1. Buch. 2. Cap. IV. Von d. Verfolg. u. Schützung d. Rechte. §. 76. 237
sämmtlich von der Art, daß die aus einem gewissen Rechtsverhältniß ¬
entstehenden Klagen entweder gar nicht, 2) oder nur unter
gewissen Beschränkungen auf die Erben übergehen.*) Sodann
lassen sich für die Vererblichkeit der Klagen noch folgende nähere ¬
Regeln aufstellen:
1) Klagen aus Verträgen gehen von beiden Seiten auf die
Erben über, außer, wo der Vertrag auf eine bestimmte Jndividualität =
berechnet war;
2) Klagen aus unerlaubten Handlungen gehen ebenfalls
auf die Erben beider Partheien über, insofern sie den Schadensersatz =
zum Gegenstand haben, und dann nur soweit, als
die Erbschaft reicht.5) Das Allgem. Landrecht hat hier die Vorschrift =
des Canonischen Rechts aufgenommen; denn nach Römischem =
Recht sind die Erben nur soweit verhaftet, als sie durch
das Delict ihres Erblassers reicher geworden sind.
3) Die Ansprüche auf Geldstrafen gehen nur dann auf
die Erben desjenigen, der sie verwirkt hat, über, wenn dessen
Tod nach dem Urthel oder nach geschlossener Untersuchung erfolgte;*) =
was ebenfalls vom Röm. Recht abweicht, indem dieses =
die Pönalklagen a tempore litis perpetuirte. Es hatte dieses =
seinen Grund darin, daß der Römische Richter sich beim
Ausspruch seines Erkenntnisses in den Augenblick der Litiscontestation =
versetzen mußte, und vermöge dieser Fiction das Urthel ¬
zu einer Zeit sprach, wo beide Partheien noch am Leben
waren.
4) Bei Injurienklagen hat das Allgem. Landrecht den
eigenthümlichen Grundsatz, daß die Erben des Verklagten nur
wegen Schadensersatz, z. B. Kurkosten, belangt werden, die
Erben des Beleidigten aber nur die Klage fortsetzen können,
welche bei Lebzeiten des Erblassers angebracht ist.*)
1) A. L. R. I. 9. §. 350 und 360.
2) Diese weiset das Register z. A. L. N. unter dem Worte: Erben,
Siehe auch Bielitz prakt. Commentar Bd. 1.
nach.