Von der Erbtheilung und Einwerfung.
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890. steht, zumal wenn eine bestimmte Nachweisung der Thatsachen
aus welchen die Verkürzung sich ergeben soll, nicht statt gefunden
hat. C. H. Vw. Paris. J. 19. S. 1834. 1.31.— s. Art. 888. Nr. 16
(2)
Eben so im entgegen gesetzten Falle. Bordeaur. B
G. 1837. 1. 986.
891.
Die Befugniß, welche der Art. 891. dem Beklagten verleiht, ¬
einer Umstoßungsklage abzulehnen, wenn er dem Kläger
seinen Erbtheil ergänzt, findet nicht allein bei Theilungen unter Miterben ¬
statt, sondern kann gleichmäßig im Falle einer von einem Ahnen
gemachten Theilung ausgeübt werden. Grenoble. S. 25. 2. 171
— s. Art. 883. 1079. 1681. — Im entgegengesetzten Siny
entschieden. Toulouse. J. 19. S. 1834. 2 123.
1. Die Veräußerung, welche ein Miterbe mit den in sei892. ¬
nem Loose begriffenen Gegenständen ganz oder theilweise vorgenommen ¬
hat, ist für ihn kein Hinderniß, wenn er in der Folge
eine Umstoßungsklage wegen Verkürzung anstellen will Hier
ist der Art. 892. nicht anwendbar. Paris. S. 7. 2. 1041. L.
17. 471.— Bourges S. 27. 2. 41.— Bordeaux. S. 27. 2.9.
(1)b. Wenn anders nicht dargethan ist, daß er zur Zeit
der Veräußerung Kenntniß von der Verkürzung hatte. C. H.
Vw. Poitiers R. G. 1833. 1.209. — Agen. R. G. 1836 2.266.
2. Jm entgegen gesetzten Sinn entschieden. Grenoble. 8.
25. 2. 405. — C. H. Vw. Agen. S. 30. 1. 88. — Grenoble,
S. 32. 147. — s. Art. 1338.
(2) b. Auf Gefährde oder Gewalt beschränkt. Toulouse
R. G. 1833. 2. 317.
3. Die Ausnahme des Art. 892. von dem allgemeinen
Grundsatze des Art. 1338. über die Bestätigung der Rechtsgeschäfte, ¬
nach welcher, im Falle von Betrug oder Gewalt, der
Miterbe, der Veräußerung ungeachtet, befugt ist, die Theilung
anzufechten, wenn die Veräußerung vor entdecktem Betrug oder
beseitigtem Zwange vorgenommen worden ist, kann nicht auf den
Fall der Verkürzung ausgedehnt werden. Poitiers. S. 30. 2. 209.
s. Art. 887. 888. und die Notizen.
(4) Der Miterbe, welcher nach angestellter Umstoßungsklage ¬
wegen Verkürzung sein Loos ganz oder theilweise verkauft,
verliert hierdurch die Befugniß nicht, seine Umstoßungsklage zu
verfolgen, wenn er im Kaufvertrage das Recht sich vorbehalten
hat, die Verkaufsgegenstände wieder an sich zu ziehen, in dem
Falle, wo sie in Folge einer neuen Theilung wieder zur Masse
eingeworfen werden müßten Grenoble. J. 19. S. 1835. 2. 554.
(4) b. Die im Wege gerichtlichen Zugriffes geschehene Veräußerung ¬
der im Loos eines Miterben begriffenen Liegenschaften
ist kein Hinderniß der von diesem Miterben schon vorher angestellten ¬
Umstoßungsklage, zumal wenn der Zugriff auf Betreiben
der Umstoßungsbeklagten statt gehabt hat. Ebend.