Metadaten : Entwürfe und Anträge zu einer umfassenden Civil-Gerichts- und Prozeßordnung für das Königreich Württemberg (2)

344  Zweiter  Theil.  Vierter  Abschnitt.  Hauptstück  II.
§.  2000  c.
4.  Allgemeine  Bestimmungen.
Soweit  nach  §§.  1978  a  u.  1992  Nr.  6  nach  Einreichung
der  Beschwerdeschrift  und  deren  Beantwortung,  außer  dem  Fall
einer  Wiedereinsetzung,  noch  weiteres  factisches  Vorbringen  der
Parteien  zugelassen  oder  von  ihnen  gefordert  wird;  so  findet
unter  den  Voraussetzungen  des  §.  649a  Nr.  8  Ergänzung  und
Berichtigung  dieses  jetzt  erst  veranlaßten  neuen
Vorbringens  in  dieser,  und  geeigneten  Falls  in  der  dritten
Instanz  statt.
Trifft  hiebei  eine  Partei  der  Vorwurf  einer  das  Contumacialverfahren ¬
  begründenden  Versäumniß,  so  sind  die  Vorschriften
der  §§.  581  ff.  u.  595  über  Versäumnißdekrete  und  VersäumnißErkenntnisse ¬
  anzuwenden.
§.  2000  d.
Ueber  alle  —  von  beiden  Theilen  gegen  dasselbe  Erkenntniß
vorgebrachten  Beschwerden  ist  in  der  Regel  gleichzeitig  zu  verhandeln ¬
  und  zu  erkennen,  vorbehältlich  der  im  §.  635  angegebenen ¬
  Ausnahmen  (§.  1983).
Ist  von  der  einen  Seite  Appellation  eingelegt,  und  von  der
andern  eine  Nichtigkeitsklage  angestellt,  so  wird  bei  der  Beschränkung ¬
  der  letztern  ordentlicher  Weise  über  diese  zuerst
erkannt.
§.  2001  a.
5.  Erkenntniß.
Ea.)
kenntniß  ist  jedenfalls  schriftlich  zu  verfassen  (§.  727a).
Das  Er.
Ein  besonderer  schriftlicher  Vortrag  kann,  so  weit  er  sich  auf  die
Akten  der  ersten  Instanz  und  die  Schriftsätze  der  Parteien  bezieht, ¬
  in  keinem  Falle  ganz  umgangen;  jedoch  können  dabei  die
etwa  bei  den  früheren  Akten  befindlichen  Vorträge  oder  Uebersichten ¬
  über  die  Streitverhältnisse  benützt  werden.
            
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