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Das neue schweiz. Civilgesetzbuch nimmt, entsprechend ¬
dem römischen Rechte 1), einen andern
Standpunkt ein. Jst das Adoptionsverhältnis zwischen
den Parteien aufgelöst worden, so kann es nicht
wieder zwischen ihnen begründet werden. Art. 279
Abs: 3: „Die Aufhebung beseitigt jede künftige Wirkung ¬
der Kindesannahme und ist unwiderruflich.
(Bulletin, Ständerat S. 1173). Die Fassung des Art.
279 Abs. 3 ist freilich keine sehr glückliche.
Obwohl das Adoptionsverhältnis dem Eltern
und Kindesverhältnis in vielen Beziehungen nachgebildet ¬
ist, darf es jums doch nicht befremden, daß es
im heutigen deutschen Recht aufgelöst werden kann.
Schon im Verlaufe der Darstellung ist wiederholt
darauf hingewiesen worden, daß diese Nachbildung
eine äußerliche ist. Es entspricht dem Wesen der
Adoption, daß sie, im Gegensatz zum unlösbaren
natürlichen Eltern- und Kindesverhältnis, aufgehoben
werden kann.
Denn das Verhältnis zwischen leiblichen Eltern
und Kindern beruht auf der natürlich sittlichen Grundlage) ¬
der Eltern- und Kindesliebe und ist daher seiner
Anlage nach auf die Lebensdauer begründet. Es
war zunächst überhaupt kein Rechtsverhältnis. Zu
einem solchen ist es erst von der Rechtsordnung
erhoben worden.
Die Adoption dagegen ist ein von der Rechtsordnung ¬
geschaffener und wie in der Einleitung gezeigt ¬
wurde, in den Anschauungen der verschiedenen
Völker wechselnder Begriff. Sie steht und fällt mit
der Rechtsordnung, welche sie eingeführt hat. Die
Adoption ist ein künstliches Gebilde. Sie wird
* 1) 1 37 §1 D de adopt. 1, 7: eum quem quis adoptavit
emancipatum vel in adoptionem datum iterum non potest adoptare.