Volltext : ¬Das Landwirthschaftsrecht in den deutschen, böhmischen und galizischen Provinzen (20)

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zuheben.  Ja,  wenn  der  Vertrag  über  die  Dauer  der  intabulirten
Verpflichtung  einen  Zweifel  übrig  läßt,  so  streitet  die  Vermuthung
dafür,  daß  selbe  als  eine  bleibende  Last  verliehen  worden.  Will
der  Besitzer  des  belasteten  Gutes  behaupten,  daß  das  Recht  nur
auf  Lebszeiten  des  Berechtigten  eingeschränkt,  ihm  bloß  bittweise
oder  widerruflich  verliehen  worden,  dann  muß  er  den  Beweis  führen. ¬
  Ist  aber  die  Dienstbakeit ¬
  nicht  den  öffentlichen  Büchern  eingetragen, ¬
  dann  hat  der  Berechtigte  einen  bloßen  Titel  zur  Sache,
nur  eine  persönliche  Forderung  wider  den  Eigenthümer  des  Grundes. ¬
  Für  den  Nachfolger  im  verpflichteten  Gute  ist,  wenn  er  sonst
die  Last  nicht  im  Vertrage  übernommen,  oder  davon  Wissenschaft ¬
  hatte,  keine  Verbindlichkeit  vorhanden,  die  Dienstbarkeit
zu  dulden.  Er  kann  deren  Gebrauch  untersagen,  und  dem
Berechtigten  bleibt  allenfalls  der  Entschädigungsanspruch  gegen ¬
  die  Person  des  frühern  Besitzers  vorbehalten.  Eine  Ausnahme ¬
  bestehet  bei  all  jenen  Dienstbarkeiten,  die  aus  der  Landesverfassung ¬
  hervorgehen.  Sie  sind  —  obgleich  nicht  den  öffentlichen ¬
  Büchern  einverleibt  —  bleibend,  und  können  nur  im  Einverständnisse ¬
  des  Verpflichteten  mit  dem  Berechtigten,  zuweilen  auch
selbst  in  diesen  Fällen  nur  mit  Bewilligung  der  Behörden,  und
noch  anderer  Betheiligten  aufgelöst  werden.
d)  Die  nähere  Erörterung  der  Haus=  unb  Feldservituten  ist  in  den
§§.  929  und  den  folgenden  enthalten.
§.  415.
Man  erlanget  Dienstbarkeitsrechte  durch  diejenigen  Titel
und  Arten,  wodurch  man  das  Eigenthum  erwerben  kann
(§.  350).  Es  kann  eine  Servitut  noch  ferner  durch  die  Gesetze
erworben  werden.  Nämlich  durch  Gesetze,  welche  1.  entweder  die
Vorschriften  über  die  Ersitzung  einer  Dienstbarkeit  enthalten,
oder  2.  die  sogenannten  gesetzlichen  Servituten  zum  Gegenstande =
  haben.
1.  Ersitzung.  Wie  man  durch  Ersitzung  und  Verjährung =
  ein  Recht  erwerben  könne,  wurde  früher  (§.  361)  erörtert. ¬
  Es  handelt  sich  nur  darum,  in  wie  fern  bei  Dienstbarkeiten ¬
  besondere  Grundsätze  in  Anwendung  zu  kommen  haben.  Die
Fortdauer  einer  Servitut  wird  meistens  aus  dem  langjährigen
Gebrauche,  der  jeden  Beweis  eines  Titels  erläßt1),  angesprochen. =
  Oft  aber  wird  die  Ersitzung  von  dem  Eigenthümer  dadurch =
  entkräftet,  daß  die  Ausübung  nur  bittweise  und  wider¬
            
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