Das Commodum bei der Erbschaftsklage.
in dem gewiß bald nach der Abschaffung der Legis Actiones zur
Anerkennung gelangten Satze, daß die Klage gegen den Besitzer
pro herede oder pro possessore gehe *4)
Die utilis actio enthielt
dann wahrscheinlich einen Zusatz in der Anweisung zum arbitrium
de restituendo, so daß diese z. B. dem Erbschaftskäufer gegenüber
lautete:
neque Nus. Nus. A°. A°. restituet, -
quod ex ea (sc. hereditate) ¬
pro emptore hereditatis possidet.
Dafür, daß die erwähnte Anweisung nicht regelmäßig auf
den Erbschaftsbesitz des Beklagten Bezug nahm, scheint mir in den
Quellen ein positiver Beweis vorzuliegen. Bis auf das SC. Juventianum ¬
wollten bedeutende römische Juristen den redlichen
Besitzer in gewissen Fällen, wo derselbe durch eignes, den Vorwur
eines Verschuldens nicht begründendes Handeln eine nachtheilige
Veränderung in seinem Erbschaftsbesitze herbeigeführt hatte, über
den Betrag seiner Bereicherung hinaus haften lassen15). Eine solche
Meinung hätte nicht wohl entstehen können, wenn der Geschworne
nach der Formel nur auf die Herausgabe dessen sprechen sollte,
was der Beklagte von der Erbschaft pro herede oder pro posses
sore besaß.
Jetzt einige Worte zur Uebersicht der folgenden Abhandlung
Dieselbe zerfällt in zwei Abtheilungen; von diesen soll darstellen
Abtheil. I. das für unsre Untersuchung erhebliche Material
der Quellen über den Anspruch gegen den redlichen Besitzer,
im Zusammenhang mit dessen Gegenansprüchen. Daran knüpft
sich der Bericht über die in der Theorie vorliegenden Versuche,
den Anspruch des Erben auf die im Eingang der gegenwärtigen
Einleitung näher bezeichneten Erwerbungen des Erbschaftsbesitzers ¬
zu erklären; die §§. 3 und 4 werden dann einige Ausführungen ¬
zur Widerlegung dieser Ansichten beibringen.
Hiernächst wird
14) l. 9 D. h. t.
13) So Labeo, Julian und Javolen nach l. 18 pr. 1. 30 (auch 1. 31 pr.),
1. 48 D. h. t.