fullscreen : Linde, Justin Timotheus Balthasar von: Lehrbuch des deutschen gemeinen Civilprozesses

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Allgemeiner  Theil.  Erster  Abschnitt.
Incident=Sachen  endlich,  wenn  sie  bei  Gelegenheit  der
Verhandlung  der  Hauptsache  entstehen,  und  neben,  mit,
oder  nach  dieser  verhandelt  werden  (4).  a)  Die  meisten  Nebensachen ¬
  sind  aber  gemischter  Natur,  so  daß  sie  nach  Verschiedenheit ¬
  der  Fälle  bald  als  präparatorisch,  bald  als  präjudiciell, ¬
  bald  endlich  als  incident  erscheinen  (5).  Die  präparatorischen ¬
  und  präjudiciellen  Sachen  sind  nämlich  nicht
immer  unabhängig  von  einem  früheren  Prozesse,  weshalb
sie  in  diesem  zugleich  als  Incidentpunkte  vorkommen  können ¬
  (6).  D)  Nebensachen  können  sowohl  zwischen  denselben
Partheien,  welche  über  die  Hauptsache  handelten,  als  zwischen ¬
  einer  von  dieser,  und  einem  Dritten  (7)  eintreten;
auch  können  sie  alle,  wenn  gleich  die  Präjudicialsachen  seltener ¬
  (8),  den  Hauptprozeß  hemmen.
§.  41.
Fortsetzung.
c)  Präjudicial=(1)  und  Incident=Sachen  (2)  können
selbst  nach  definitiver  Entscheidung  der  Hauptsache  noch  vor(4) ¬
  Fristgesuche,  Restitutionen  gegen  versaͤumte  Fristen,  UngehorsamsBeschuldigungen. ¬

(5)  Cap.  1.  X.  de  ordine  cognition.  2.  10.  —  Gensler  g.  g.  O.
S.  86.  ff.
(6)  Urkundeneditions-Gesuche,  welche  den  Beweis  vorbereiten,
Hauptinterventionen,  welche  sich  als  präjudicielle  Jncidentsachen
darstellen.
(7)  Morstadt  a.  a.  O.  S.  112.  ff.
(8)  Gensler  a.  a.  O.  S.  91.  —  Morstadt  a.  a.  O.  S.  114.
(1)  A.  M.  Martin  a.  a.  O.  §.  29.  und  not.  d.  —  Allein  die
Legitimation  zur  Sache  muß,  als  präjudicieller  Punkt,  noch  bei
der  Hülfsvollstreckung  berichtigt  werden.
(2)  A.  M.  Morstadt  a  g.  O.  S.  120.
            
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