Anm.30
Anm.31.
Anm.32.
Anm.33.
Anm.34.
Anm. 35.
Errichtung der Gesellschaft. § 8.
Über alles dies, sowie über die strafrechtliche Frage, ob in der bewußt unrichtigen
Anmeldung eine intellektuelle Urkundenfälschung liegt, siehe Staub H.G.B. Anm. 11 ffa.
im Exkurse zu § 8.
3. Über die Offentlichkeit des Handelsregisters gilt § 9 H.G.B.
4. Über die Publikationen der handelsrechtlichen Eintragungen durch das
Handelsgericht gelten §§ 10 und 11 H.G.B.
Für die Form der Eintragung in das Handelsregister, für die Zeichnungen
zum Handelsregister, und für Vollmachten gilt § 12 H.G.B. Dazu kommt noch § 129
F.G., der die Anmeldung zu Protokoll des zuständigen Gerichtsschreibers gestattet.
Über die Anmeldung und Zeichnung beim Gericht der Zweigniederlassung
gilt § 13 H.G.B. Zur Ergänzung aber dienen §§ 12, 39 Abs. 2, 59, 67 Abs. 2 unsereGesetzes. ¬
Vergl. besonders die Erläuterungen zu § 12 unseres Gesetzes.
7. Über die Verpflichtung des Gerichts, die Eintragung durch Ordnungsstrafen ¬
zu erzwingen, gilt allerdings § 14 H.G.B., jedoch modifiziert durch § 79
unseres Gesetzes.
Ebenso gelten die Vorschriften des F.G. über das Ordnungsstrafverfahren,
Vergl. Näheres hierüber zu § 79 unseres Gesetzes.
8. Über die Rechtsfolgen der Eintragung und der Nichteintragung einer
einzutragenden Tatsache gilt § 15. Vergl. hierüber die Erläuterungen bei Staub
H.G.B. zu § 15.
9. Auch die im § 16 H.G.B. aufgestellten Regeln über die Wirkung richterlicher
Entscheidungen zur Mitwirkung bei einer Eintragung gelten hier
Endlich ist wegen Beseitigung von zu Unrecht erfolgten Eintragungen
auf die §§ 141, 144 F.G. zu verweisen. § 144 F.G. betrifft insbesondere die Löschung
nichtiger Gesellschaften und nichtiger Gesellschaftsbeschlüsse. Doch werden diese Materien
von uns anderweit erörtert werden (zu § 53 und zu § 75),
§ 8.
Der Anmeldung müssen beigefügt sein:
[. der Gesellschaftsvertrag und im Falle des § 2 Absatz 2 die Vollmachten
der Oertreter, welche den Gesellschaftsvertrag unterzeichnet haben, oder
eine beglaubigte Abschrift dieser Urkunden,
2. die Legitimation der Geschäftsführer, sofern dieselbrn nicht im Gesellschaftsvertrage ¬
bestellt sind
3. eine von den Anmeldenden unterschriebene Liste der Gesellschafter, aus
welcher Name, Vorname, Stand und Wohnort der letzteren, sowie der
Betrag der von einem jeden derselben übernommenen Stammeinlage
ersichtlich ist,
4. in dem Falle, daß der Gegenstand des Unternehmens der staatlichen
Genehmigung bedarf, die Genehmigungsurkunde.
In der Anmeldung ist die Versicherung abzugeben, daß die im § 7
Absatz 2 bezeichneten Leistungen auf die Stammeinlagen bewirkt sind, und daß
der Gegenstand der Leistungen sich in der freien Verfügung der Geschäftsführer
befindet.
Die Geschäftsführer haben ihre Unterschrift zur Aufbewahrung bei dem
Gerichte zu zeichnen.
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