Volltext : Fundamental-Lehren des preußischen Privatrechts, einschließlich der Abfassungsgeschichte des Allgemeinen Landrechts und der Lehre von dem Besitz und der Verjährung (1)

1.  Buch.  2.  Cap.  IV.  Von  d.  Verfolg.  u.  Schützung  d.  Rechte.  §.  76.  237
sämmtlich  von  der  Art,  daß  die  aus  einem  gewissen  Rechtsverhältniß ¬
  entstehenden  Klagen  entweder  gar  nicht,  2)  oder  nur  unter
gewissen  Beschränkungen  auf  die  Erben  übergehen.*)  Sodann
lassen  sich  für  die  Vererblichkeit  der  Klagen  noch  folgende  nähere ¬
  Regeln  aufstellen:
1)  Klagen  aus  Verträgen  gehen  von  beiden  Seiten  auf  die
Erben  über,  außer,  wo  der  Vertrag  auf  eine  bestimmte  Jndividualität =
  berechnet  war;
2)  Klagen  aus  unerlaubten  Handlungen  gehen  ebenfalls
auf  die  Erben  beider  Partheien  über,  insofern  sie  den  Schadensersatz =
  zum  Gegenstand  haben,  und  dann  nur  soweit,  als
die  Erbschaft  reicht.5)  Das  Allgem.  Landrecht  hat  hier  die  Vorschrift =
  des  Canonischen  Rechts  aufgenommen;  denn  nach  Römischem =
  Recht  sind  die  Erben  nur  soweit  verhaftet,  als  sie  durch
das  Delict  ihres  Erblassers  reicher  geworden  sind.
3)  Die  Ansprüche  auf  Geldstrafen  gehen  nur  dann  auf
die  Erben  desjenigen,  der  sie  verwirkt  hat,  über,  wenn  dessen
Tod  nach  dem  Urthel  oder  nach  geschlossener  Untersuchung  erfolgte;*) =
  was  ebenfalls  vom  Röm.  Recht  abweicht,  indem  dieses =
  die  Pönalklagen  a  tempore  litis  perpetuirte.  Es  hatte  dieses =
  seinen  Grund  darin,  daß  der  Römische  Richter  sich  beim
Ausspruch  seines  Erkenntnisses  in  den  Augenblick  der  Litiscontestation =
  versetzen  mußte,  und  vermöge  dieser  Fiction  das  Urthel ¬
  zu  einer  Zeit  sprach,  wo  beide  Partheien  noch  am  Leben
waren.
4)  Bei  Injurienklagen  hat  das  Allgem.  Landrecht  den
eigenthümlichen  Grundsatz,  daß  die  Erben  des  Verklagten  nur
wegen  Schadensersatz,  z.  B.  Kurkosten,  belangt  werden,  die
Erben  des  Beleidigten  aber  nur  die  Klage  fortsetzen  können,
welche  bei  Lebzeiten  des  Erblassers  angebracht  ist.*)
1)  A.  L.  R.  I.  9.  §.  350  und  360.
2)  Diese  weiset  das  Register  z.  A.  L.  N.  unter  dem  Worte:  Erben,
Siehe  auch  Bielitz  prakt.  Commentar  Bd.  1.
nach.
            
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