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Tutelaredict. 1790.
zusenden. Hier verordnen nun zwar die unterm 12ten May
1731. 29ten April 1733. 4ten Junii 1738. und 25ten Febr.
1762. ergangenen Ausschreiben ausdrücklich, daß die Aemter
solche alljährlich in dem ihnen vorgeschriebenen Termino nehmlich ¬
bis lezten Junii eines jeden Jahrs unfehlbar ad revidendum ¬
einsenden sollen; Allein leider! haben Wir zu Unserm
gerechten Mißfallen ersehen, wie wenig diesen Verordnungen
nachgelebet, und das Pflichtschuldige Genüge geleistet worden;
Gestalten noch viele Vormunds-Rechnungen von langen Jahren ¬
her ruckständig sind.
Nachdeme Wir aber dieses Gebrechen ein für allemal abund ¬
eine gleichheitlich herrschende Ordnung durchaus hergestellt ¬
wißen wollen; Als befehlen Wir andurch: daß alle von
denen noch laufenden Vormundschafften ruckständigen Rechnungen ¬
von welchem Jahre sie auch seyen, à dato binnen Sechs
Monathen unfehlbar eingesandt und mit deren künftig alljährlichen ¬
Einsendung alsdenn auf das ordentlichste fortgefahren
werden solle, widrigenfalls Wir jedesmalen auf derer renitirenden ¬
Aemter Kosten eine eigene Commission zu Berichtig
ung sothaner Ruckstände abordnen, ja bey mehrmalen vorkommender -
Saumsaal noch schärfere Ahndung vorkehren werden.
Im übrigen sind alle sowohl die Einnahm als Ausgab
betreffende Beleege denen Vormunds-Rechnungen, worinnen
sich zum erstenmale darauf bezogen wird, beyzulegen, wogegen
in denen Fällen, da ein Beleeg öffter als einmal allegirt werden ¬
muß, remissive zu gehen erlaubt wird. Auch solle die
bereits in dem Ausschreiben vom 25ten Febr. 1762. verbottene
Zusammenwerfung des Vermögens mehrerer obschon von einander ¬
abgetheilter Pfleeg-Kinder wegen der daraus erwachsenden ¬
mancherley Inconvemenzien, gänzlich unterlaßen, folglich
über eines jedweden Pupillen oder Minderjährigen Vermögen
besondere Rechnung geführet werden. Ereignete sich übrigens
der Fall, daß über eine Famille mehrere Vormünder ernannt
würden, so haben die Aemter darauf besondere Rucksicht zu
nehmen, daß jedem derselben ein oder nach Befund mehrere
Pupillen nebst deßen oder deren Vermögen zur alleinigen Be¬