344 Zweiter Theil. Vierter Abschnitt. Hauptstück II.
§. 2000 c.
4. Allgemeine Bestimmungen.
Soweit nach §§. 1978 a u. 1992 Nr. 6 nach Einreichung
der Beschwerdeschrift und deren Beantwortung, außer dem Fall
einer Wiedereinsetzung, noch weiteres factisches Vorbringen der
Parteien zugelassen oder von ihnen gefordert wird; so findet
unter den Voraussetzungen des §. 649a Nr. 8 Ergänzung und
Berichtigung dieses jetzt erst veranlaßten neuen
Vorbringens in dieser, und geeigneten Falls in der dritten
Instanz statt.
Trifft hiebei eine Partei der Vorwurf einer das Contumacialverfahren ¬
begründenden Versäumniß, so sind die Vorschriften
der §§. 581 ff. u. 595 über Versäumnißdekrete und VersäumnißErkenntnisse ¬
anzuwenden.
§. 2000 d.
Ueber alle — von beiden Theilen gegen dasselbe Erkenntniß
vorgebrachten Beschwerden ist in der Regel gleichzeitig zu verhandeln ¬
und zu erkennen, vorbehältlich der im §. 635 angegebenen ¬
Ausnahmen (§. 1983).
Ist von der einen Seite Appellation eingelegt, und von der
andern eine Nichtigkeitsklage angestellt, so wird bei der Beschränkung ¬
der letztern ordentlicher Weise über diese zuerst
erkannt.
§. 2001 a.
5. Erkenntniß.
Ea.)
kenntniß ist jedenfalls schriftlich zu verfassen (§. 727a).
Das Er.
Ein besonderer schriftlicher Vortrag kann, so weit er sich auf die
Akten der ersten Instanz und die Schriftsätze der Parteien bezieht, ¬
in keinem Falle ganz umgangen; jedoch können dabei die
etwa bei den früheren Akten befindlichen Vorträge oder Uebersichten ¬
über die Streitverhältnisse benützt werden.