Volltext : ¬Das französische Civilgesetzbuch und Handelsrecht (3)

Von  den  Handelsgesellschaften.
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Appellation  unterworfen;  hierher  findet  das  Gedinge  des  50
Schiedsvertrages,  welches  die  Appellation  untersagt,  keine  Anwendung. ¬
  Cass.  Pau.  S.  19.  1.  1.  D.  16.  1.  484.
2.  Die  gesetzlich  erforderten  Schiedsrichter  in  Handelsgesellschaftssachen =
  sind  Richter  letzter  Instanz  in  Sachen,  deren
Gegenstand  sich  nicht  über  1000  Franken  erstreckt.  Lyon.  S.
23.  2.  247,  D.  21.  2.  157.
4.  Wenn  ein  Erkenntniß  über  die  Hauptsache  in  letzter
Instanz  sich  ausspricht,  so  kann  die  Bestimmung,  welche  den
persönlichen  Verhaft  anordnet,  nicht  im  Wege  der  Appellation
angefochten  werden:
selbst  wenn  die  ordentlichen  Richter
oder  Schiedsrichter  ihre  unabhängige  Entscheidung  in  der  Hauptsache =
  nur  kraft  einer  von  den  Parteien  geschlossenen  Uebereinkunft
gegeben  haben.  Cass.  Toulouse.  S.  12.  1.  18.  D.  10.  1.
40,  L.  32.  235.  —  s.  Art.  2067.  C.  c.  —  Art.  63.  C.  comm.
(6)  Das  Gedinge  eines  Handelsgesellschaftsvertrages.
besagend,  daß  der  Spruch  der  Schiedsrichter,  welche  über  die
Streitigkeiten  unter  den  Gesellschaftern  zu  erkennen  haben,  in
letzter  Jnstanz  ergangen,  und  keine  Appellation  dagegen  statthaft =
  seyn  solle,  ist  auf  den  Fall  nicht  anwendbar,  wo  der
Schiedsvertrag,  von  dem  es  sich  handelt,  nicht  derselbe  ist,
der  im  Gesellschaftsvertrage  bedungen  wurde,  sondern  ein  anderer, =
  der  nach  Auflösung  der  Gesellschaft  durch  den  Tod  des
einen  Gesellschafters  zwischen  dem  überlebenden  und  den  Erben
des  Verstorbenen  abgeschlossen  worden.  —  Wenn  also  in  diesem =
  Schiedsvertrage  nicht  auf  die  Appellation  verzichtet  wurde,
so  kann  der  Spruch  auf  diesem  Wege  angefochten  werden,  der
Verabredung  im  Gesellschaftsvertrage  ungeachtet.  C.  H.  Vw.
Nir.  R.  G.  1836.  1.  172.
Wenn  die  Gesellschafter  in  ihrem  Vertrage  überringekommen ¬
  sind,  ihre  Streitigkeiten  durch  Schiedsrichter  ohne
Zulassung  einer  Berufung  entscheiden  zu  lassen,  ist  diese  Bestimmung ¬
  für  ihre  minderjährigen  Erben  verbindlich?
verneint.  Horson  I.  99  —101.
(8)
Ist  ein  Spruch  von  Schiedsrichtern,  die  zur  gütlichen =
  Vermittelung  der  Sache  gewählt  wurden,  der  Berufung,
empfänglich,  wenn  die  Parteien  nicht  ausdrücklich  auf  solche
Nrzichtet  haben?  —  Verneint.  Horson  I.  101—103.
1)  R.  F.  Auslegung  eines  Paragraphen  eines  Handelsgesellschaftsvertrages =
  über  Verzicht  auf  die  Appellation  gegen  ein  Urtheil
der  Schiedsrichter.  Annalen  I.  365.
2)  Entscheidung  des  O.  H.  G.  in  dieser  Sache  im  entgegen  gesetzten
)  Locré  XI.  51.  96.  106,  sq.  149.
            
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