Metadaten : Schroeder, Franz: ¬Das Commodum bei der Erbschaftsklage

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Tutelaredict.  1790.
zusenden.  Hier  verordnen  nun  zwar  die  unterm  12ten  May
1731.  29ten  April  1733.  4ten  Junii  1738.  und  25ten  Febr.
1762.  ergangenen  Ausschreiben  ausdrücklich,  daß  die  Aemter
solche  alljährlich  in  dem  ihnen  vorgeschriebenen  Termino  nehmlich ¬
  bis  lezten  Junii  eines  jeden  Jahrs  unfehlbar  ad  revidendum ¬
  einsenden  sollen;  Allein  leider!  haben  Wir  zu  Unserm
gerechten  Mißfallen  ersehen,  wie  wenig  diesen  Verordnungen
nachgelebet,  und  das  Pflichtschuldige  Genüge  geleistet  worden;
Gestalten  noch  viele  Vormunds-Rechnungen  von  langen  Jahren ¬
  her  ruckständig  sind.
Nachdeme  Wir  aber  dieses  Gebrechen  ein  für  allemal  abund ¬
  eine  gleichheitlich  herrschende  Ordnung  durchaus  hergestellt ¬
  wißen  wollen;  Als  befehlen  Wir  andurch:  daß  alle  von
denen  noch  laufenden  Vormundschafften  ruckständigen  Rechnungen ¬
  von  welchem  Jahre  sie  auch  seyen,  à  dato  binnen  Sechs
Monathen  unfehlbar  eingesandt  und  mit  deren  künftig  alljährlichen ¬
  Einsendung  alsdenn  auf  das  ordentlichste  fortgefahren
werden  solle,  widrigenfalls  Wir  jedesmalen  auf  derer  renitirenden ¬
  Aemter  Kosten  eine  eigene  Commission  zu  Berichtig
ung  sothaner  Ruckstände  abordnen,  ja  bey  mehrmalen  vorkommender -
  Saumsaal  noch  schärfere  Ahndung  vorkehren  werden.
Im  übrigen  sind  alle  sowohl  die  Einnahm  als  Ausgab
betreffende  Beleege  denen  Vormunds-Rechnungen,  worinnen
sich  zum  erstenmale  darauf  bezogen  wird,  beyzulegen,  wogegen
in  denen  Fällen,  da  ein  Beleeg  öffter  als  einmal  allegirt  werden ¬
  muß,  remissive  zu  gehen  erlaubt  wird.  Auch  solle  die
bereits  in  dem  Ausschreiben  vom  25ten  Febr.  1762.  verbottene
Zusammenwerfung  des  Vermögens  mehrerer  obschon  von  einander ¬
  abgetheilter  Pfleeg-Kinder  wegen  der  daraus  erwachsenden ¬
  mancherley  Inconvemenzien,  gänzlich  unterlaßen,  folglich
über  eines  jedweden  Pupillen  oder  Minderjährigen  Vermögen
besondere  Rechnung  geführet  werden.  Ereignete  sich  übrigens
der  Fall,  daß  über  eine  Famille  mehrere  Vormünder  ernannt
würden,  so  haben  die  Aemter  darauf  besondere  Rucksicht  zu
nehmen,  daß  jedem  derselben  ein  oder  nach  Befund  mehrere
Pupillen  nebst  deßen  oder  deren  Vermögen  zur  alleinigen  Be¬
            
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