Volltext : Fundamental-Lehren des preußischen Privatrechts, einschließlich der Abfassungsgeschichte des Allgemeinen Landrechts und der Lehre von dem Besitz und der Verjährung (1)

236  I.  Buch.  2.  Cap.  IV.  Von  d.  Verfolg.  u.  Schützung  d.  Rechte.  §.  76.
3)  Die  beiden  gedachten  Wirkungen  hat  das  rechtskräftige
Urthel  aber  nur  unter  den  streitenden  Partheien.  Gegen  Dritte
)  Diese  Regel  leihat -
  es  der  Regel  nach  gar  keine  Wirkung.
det  indeß  mehrere  Ausnahmen,  besonders  bei  Personen,  die  mit
den  streitenden  Theilen  als  Erben,  Singularsuccessoren,  Bürgen
und  Litisconsorten  in  einer  Rechtsverbindung  stehen,  und  worüber
die  näheren  Grundsätze  in  der  Allgem.  Gerichtsordnung  vorkommen.*) =
  Außer  den  hier  angedeuteten  Ausnahmen  enthält
das  Allgem.  Landrecht  noch  die,  daß  bei  Processen  über  die  Erbschaft =
  die  Erben  den  Proceß  über  die  Gültigkeit  des  Testaments =
  führen  müssen,  die  res  judicata  aber  auch  die  Legatarien
bindet,  weshalb  sie  interveniren  und  ein  Rechtsmittel  einlegen
können.')  Dies  gilt  auch  nach  Römischem  Recht.
1)  Einleit.  z.  A.  G.  O.  §§.  65  und  66,  I.  16.  §.  1  ibid.
2)  Einleit.  z.  A.  G.  O.  §.  64.  l.  24.  §.  3,  1.  28.  §.  14  ibid.
3)  X.  G.  O.  1.  10.  §.  60,  A.  L.  R.  1.  16.  §.  7.
4)  Grävell  Commentar  z.  A.  G.  O.  Bd.  1.  S.  144  und  145.
5)  A.  G.  O.  1.  24.  §.  5.
6)  X.  G.  O.  I.  24.  §.  7  —  20.  Wegen  der  aus  einem  Erkenntniß,
welches  gegen  den  vorigen  Besitzer  wegen  einer  Hypothekenforderung  ergangen =
  ist,  gesuchten  Execution  gegen  den  nachfolgenden  Besitzer,  vergl.
Rescript  vom  25.  Octob.  1822  in  v.  Kamptz  Jahrb.  Bd.  13.  S.  12.
2)  A.  G.  O.  1.  12.  §§.  298  u.  299.
§.  76.
4.  Vererblichkeit  der  Klagen.
Da  die  Erbschaft  eines  Verstorbenen  oder  für  todt  Erklärten =
  in  dem  Jnbegriff  des  sämmtlichen  Vermögens  besteht,  mit
alleiniger  Ausnahme  derjenigen  Rechte,  welche  bloß  an  der  Person =
  des  Erben  haften;)  so  muß  das,  was  nach  gemeinem
Recht  als  Regel  gilt,  auch  bei  uns  gelten,  daß  nämlich  alle
Klagen  activ  und  passiv  auf  die  Erben  übergehen,  soweit  nicht
die  Gesetze  selbst  Ausnahmen  enthalten.  Dieser  Ausnahmen
kommen  bei  einzelnen  Rechtsmaterien  mehrere  vor,  und  sie  sind
            
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