Volltext : Staub, Hermann: Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Anm.30
Anm.31.
Anm.32.
Anm.33.
Anm.34.
Anm.  35.

Errichtung  der  Gesellschaft.  §  8.
Über  alles  dies,  sowie  über  die  strafrechtliche  Frage,  ob  in  der  bewußt  unrichtigen
Anmeldung  eine  intellektuelle  Urkundenfälschung  liegt,  siehe  Staub  H.G.B.  Anm.  11  ffa.
im  Exkurse  zu  §  8.
3.  Über  die  Offentlichkeit  des  Handelsregisters  gilt  §  9  H.G.B.
4.  Über  die  Publikationen  der  handelsrechtlichen  Eintragungen  durch  das
Handelsgericht  gelten  §§  10  und  11  H.G.B.
Für  die  Form  der  Eintragung  in  das  Handelsregister,  für  die  Zeichnungen
zum  Handelsregister,  und  für  Vollmachten  gilt  §  12  H.G.B.  Dazu  kommt  noch  §  129
F.G.,  der  die  Anmeldung  zu  Protokoll  des  zuständigen  Gerichtsschreibers  gestattet.
Über  die  Anmeldung  und  Zeichnung  beim  Gericht  der  Zweigniederlassung
gilt  §  13  H.G.B.  Zur  Ergänzung  aber  dienen  §§  12,  39  Abs.  2,  59,  67  Abs.  2  unsereGesetzes. ¬

Vergl.  besonders  die  Erläuterungen  zu  §  12  unseres  Gesetzes.
7.  Über  die  Verpflichtung  des  Gerichts,  die  Eintragung  durch  Ordnungsstrafen ¬
  zu  erzwingen,  gilt  allerdings  §  14  H.G.B.,  jedoch  modifiziert  durch  §  79
unseres  Gesetzes.
Ebenso  gelten  die  Vorschriften  des  F.G.  über  das  Ordnungsstrafverfahren,
Vergl.  Näheres  hierüber  zu  §  79  unseres  Gesetzes.
8.  Über  die  Rechtsfolgen  der  Eintragung  und  der  Nichteintragung  einer
einzutragenden  Tatsache  gilt  §  15.  Vergl.  hierüber  die  Erläuterungen  bei  Staub
H.G.B.  zu  §  15.
9.  Auch  die  im  §  16  H.G.B.  aufgestellten  Regeln  über  die  Wirkung  richterlicher
Entscheidungen  zur  Mitwirkung  bei  einer  Eintragung  gelten  hier
Endlich  ist  wegen  Beseitigung  von  zu  Unrecht  erfolgten  Eintragungen
auf  die  §§  141,  144  F.G.  zu  verweisen.  §  144  F.G.  betrifft  insbesondere  die  Löschung
nichtiger  Gesellschaften  und  nichtiger  Gesellschaftsbeschlüsse.  Doch  werden  diese  Materien
von  uns  anderweit  erörtert  werden  (zu  §  53  und  zu  §  75),
§  8.
Der  Anmeldung  müssen  beigefügt  sein:
[.  der  Gesellschaftsvertrag  und  im  Falle  des  §  2  Absatz  2  die  Vollmachten
der  Oertreter,  welche  den  Gesellschaftsvertrag  unterzeichnet  haben,  oder
eine  beglaubigte  Abschrift  dieser  Urkunden,
2.  die  Legitimation  der  Geschäftsführer,  sofern  dieselbrn  nicht  im  Gesellschaftsvertrage ¬
  bestellt  sind
3.  eine  von  den  Anmeldenden  unterschriebene  Liste  der  Gesellschafter,  aus
welcher  Name,  Vorname,  Stand  und  Wohnort  der  letzteren,  sowie  der
Betrag  der  von  einem  jeden  derselben  übernommenen  Stammeinlage
ersichtlich  ist,
4.  in  dem  Falle,  daß  der  Gegenstand  des  Unternehmens  der  staatlichen
Genehmigung  bedarf,  die  Genehmigungsurkunde.
In  der  Anmeldung  ist  die  Versicherung  abzugeben,  daß  die  im  §  7
Absatz  2  bezeichneten  Leistungen  auf  die  Stammeinlagen  bewirkt  sind,  und  daß
der  Gegenstand  der  Leistungen  sich  in  der  freien  Verfügung  der  Geschäftsführer
befindet.
Die  Geschäftsführer  haben  ihre  Unterschrift  zur  Aufbewahrung  bei  dem
Gerichte  zu  zeichnen.

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