Volltext : Fundamental-Lehren des preußischen Privatrechts, einschließlich der Abfassungsgeschichte des Allgemeinen Landrechts und der Lehre von dem Besitz und der Verjährung (1)

240  I.  Buch.  2.  Cap.  1V.  Von  d.  Verfolg.  u.  Schützung  d.  Rechte.  §.  78.
auf  der  andern  Seite  aber  auch  ausgedehnter,  indem  bei  Voraussetzung =
  dieses  unersetzlichen  Schadens  Selbsthülfe  auch  angriffsweise =
  erlaubt  ist.
1)  Einleit.  z.  A.  L.  N.  §.  77  und  78.
2)  Grävell  Lehre  vom  Besitz  und  von  der  Verjährung,  Tit.  1.
§.  142,  dessen  Commentar  z.  A.  G.  O.  Bd.  1.  S.  86.  Vergl.  auch
A.  G.  O.  I.  14.  §.  6.  Nr.  2.
3)  A.  L.  R.  II.  20.  §.  518.
4)  A.  L.  R.  II.  20.  §.  157  et  seq.  und  §.  524.
5)  A.  L.  R.  I.  7.  §.  141  —  144.
2.  Von  der  Pfändung  insbesondere.
§.  78.
a.  Begriff  und  Erfordernisse  derselben.
Eine  eigene  aus  dem  Deutschen  Gewohnheitsrecht  herübergenommene =
  Art  der  Selbsthülfe  ist  die  Pfändung  (oppigneratio, ¬
  Schützung).*)  Sie  kommt  regelmäßig  nur  vor  zur  Sicherung =
  des  Besitzes  von  Grundstücken  und  zur  Sicherung  gegen
Beschädigungen  der  Früchte  derselben,  die  durch  andere  Personen =
  oder  fremdes  Vieh  zugefügt  werden,  2)  und  besteht  in  der
eigenmächtigen  Besitznahme  einer  fremden  Sache,  um  sich  dadurch =
  den  Beweis  und  Ersatz  eines  zugefügten  Schadens  zu
versichern  oder  um  künftige  Schadenszufügungen  und  Beeinträchtigungen =
  seines  Rechts  dadurch  abzuwenden.*)  Die  gemeinrechtliche =
  Praxis  geht  bei  dem  Pfändungsrecht  von  dem
Grundsatz  aus,  daß  es  entweder  durch  Gewohnheit  oder  Gesetz
zum  Schutz  des  Besitzes  gebilligt  sey,  und  mithin  eine  allgemeine =
  Ausnahme  von  der  Regel  des  Verbots  der  Selbsthülfe
begründe.  Eben  deshalb  dürfe  eine  Pfändung  nur  statt  finden,
soweit  es  der  Schutz  des  Besitzes  erfordere.  Daher  setzt  jede
Pfändung  voraus
            
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