Volltext : Fundamental-Lehren des preußischen Privatrechts, einschließlich der Abfassungsgeschichte des Allgemeinen Landrechts und der Lehre von dem Besitz und der Verjährung (1)

I.  Buch.  2.  Cap.  IV.  Von  d.  Verfolg.  u.  Schützung  d.  Rechte.  §.  77.  239
verstand  jene  Interpretation  nicht  aus  und  die  Anwendungen
des  Princips  bei  der  Pfändung  und  dem  Besitz  ergeben,  daß
der  Gesetzgeber  keineswegs  eine  absolute  Unersetzlichkeit  des  Verlustes =
  vor  Augen  gehabt  hat.  Das  Ganze  ist  übrigens  quaestio
facti  und  muß  in  jedem  vorkommenden  Falle  nach  den  Umständen ¬
  ermessen  werden.
Das  Röm.  Recht  drohet  auf  die  Selbsthülfe  eine  Strafe
und  zwar  eine  dem  Object  gleichkommende  Summe,  also  Verlust =
  desselben,  oder  falls  man  daran  kein  Recht  hatte,  Erlegung
des  Werthes.  Im  Allgem.  Landrecht  ist  eine  solche  privatrechtliche ¬
  Folge  auf  die  Ueberschreitung  der  Grenzen,  innerhalb
welcher  Selbsthülfe  erlaubt  ist,  nicht  gesetzt,  und  es  kann  mithin ¬
  nur  insofern  eine  Strafe  eintreten,  als  in  dem  Gebrauch
der  Selbsthülfe  zugleich  andere  Strafgesetze  verletzt  werden.  Besonders =
  findet  dies  statt,  wenn  sie  als  Selbstvertheidigung
(Nothwehr)  erscheint  und  die  Vertheidigungsmittel  mit  dem  zu
befürchtenden  Verlust  in  keinem  Verhältniß  stehen."
Es  könnte  zweifelhaft  seyn,  ob  nicht  auch  das  Allgem.
Landrecht  in  dem  Falle,  wo  es  Selbsthülfe  gestattet,  diese  selbst
nur  vertheidigungsweise  zuließe.  Dies  ist  aber  gegen  den  klaren
Sinn  der  Worte,  deren  es  sich  bei  Aufstellung  des  Grundprincips
bedient,  indem  hier  von  Recht  verschaffen  und  von  Selbsthülfe
ohne  weitere  Unterscheidung  die  Rede  ist,  und  dann  werden  im
Criminalrecht  auf  eine  gesetzwidrige  Selbsthülfe  und  eine  gesetzwidrige =
  Nothwehr  verschiedene  Strafen  gesetzt;*)  außerdem  würde
sich  die  ganze  Ansicht  durch  die  Grundsätze  von  der  Anwendung
der  Selbsthülfe  beim  Besitz  und  bei  der  Pfändung  vollends  widerlegen.5 =

Aus  dieser  Darstellung  ergibt  sich,  daß  die  Theorie  des
Allgem.  Landrechts  auf  der  einen  Seite  beschränkter  ist,  als  die
des  Röm.  Rechts,  indem  das  Landrecht  die  Selbsthülfe  vertheidigungsweise =
  nur  dann  gestattet,  wenn  das  Abwarten  der
Hülfe  des  Staats  einen  unersetzlichen  Schaden  verursachen  würde;
            
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