Volltext : ¬Das französische Civilgesetzbuch und Handelsrecht (3)

Von  den  Handelsgesellschaften.
53
Gericht  zu  stehen,  die  Befähigung  eines  unbedingten  Erben.  64.
Turin.  S.  12.  2.  262.  D.  10.  2.  17.
2.  Die  auf  die  Liquidation  einer  Handelsgesellschaft
bezüglichen  Klagen  können  in  Frankreich  vor  dem  Gerichte  des
Ortes  angestellt  werden,  wo  die  Gesellschaft  geschlossen  worden
ist,  selbst  wenn  sie  gegen  den  Geschäftsführenden  Gesellschafter
gerichtet  seyn  sollten,  welcher  im  Auslande  naturalisirt  wäre,
wo  er  die  Geschäfte  der  Gesellschaft  besorgen  sollte.  Paris.
S.  7.  2.  1203.  L.  20.  233.
(3)  Die  im  Art.  64.  C.  comm.  festgesetzte  fünfjährige
Verjährung  zu  Gunsten  der  Gesellschafter,  welche  keine  Schuldeintreibung ¬
  übernommen  haben  (keine  Liquidanten  sind),  ist
nicht  allein  auf  Klagen  der  Gesellschafter  unter  sich,  sondern
auch  auf  Klagen  der  Gläubiger  der  Gesellschaft  gegen  letztere
—
anwendbar.
Insbesondere  sind  die  Gläubiger,  die  binnen
fünf  Jahren,  von  Aufhebung  der  Gesellschaft  gerechnet,  nicht
von  einem  vertrauten  Gesellschafter  die  Rückgabe  des  Betrages
seines  Antheils  an  der  Gesellschaft  begehrt  haben,  welchen
derselbe  bei  der  geschehenen  Aufhebung  der  Gesellschaft  an  sich
zog,  jedes  Anspruches  auf  Rückforderung  an  diesen  Gesellschafter =
  verlustig,  obgleich  sie  von  dem  Nutzen  einer  solchen
Rückforderung  erst  durch  das  Ergebniß  der  Liquidation  unterrichtet ¬
  wurden,  welche  später  als  fünf  Jahre  nach  der  Aufhebung ¬
  der  Gesellschaft  beendigt  wurde.  Cass.  Orleaus.  R.  G.
1836.  1.  121.
s.  Art.  64.  C.  comm.
Vierter  Titel.
**
Von  der  ehelichen  Güterabsonderung.
(Titre  IV.  Des  Séparations  de  Biens.
*
s.  Art.  1441.  ff.  C.  c.
1.  Die  im  C.  comm.  zur  Verkündigung  der  Güter*) ¬
  Locré  XI.  56.  96.  131  —  134.  152.  sq.  —  Laukhard  III.
S.  422.
*
Locré  108  —  110.  166  —  170.  sq.  —  Pardessus  95.  Vincens -
  I.  261  —  267.  —  Dissolution  et  renonciatiou.
Vincens  I.  261.
F4.
Locre  XI.  56.  sq.  131.  sq.  153.

65.
66.
            
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