236 I. Buch. 2. Cap. IV. Von d. Verfolg. u. Schützung d. Rechte. §. 76.
3) Die beiden gedachten Wirkungen hat das rechtskräftige
Urthel aber nur unter den streitenden Partheien. Gegen Dritte
) Diese Regel leihat -
es der Regel nach gar keine Wirkung.
det indeß mehrere Ausnahmen, besonders bei Personen, die mit
den streitenden Theilen als Erben, Singularsuccessoren, Bürgen
und Litisconsorten in einer Rechtsverbindung stehen, und worüber
die näheren Grundsätze in der Allgem. Gerichtsordnung vorkommen.*) =
Außer den hier angedeuteten Ausnahmen enthält
das Allgem. Landrecht noch die, daß bei Processen über die Erbschaft =
die Erben den Proceß über die Gültigkeit des Testaments =
führen müssen, die res judicata aber auch die Legatarien
bindet, weshalb sie interveniren und ein Rechtsmittel einlegen
können.') Dies gilt auch nach Römischem Recht.
1) Einleit. z. A. G. O. §§. 65 und 66, I. 16. §. 1 ibid.
2) Einleit. z. A. G. O. §. 64. l. 24. §. 3, 1. 28. §. 14 ibid.
3) X. G. O. 1. 10. §. 60, A. L. R. 1. 16. §. 7.
4) Grävell Commentar z. A. G. O. Bd. 1. S. 144 und 145.
5) A. G. O. 1. 24. §. 5.
6) X. G. O. I. 24. §. 7 — 20. Wegen der aus einem Erkenntniß,
welches gegen den vorigen Besitzer wegen einer Hypothekenforderung ergangen =
ist, gesuchten Execution gegen den nachfolgenden Besitzer, vergl.
Rescript vom 25. Octob. 1822 in v. Kamptz Jahrb. Bd. 13. S. 12.
2) A. G. O. 1. 12. §§. 298 u. 299.
§. 76.
4. Vererblichkeit der Klagen.
Da die Erbschaft eines Verstorbenen oder für todt Erklärten =
in dem Jnbegriff des sämmtlichen Vermögens besteht, mit
alleiniger Ausnahme derjenigen Rechte, welche bloß an der Person =
des Erben haften;) so muß das, was nach gemeinem
Recht als Regel gilt, auch bei uns gelten, daß nämlich alle
Klagen activ und passiv auf die Erben übergehen, soweit nicht
die Gesetze selbst Ausnahmen enthalten. Dieser Ausnahmen
kommen bei einzelnen Rechtsmaterien mehrere vor, und sie sind