Volltext : Thalberg, Jacob: ¬Die Adoption im heutigen deutschen Rechte

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Das  neue  schweiz.  Civilgesetzbuch  nimmt,  entsprechend ¬
  dem  römischen  Rechte  1),  einen  andern
Standpunkt  ein.  Jst  das  Adoptionsverhältnis  zwischen
den  Parteien  aufgelöst  worden,  so  kann  es  nicht
wieder  zwischen  ihnen  begründet  werden.  Art.  279
Abs:  3:  „Die  Aufhebung  beseitigt  jede  künftige  Wirkung ¬
  der  Kindesannahme  und  ist  unwiderruflich.
(Bulletin,  Ständerat  S.  1173).  Die  Fassung  des  Art.
279  Abs.  3  ist  freilich  keine  sehr  glückliche.
Obwohl  das  Adoptionsverhältnis  dem  Eltern
und  Kindesverhältnis  in  vielen  Beziehungen  nachgebildet ¬
  ist,  darf  es  jums  doch  nicht  befremden,  daß  es
im  heutigen  deutschen  Recht  aufgelöst  werden  kann.
Schon  im  Verlaufe  der  Darstellung  ist  wiederholt
darauf  hingewiesen  worden,  daß  diese  Nachbildung
eine  äußerliche  ist.  Es  entspricht  dem  Wesen  der
Adoption,  daß  sie,  im  Gegensatz  zum  unlösbaren
natürlichen  Eltern-  und  Kindesverhältnis,  aufgehoben
werden  kann.
Denn  das  Verhältnis  zwischen  leiblichen  Eltern
und  Kindern  beruht  auf  der  natürlich  sittlichen  Grundlage) ¬
  der  Eltern-  und  Kindesliebe  und  ist  daher  seiner
Anlage  nach  auf  die  Lebensdauer  begründet.  Es
war  zunächst  überhaupt  kein  Rechtsverhältnis.  Zu
einem  solchen  ist  es  erst  von  der  Rechtsordnung
erhoben  worden.
Die  Adoption  dagegen  ist  ein  von  der  Rechtsordnung ¬
  geschaffener  und  wie  in  der  Einleitung  gezeigt ¬
  wurde,  in  den  Anschauungen  der  verschiedenen
Völker  wechselnder  Begriff.  Sie  steht  und  fällt  mit
der  Rechtsordnung,  welche  sie  eingeführt  hat.  Die
Adoption  ist  ein  künstliches  Gebilde.  Sie  wird
*  1)  1  37  §1  D  de  adopt.  1,  7:  eum  quem  quis  adoptavit
emancipatum  vel  in  adoptionem  datum  iterum  non  potest  adoptare.
            
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