Von den Handelsgesellschaften.
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Appellation unterworfen; hierher findet das Gedinge des 50
Schiedsvertrages, welches die Appellation untersagt, keine Anwendung. ¬
Cass. Pau. S. 19. 1. 1. D. 16. 1. 484.
2. Die gesetzlich erforderten Schiedsrichter in Handelsgesellschaftssachen =
sind Richter letzter Instanz in Sachen, deren
Gegenstand sich nicht über 1000 Franken erstreckt. Lyon. S.
23. 2. 247, D. 21. 2. 157.
4. Wenn ein Erkenntniß über die Hauptsache in letzter
Instanz sich ausspricht, so kann die Bestimmung, welche den
persönlichen Verhaft anordnet, nicht im Wege der Appellation
angefochten werden:
selbst wenn die ordentlichen Richter
oder Schiedsrichter ihre unabhängige Entscheidung in der Hauptsache =
nur kraft einer von den Parteien geschlossenen Uebereinkunft
gegeben haben. Cass. Toulouse. S. 12. 1. 18. D. 10. 1.
40, L. 32. 235. — s. Art. 2067. C. c. — Art. 63. C. comm.
(6) Das Gedinge eines Handelsgesellschaftsvertrages.
besagend, daß der Spruch der Schiedsrichter, welche über die
Streitigkeiten unter den Gesellschaftern zu erkennen haben, in
letzter Jnstanz ergangen, und keine Appellation dagegen statthaft =
seyn solle, ist auf den Fall nicht anwendbar, wo der
Schiedsvertrag, von dem es sich handelt, nicht derselbe ist,
der im Gesellschaftsvertrage bedungen wurde, sondern ein anderer, =
der nach Auflösung der Gesellschaft durch den Tod des
einen Gesellschafters zwischen dem überlebenden und den Erben
des Verstorbenen abgeschlossen worden. — Wenn also in diesem =
Schiedsvertrage nicht auf die Appellation verzichtet wurde,
so kann der Spruch auf diesem Wege angefochten werden, der
Verabredung im Gesellschaftsvertrage ungeachtet. C. H. Vw.
Nir. R. G. 1836. 1. 172.
Wenn die Gesellschafter in ihrem Vertrage überringekommen ¬
sind, ihre Streitigkeiten durch Schiedsrichter ohne
Zulassung einer Berufung entscheiden zu lassen, ist diese Bestimmung ¬
für ihre minderjährigen Erben verbindlich?
verneint. Horson I. 99 —101.
(8)
Ist ein Spruch von Schiedsrichtern, die zur gütlichen =
Vermittelung der Sache gewählt wurden, der Berufung,
empfänglich, wenn die Parteien nicht ausdrücklich auf solche
Nrzichtet haben? — Verneint. Horson I. 101—103.
1) R. F. Auslegung eines Paragraphen eines Handelsgesellschaftsvertrages =
über Verzicht auf die Appellation gegen ein Urtheil
der Schiedsrichter. Annalen I. 365.
2) Entscheidung des O. H. G. in dieser Sache im entgegen gesetzten
) Locré XI. 51. 96. 106, sq. 149.