Objekt : Beiträge zu der Lehre von gerichtlichen Klagen und Einreden (2/3)

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richtsstandes  in  vorkommenden  Fällen  hängt  von  den
rechtlichen  Verhaͤltnissen  ab,  in  welchen  er  in  Anspruch ¬
  genommen  wird.  Jedes  der  Staatsgewalt
untergeordnete  Jndividuum  hat  auch  im  Staate
a)  einen  allgemeinen  Gerichtsstand  bei  dem  Richter,
dem  es  überhaupt  als  Subject  von  Rechten  und
Verbindlichkeiten  unterworfen  ist.  Dahin  gehören
der  Regel  nach  alle  Rechtssachen,  in  welchen  Jemand ¬
  zu  irgend  einer  Verantwortung  gezogen  werden =
  kann.  Dieses  forum  generale  kann  theils
durch  gemeinrechtliche  Vorschriften,  theils  durch
Privileglen  für  gewisse  Personen,  und  Classen  der
Staatsbürger,  begründet  sein.  Man  nennt  gemei=|
niglich  nur  die  Gerichte  des  Wohnorts  —  forum
domicilii  —  um  diesen  allgemeinen  Gerichtsstand
zu  bezeichnen,  z.  B.  wenn  es  heißt,  daß  Realklagen ¬
  auch  in  foro  domicilii  angestellt  werden  koͤnnen, ¬
  daß  die  Erbfolge  eines  Menschen  nach  den
Rechten  geschehe,  die  in  seinem  Wohnorte  gelten  rc.
Da  aber  eines  Theils  auch  die  Geburt  einer  Person
ihr  allgemeines  forum  bestimmt,  und  anderntheils
der  privilegirte  Gerichtsstand  oft  von  dem  Wohnorte
ganz  verschieden  ist,  so  wird  es  richtiger  sein,  die
Sache  durch  den  Ausdruck:  Persoͤnlicher  allgemeiner ¬
  Gerichtsstand  zu  bezeichnen.  Außerdem
giebt  es  nun  noch  b)  fuͤr  manches  besondere  Rechtsver= ¬

            
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