I. Buch. 2. Cap. IV. Von d. Verfolg. u. Schützung d. Rechte. §. 77. 239
verstand jene Interpretation nicht aus und die Anwendungen
des Princips bei der Pfändung und dem Besitz ergeben, daß
der Gesetzgeber keineswegs eine absolute Unersetzlichkeit des Verlustes =
vor Augen gehabt hat. Das Ganze ist übrigens quaestio
facti und muß in jedem vorkommenden Falle nach den Umständen ¬
ermessen werden.
Das Röm. Recht drohet auf die Selbsthülfe eine Strafe
und zwar eine dem Object gleichkommende Summe, also Verlust =
desselben, oder falls man daran kein Recht hatte, Erlegung
des Werthes. Im Allgem. Landrecht ist eine solche privatrechtliche ¬
Folge auf die Ueberschreitung der Grenzen, innerhalb
welcher Selbsthülfe erlaubt ist, nicht gesetzt, und es kann mithin ¬
nur insofern eine Strafe eintreten, als in dem Gebrauch
der Selbsthülfe zugleich andere Strafgesetze verletzt werden. Besonders =
findet dies statt, wenn sie als Selbstvertheidigung
(Nothwehr) erscheint und die Vertheidigungsmittel mit dem zu
befürchtenden Verlust in keinem Verhältniß stehen."
Es könnte zweifelhaft seyn, ob nicht auch das Allgem.
Landrecht in dem Falle, wo es Selbsthülfe gestattet, diese selbst
nur vertheidigungsweise zuließe. Dies ist aber gegen den klaren
Sinn der Worte, deren es sich bei Aufstellung des Grundprincips
bedient, indem hier von Recht verschaffen und von Selbsthülfe
ohne weitere Unterscheidung die Rede ist, und dann werden im
Criminalrecht auf eine gesetzwidrige Selbsthülfe und eine gesetzwidrige =
Nothwehr verschiedene Strafen gesetzt;*) außerdem würde
sich die ganze Ansicht durch die Grundsätze von der Anwendung
der Selbsthülfe beim Besitz und bei der Pfändung vollends widerlegen.5 =
Aus dieser Darstellung ergibt sich, daß die Theorie des
Allgem. Landrechts auf der einen Seite beschränkter ist, als die
des Röm. Rechts, indem das Landrecht die Selbsthülfe vertheidigungsweise =
nur dann gestattet, wenn das Abwarten der
Hülfe des Staats einen unersetzlichen Schaden verursachen würde;