240 I. Buch. 2. Cap. 1V. Von d. Verfolg. u. Schützung d. Rechte. §. 78.
auf der andern Seite aber auch ausgedehnter, indem bei Voraussetzung =
dieses unersetzlichen Schadens Selbsthülfe auch angriffsweise =
erlaubt ist.
1) Einleit. z. A. L. N. §. 77 und 78.
2) Grävell Lehre vom Besitz und von der Verjährung, Tit. 1.
§. 142, dessen Commentar z. A. G. O. Bd. 1. S. 86. Vergl. auch
A. G. O. I. 14. §. 6. Nr. 2.
3) A. L. R. II. 20. §. 518.
4) A. L. R. II. 20. §. 157 et seq. und §. 524.
5) A. L. R. I. 7. §. 141 — 144.
2. Von der Pfändung insbesondere.
§. 78.
a. Begriff und Erfordernisse derselben.
Eine eigene aus dem Deutschen Gewohnheitsrecht herübergenommene =
Art der Selbsthülfe ist die Pfändung (oppigneratio, ¬
Schützung).*) Sie kommt regelmäßig nur vor zur Sicherung =
des Besitzes von Grundstücken und zur Sicherung gegen
Beschädigungen der Früchte derselben, die durch andere Personen =
oder fremdes Vieh zugefügt werden, 2) und besteht in der
eigenmächtigen Besitznahme einer fremden Sache, um sich dadurch =
den Beweis und Ersatz eines zugefügten Schadens zu
versichern oder um künftige Schadenszufügungen und Beeinträchtigungen =
seines Rechts dadurch abzuwenden.*) Die gemeinrechtliche =
Praxis geht bei dem Pfändungsrecht von dem
Grundsatz aus, daß es entweder durch Gewohnheit oder Gesetz
zum Schutz des Besitzes gebilligt sey, und mithin eine allgemeine =
Ausnahme von der Regel des Verbots der Selbsthülfe
begründe. Eben deshalb dürfe eine Pfändung nur statt finden,
soweit es der Schutz des Besitzes erfordere. Daher setzt jede
Pfändung voraus