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Präsentation zur Zahlung §. 15.
Hannöver. W. O. §. 26. Erfolgt die Zahlung nicht dem
Wechsel gemäss zur Verfallzeit: so muss der Präsentant zu Bewahrung ¬
seiner und seines Committenten strengen Regress-Klage,
unter Vorlegung des acceptirten Wechsels, wenn derselbe ein
trassirter ist, bei dem Acceptanten, und wenn der Ort, wo die
Jahlung zu leisten, von dem Wohnorte des Trassaten verschieden ¬
ist, bei demjenigen, bei welchem er domicilirt ist, wegen
Nicht-Bezahlung einen Protest leviren, und ungesäumt, wenn er
Mandatarius ist, diesen an seinen Committenten einschicken,
wenn er Eigenthümer des Wechsels ist, mindestens denjenigen,
an den er zuletzt seinen Regress zu nehmen gesonnen ist, davon ¬
benachrichtigen. §. 27. (S. oben §. 8.)
Leipzig. W. O. §. 13. (Präjudiz §. 3.) Und obgleich der
Inhaber ein blosser Mandatarius wäre, soll dennoch die Unterlassung ¬
und Versäumniss der Protestation auf seine Gefahr geschehen, ¬
und er demjenigen, welcher ihn den Wechselbrief gesandt,
wofern zur gebührenden Zeit nicht protestirt worden, vor die Bezahlung ¬
haften. §. 15. Wenn nur den Verfalltag eines Briefs
vorhanden, soll dessen Inhaber die Zahlung sollicitiren, in deren
Entstehung aber nachzusehen nicht schuldig, sondern vielmehr,
Kraft dieses, gehalten seyn, noch desselben Tags, nach Wechselgebrauch, ¬
wegen Kapitals, Interesse, Schäden und Kosten zu protestiren, ¬
und den Brief nebenst dem Protest mit der erst folgenden ¬
Gelegenheit zurück zu schicken, oder in dessen Unterlassung
sein Recht wider den Trassirer und Indossirer gänzlich verlieren.
§. 18. Und obgleich bishero bey etlichen bräuchlich gewesen,
wenn entweder ein Principal an seinen Factorn, oder dieser an
jenen Wechsel remittiret, und derjenige, an den sie gestellet und
trassiret worden, der Acceptation oder Bezahlung sich geweigert,
dass in solchem Fall nicht, wie recht, protestiret, sondern nur
dem Remittenten durch eine Aviso davon Nachricht gegeben worden; ¬
dieweil aber gleichwohl wegen anderer, die oftmals dabey
interessiret, und zu deren Präjudiz nichts unterlassen werden
kann, allerhand Streitigkeit und Unordnung daraus entstehen
mag: als soll bey dergleichen Begebenheiten eben sowohl, als bey
andern Wechselbriefen, ins künftige dieser Ordnung mit nöthiger
Protestation nachgelebèt werden. §. 25. Und nachdem sichs ie
zuweilen begiebet, dass auch gute Leute am Donnerstage Abends
die acceptirten Briefe nicht völlig bezahlen, sondern, durch Connivenz ¬
des Creditoris, erst folgende Tage die Reste abtragen,
und gleichwohl manchmal diese gegen den Debitorem erwiesene
Höflichkeit dem Creditori, bei unverhoften Fällen, zum Präiudiz
gereichen könnte: als mag forthin einer, welchem dergleichen
Nachwartung zugemuthet wird, den in Zweifel gezogenen Wechselbrief ¬
versiegelt einem Notario zustellen, oder auch den Notarium ¬
versiegeln lassen, und wieder zu sich nehmen, hernach,
wenn es damit zur Richtigkeit kommen, denselben, ohne Beschimplang ¬
des Debitoris, wieder zurückenehmen; widrigenfalls aber,