Metadaten : Linde, Justin Timotheus Balthasar von: Lehrbuch des deutschen gemeinen Civilprozesses

398  Besonderer  Theil.  Erstes  Buch.  I.  Absch.  2.  Cavitel
selben  Ordnung,  und,  soviel  wie  möglich,  mit  des  Zeugen
eigenen  Worten  niedergeschrieben  (10).  Während  des  Verhörs ¬
  (11),  und  bei  der  Vorlesung  nach  beendigter  Vernebmung ¬
  (12),  werden  alle  Abänderungen  und  Berichtigungen,
die  der  Zeuge  macht,  nachgetragen,  nicht  aber  das  schon
Aufgezeichnete  durchgestrichen.  Hierauf  wird  den  Zeugen
bis  zur  gerichtlichen  Eröffnung  des  Rotuls  Stillschweigen
aufgelegt  (13).  Der  Unzehorsam  des  Producenten  in  diesem ¬
  Termin  kann  (14)  Desertion  der  Beweismittel;  der
des  Producten  aber  Verlust  von  Einwendungen  und  des
Rechtes  Fragestücke  zu  überreichen  (15),  zur  Folge  haben.
Sind  die  Zeugen  ungehorsam  ausgeblieben;  so  bittet  Producent ¬
  um  schärfere  Ladung  (16).
stellen,  s.  Cap.  37.  X.  de  test.  Brunnemann  proc.  civ.  cap.
20.  n.  55.  vorzüglich  Mittermaier  Arch.  f.  c.  Prax.  V.  S.
184.  ff.  S.  auch  Gesterding  Nachforschungen.  S.  211.  f.
(10)  I.  R.  A.  §.  22.  Von  ungefragt  gemachten  Aussagen  s.  Strube
R.  B.  IV.  199.  Verdächtiges  Benehmen  des  Zeugen  wird  zu
Protocoll  bemerkt.  Fr.  1.  pr.  Fr.  2.  in  f.  de  test.  22.  5.  Cap.
3.  X.  de  causa  poss.  et  proprietat.  2.  12.  Cap.  7.  X.  de  test.  cogend. ¬
  2.  21.  P.  G.  O.  Art.  71.  S.  auch  Const.  13.  14.  de
test.  4.  20.  S.  vorzügl.  noch  Pratobevera  a.  a.  O.  6.
323  —  333.
(11)  Cap.  7.  X.  de  test.  cogend.  v.  Bülow  und  Hagemann  praci.
Erört.  I.  48.  S.  261.  Gesterding  a.  a.  O.  S.  210.  f.
(12)  Also  auch  nach  geschlossenem  Rotul.  Fredersdorf  a.  a.  O.
S.  96.  ff.
(13)  J.  F.  Ludovici  de  imposit.  silentii.  Hal.  1702.
(14)  Wernher  P.  II.  obs.  78.  Schaumburg  l.  c.  §.  5.
(15)  Beides  nur  in  Beziehung  auf  die  wirklich  erschienenen  Zeugen,
und  wenn  Product  diese  Rechte  nicht  schon  früher  gewahrt  hil.
S.  noch  D.  A.  v.  1600.  §.  129.
(16)  Tit.  X.  de  test.  cogend.  2.  21.  Sam.  Willett  (Ludovici)
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer