Volltext : ¬Das französische Civilgesetzbuch und Handelsrecht (1)

Von  der  Erbtheilung  und  Einwerfung.
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890.  steht,  zumal  wenn  eine  bestimmte  Nachweisung  der  Thatsachen
aus  welchen  die  Verkürzung  sich  ergeben  soll,  nicht  statt  gefunden
hat.  C.  H.  Vw.  Paris.  J.  19.  S.  1834.  1.31.—  s.  Art.  888.  Nr.  16
(2)
Eben  so  im  entgegen  gesetzten  Falle.  Bordeaur.  B
G.  1837.  1.  986.
891.
Die  Befugniß,  welche  der  Art.  891.  dem  Beklagten  verleiht, ¬
  einer  Umstoßungsklage  abzulehnen,  wenn  er  dem  Kläger
seinen  Erbtheil  ergänzt,  findet  nicht  allein  bei  Theilungen  unter  Miterben ¬
  statt,  sondern  kann  gleichmäßig  im  Falle  einer  von  einem  Ahnen
gemachten  Theilung  ausgeübt  werden.  Grenoble.  S.  25.  2.  171
—  s.  Art.  883.  1079.  1681.  —  Im  entgegengesetzten  Siny
entschieden.  Toulouse.  J.  19.  S.  1834.  2  123.
1.  Die  Veräußerung,  welche  ein  Miterbe  mit  den  in  sei892. ¬

nem  Loose  begriffenen  Gegenständen  ganz  oder  theilweise  vorgenommen ¬
  hat,  ist  für  ihn  kein  Hinderniß,  wenn  er  in  der  Folge
eine  Umstoßungsklage  wegen  Verkürzung  anstellen  will  Hier
ist  der  Art.  892.  nicht  anwendbar.  Paris.  S.  7.  2.  1041.  L.
17.  471.—  Bourges  S.  27.  2.  41.—  Bordeaux.  S.  27.  2.9.
(1)b.  Wenn  anders  nicht  dargethan  ist,  daß  er  zur  Zeit
der  Veräußerung  Kenntniß  von  der  Verkürzung  hatte.  C.  H.
Vw.  Poitiers  R.  G.  1833.  1.209.  —  Agen.  R.  G.  1836  2.266.
2.  Jm  entgegen  gesetzten  Sinn  entschieden.  Grenoble.  8.
25.  2.  405.  —  C.  H.  Vw.  Agen.  S.  30.  1.  88.  —  Grenoble,
S.  32.  147.  —  s.  Art.  1338.
(2)  b.  Auf  Gefährde  oder  Gewalt  beschränkt.  Toulouse
R.  G.  1833.  2.  317.
3.  Die  Ausnahme  des  Art.  892.  von  dem  allgemeinen
Grundsatze  des  Art.  1338.  über  die  Bestätigung  der  Rechtsgeschäfte, ¬
  nach  welcher,  im  Falle  von  Betrug  oder  Gewalt,  der
Miterbe,  der  Veräußerung  ungeachtet,  befugt  ist,  die  Theilung
anzufechten,  wenn  die  Veräußerung  vor  entdecktem  Betrug  oder
beseitigtem  Zwange  vorgenommen  worden  ist,  kann  nicht  auf  den
Fall  der  Verkürzung  ausgedehnt  werden.  Poitiers.  S.  30.  2.  209.
s.  Art.  887.  888.  und  die  Notizen.
(4)  Der  Miterbe,  welcher  nach  angestellter  Umstoßungsklage ¬
  wegen  Verkürzung  sein  Loos  ganz  oder  theilweise  verkauft,
verliert  hierdurch  die  Befugniß  nicht,  seine  Umstoßungsklage  zu
verfolgen,  wenn  er  im  Kaufvertrage  das  Recht  sich  vorbehalten
hat,  die  Verkaufsgegenstände  wieder  an  sich  zu  ziehen,  in  dem
Falle,  wo  sie  in  Folge  einer  neuen  Theilung  wieder  zur  Masse
eingeworfen  werden  müßten  Grenoble.  J.  19.  S.  1835.  2.  554.
(4)  b.  Die  im  Wege  gerichtlichen  Zugriffes  geschehene  Veräußerung ¬
  der  im  Loos  eines  Miterben  begriffenen  Liegenschaften
ist  kein  Hinderniß  der  von  diesem  Miterben  schon  vorher  angestellten ¬
  Umstoßungsklage,  zumal  wenn  der  Zugriff  auf  Betreiben
der  Umstoßungsbeklagten  statt  gehabt  hat.  Ebend.
            
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