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zuheben. Ja, wenn der Vertrag über die Dauer der intabulirten
Verpflichtung einen Zweifel übrig läßt, so streitet die Vermuthung
dafür, daß selbe als eine bleibende Last verliehen worden. Will
der Besitzer des belasteten Gutes behaupten, daß das Recht nur
auf Lebszeiten des Berechtigten eingeschränkt, ihm bloß bittweise
oder widerruflich verliehen worden, dann muß er den Beweis führen. ¬
Ist aber die Dienstbakeit ¬
nicht den öffentlichen Büchern eingetragen, ¬
dann hat der Berechtigte einen bloßen Titel zur Sache,
nur eine persönliche Forderung wider den Eigenthümer des Grundes. ¬
Für den Nachfolger im verpflichteten Gute ist, wenn er sonst
die Last nicht im Vertrage übernommen, oder davon Wissenschaft ¬
hatte, keine Verbindlichkeit vorhanden, die Dienstbarkeit
zu dulden. Er kann deren Gebrauch untersagen, und dem
Berechtigten bleibt allenfalls der Entschädigungsanspruch gegen ¬
die Person des frühern Besitzers vorbehalten. Eine Ausnahme ¬
bestehet bei all jenen Dienstbarkeiten, die aus der Landesverfassung ¬
hervorgehen. Sie sind — obgleich nicht den öffentlichen ¬
Büchern einverleibt — bleibend, und können nur im Einverständnisse ¬
des Verpflichteten mit dem Berechtigten, zuweilen auch
selbst in diesen Fällen nur mit Bewilligung der Behörden, und
noch anderer Betheiligten aufgelöst werden.
d) Die nähere Erörterung der Haus= unb Feldservituten ist in den
§§. 929 und den folgenden enthalten.
§. 415.
Man erlanget Dienstbarkeitsrechte durch diejenigen Titel
und Arten, wodurch man das Eigenthum erwerben kann
(§. 350). Es kann eine Servitut noch ferner durch die Gesetze
erworben werden. Nämlich durch Gesetze, welche 1. entweder die
Vorschriften über die Ersitzung einer Dienstbarkeit enthalten,
oder 2. die sogenannten gesetzlichen Servituten zum Gegenstande =
haben.
1. Ersitzung. Wie man durch Ersitzung und Verjährung =
ein Recht erwerben könne, wurde früher (§. 361) erörtert. ¬
Es handelt sich nur darum, in wie fern bei Dienstbarkeiten ¬
besondere Grundsätze in Anwendung zu kommen haben. Die
Fortdauer einer Servitut wird meistens aus dem langjährigen
Gebrauche, der jeden Beweis eines Titels erläßt1), angesprochen. =
Oft aber wird die Ersitzung von dem Eigenthümer dadurch =
entkräftet, daß die Ausübung nur bittweise und wider¬