Volltext : Schroeder, Franz: ¬Das Commodum bei der Erbschaftsklage

Das  Commodum  bei  der  Erbschaftsklage.
in  dem  gewiß  bald  nach  der  Abschaffung  der  Legis  Actiones  zur
Anerkennung  gelangten  Satze,  daß  die  Klage  gegen  den  Besitzer
pro  herede  oder  pro  possessore  gehe  *4)
Die  utilis  actio  enthielt
dann  wahrscheinlich  einen  Zusatz  in  der  Anweisung  zum  arbitrium
de  restituendo,  so  daß  diese  z.  B.  dem  Erbschaftskäufer  gegenüber
lautete:
neque  Nus.  Nus.  A°.  A°.  restituet, -
  quod  ex  ea  (sc.  hereditate) ¬
  pro  emptore  hereditatis  possidet.
Dafür,  daß  die  erwähnte  Anweisung  nicht  regelmäßig  auf
den  Erbschaftsbesitz  des  Beklagten  Bezug  nahm,  scheint  mir  in  den
Quellen  ein  positiver  Beweis  vorzuliegen.  Bis  auf  das  SC.  Juventianum ¬
  wollten  bedeutende  römische  Juristen  den  redlichen
Besitzer  in  gewissen  Fällen,  wo  derselbe  durch  eignes,  den  Vorwur
eines  Verschuldens  nicht  begründendes  Handeln  eine  nachtheilige
Veränderung  in  seinem  Erbschaftsbesitze  herbeigeführt  hatte,  über
den  Betrag  seiner  Bereicherung  hinaus  haften  lassen15).  Eine  solche
Meinung  hätte  nicht  wohl  entstehen  können,  wenn  der  Geschworne
nach  der  Formel  nur  auf  die  Herausgabe  dessen  sprechen  sollte,
was  der  Beklagte  von  der  Erbschaft  pro  herede  oder  pro  posses
sore  besaß.
Jetzt  einige  Worte  zur  Uebersicht  der  folgenden  Abhandlung
Dieselbe  zerfällt  in  zwei  Abtheilungen;  von  diesen  soll  darstellen
Abtheil.  I.  das  für  unsre  Untersuchung  erhebliche  Material
der  Quellen  über  den  Anspruch  gegen  den  redlichen  Besitzer,
im  Zusammenhang  mit  dessen  Gegenansprüchen.  Daran  knüpft
sich  der  Bericht  über  die  in  der  Theorie  vorliegenden  Versuche,
den  Anspruch  des  Erben  auf  die  im  Eingang  der  gegenwärtigen
Einleitung  näher  bezeichneten  Erwerbungen  des  Erbschaftsbesitzers ¬
  zu  erklären;  die  §§.  3  und  4  werden  dann  einige  Ausführungen ¬
  zur  Widerlegung  dieser  Ansichten  beibringen.
Hiernächst  wird
14)  l.  9  D.  h.  t.
13)  So  Labeo,  Julian  und  Javolen  nach  l.  18  pr.  1.  30  (auch  1.  31  pr.),
1.  48  D.  h.  t.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer