlegung  des  acceptirten  Wechsels,  wenn  derselbe  ein
trassirter  ist,  bei  dem  Acceptanten,  und  wenn  der  Ort,  wo  die
Jahlung  zu  leisten,  von  dem  Wohnorte  des  Trassaten  verschieden ¬
  ist,  bei  demjenigen,  bei  welchem  er  domicilirt  ist,  wegen
Nicht-Bezahlung  einen  Protest  leviren,  und  ungesäumt,  wenn  er
Mandatarius  ist,  diesen  an  seinen  Committenten  einschicken,
wenn  er  Eigenthümer  des  Wechsels  ist,  mindestens  denjenigen,
an  den  er  zuletzt  seinen  Regress  zu  nehmen  gesonnen  ist,  davon ¬
  benachrichtigen.  §.  27.  (S.  oben  §.  8.)
Leipzig.  W.  O.  §.  13.  (Präjudiz  §.  3.)  Und  obgleich  der
Inhaber  ein  blosser  Mandatarius  wäre,  soll  dennoch  die  Unterlassung ¬
  und  Versäumniss  der  Protestation  auf  seine  Gefahr  geschehen, ¬
  und  er  demjenigen,  welcher  ihn  den  Wechselbrief  gesandt,
wofern  zur  gebührenden  Zeit  nicht  protestirt  worden,  vor  die  Bezahlung ¬
  haften.  §.  15.  Wenn  nur  den  Verfalltag  eines  Briefs
vorhanden,  soll  dessen  Inhaber  die  Zahlung  sollicitiren,  in  deren
Entstehung  aber  nachzusehen  nicht  schuldig,  sondern  vielmehr,
Kraft  dieses,  gehalten  seyn,  noch  desselben  Tags,  nach  Wechselgebrauch, ¬
  wegen  Kapitals,  Interesse,  Schäden  und  Kosten  zu  protestiren, ¬
  und  den  Brief  nebenst  dem  Protest  mit  der  erst  folgenden ¬
  Gelegenheit  zurück  zu  schicken,  oder  in  dessen  Unterlassung
sein  Recht  wider  den  Trassirer  und  Indossirer  gänzlich  verlieren.
§.  18.  Und  obgleich  bishero  bey  etlichen  bräuchlich  gewesen,
wenn  entweder  ein  Principal  an  seinen  Factorn,  oder  dieser  an
jenen  Wechsel  remittiret,  und  derjenige,  an  den  sie  gestellet  und
trassiret  worden,  der  Acceptation  oder  Bezahlung  sich  geweigert,
dass  in  solchem  Fall  nicht,  wie  recht,  protestiret,  sondern  nur
dem  Remittenten  durch  eine  Aviso  davon  Nachricht  gegeben  worden; ¬
  dieweil  aber  gleichwohl  wegen  anderer,  die  oftmals  dabey
interessiret,  und  zu  deren  Präjudiz  nichts  unterlassen  werden
kann,  allerhand  Streitigkeit  und  Unordnung  daraus  entstehen
mag:  als  soll  bey  dergleichen  Begebenheiten  eben  sowohl,  als  bey
andern  Wechselbriefen,  ins  künftige  dieser  Ordnung  mit  nöthiger
Protestation  nachgelebèt  werden.  §.  25.  Und  nachdem  sichs  ie
zuweilen  begiebet,  dass  auch  gute  Leute  am  Donnerstage  Abends
die  acceptirten  Briefe  nicht  völlig  bezahlen,  sondern,  durch  Connivenz ¬
  des  Creditoris,  erst  folgende  Tage  die  Reste  abtragen,
und  gleichwohl  manchmal  diese  gegen  den  Debitorem  erwiesene
Höflichkeit  dem  Creditori,  bei  unverhoften  Fällen,  zum  Präiudiz
gereichen  könnte:  als  mag  forthin  einer,  welchem  dergleichen
Nachwartung  zugemuthet  wird,  den  in  Zweifel  gezogenen  Wechselbrief ¬
  versiegelt  einem  Notario  zustellen,  oder  auch  den  Notarium ¬
  versiegeln  lassen,  und  wieder  zu  sich  nehmen,  hernach,
wenn  es  damit  zur  Richtigkeit  kommen,  denselben,  ohne  Beschimplang ¬
  des  Debitoris,  wieder  zurückenehmen;  widrigenfalls  aber,
            
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