Von den Handelsgesellschaften.
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Gericht zu stehen, die Befähigung eines unbedingten Erben. 64.
Turin. S. 12. 2. 262. D. 10. 2. 17.
2. Die auf die Liquidation einer Handelsgesellschaft
bezüglichen Klagen können in Frankreich vor dem Gerichte des
Ortes angestellt werden, wo die Gesellschaft geschlossen worden
ist, selbst wenn sie gegen den Geschäftsführenden Gesellschafter
gerichtet seyn sollten, welcher im Auslande naturalisirt wäre,
wo er die Geschäfte der Gesellschaft besorgen sollte. Paris.
S. 7. 2. 1203. L. 20. 233.
(3) Die im Art. 64. C. comm. festgesetzte fünfjährige
Verjährung zu Gunsten der Gesellschafter, welche keine Schuldeintreibung ¬
übernommen haben (keine Liquidanten sind), ist
nicht allein auf Klagen der Gesellschafter unter sich, sondern
auch auf Klagen der Gläubiger der Gesellschaft gegen letztere
—
anwendbar.
Insbesondere sind die Gläubiger, die binnen
fünf Jahren, von Aufhebung der Gesellschaft gerechnet, nicht
von einem vertrauten Gesellschafter die Rückgabe des Betrages
seines Antheils an der Gesellschaft begehrt haben, welchen
derselbe bei der geschehenen Aufhebung der Gesellschaft an sich
zog, jedes Anspruches auf Rückforderung an diesen Gesellschafter =
verlustig, obgleich sie von dem Nutzen einer solchen
Rückforderung erst durch das Ergebniß der Liquidation unterrichtet ¬
wurden, welche später als fünf Jahre nach der Aufhebung ¬
der Gesellschaft beendigt wurde. Cass. Orleaus. R. G.
1836. 1. 121.
s. Art. 64. C. comm.
Vierter Titel.
**
Von der ehelichen Güterabsonderung.
(Titre IV. Des Séparations de Biens.
*
s. Art. 1441. ff. C. c.
1. Die im C. comm. zur Verkündigung der Güter*) ¬
Locré XI. 56. 96. 131 — 134. 152. sq. — Laukhard III.
S. 422.
*
Locré 108 — 110. 166 — 170. sq. — Pardessus 95. Vincens -
I. 261 — 267. — Dissolution et renonciatiou.
Vincens I. 261.
F4.
Locre XI. 56. sq. 131. sq. 153.
65.
66.