Volltext : System des Pandekten-Rechts (1)

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II.  Theil.  Erlöschung  der  Obligationen.
der  Minorennität  restituirt  s).  Stirbt  aber  der,  welcher  der
Minderjährigkeit  wegen  restituirt  werden  konnte,  so  unterscheide -
  man:  A)  er  stirbt  als  maior.  Beerbt  ihn  dann  a)  ein
maior,  so  erhält  dieser  die  dem  Erblasser  noch  übrig  gewesene
Zeit;  beerbt  ihn  hingegen  b)  ein  minor,  so  hat  derselbe  an
sich  auch  nur  diese  Zeit,  aber  erst  vom  Augenblick  der  Volljährigkeit ¬
  oder  venia  aetatis.  Stirbt  er  B)  als  minor,  so  erhält
a)  der  erbende  maior  vom  Augenblick  der  Erbantretung;  b)  der
winor  vom  Augenblick  der  Volljährigkeit,  oder  venia  aetatis,
4  Jahre  Restitution  h).  Denen,  welche  nach  dem  Beispiel
der  Minderjährigen  restituirt  werden,  laufen  jene  4  Jahre,
als  tempus  ratione  initii  utile,  erst  vom  Augenblick  der  erlangten ¬
  Wissenschaft  der  Verletzung  i).  4)  Die  restitutio  ob  capitis ¬
  deminutionem  kann  30  k),  dagegen  5)  die  restitutio  ob  absentiam ¬
  nur  4  Jahre  gesucht  !),  und  ebenso  6)  die  actio  in
factum  auf  Anfechtung  einer  alienatio  iudicii  mutandi  causa  nur
binnen  4  Jahren  angestellt  werden  m).  Endlich  7)  dauert  die
actio  Pauliana  in  ihrem  vollen  Umfange  gleichfalls  nur  4,  wenn
sie  aber  bloß  auf  Herausgabe  dessen,  wodurch  der  Besitzer  bereichert ¬
  ist,  angestellt  wird,  30  Jahre  n),  welche  Zeit  mit
der  vollendeten  Veräußerung  der  Concursmasse  zu  laufen  anfängto). ¬

k)  L.  2.  §.  1.  §.  ult.  de  cap.  min.
g)  L.  5.  pr.  C.  eod.  (2.  53.).
(4.  5.).
h)  L.  6.  de  in  int.  rest.  (4.  1.
1)  L.  7.  §.1.  C.  de  tempor.  in  int.
L.  18.  §.  5.  L.  19.  de  minor.  (4.4.
rest.  (2.  53.).
L.  5.  §.  1.  2.  3.  C.  de  tempor.  rest.
m)  L.  6.  de  alienat.  iudic.  mut.
in  int.  (2.  53.).  Irrige  Ideen  hat
caus.  (4.  7.)  vergl.  mit  L.  7.  §.  1.
Hellfeld  iur.  for.  §.  463.
C.  cit.  A.  M.  ist  Boehmer  lus
D.  L.  4.  T.  7.  §.  4.
*)  Cap.  1.  2.  de  in  int.  rest.  in  6.
n)  L.  10.  pr.  §.  24.  quae  in  fraud.
(1.  21.).  I.  H.  Boehmer  I.  E.  P.
cred.  (42.  8.).  Danz  summ.  Proc.
L.  1.  T.  41.  §.9.11.  A.  M.  ist  Vermehren ¬
  a.  a.  O.  S.  dagegen
§.  113.
o)  L.  6.  §.  14.  L.  10.  §.  18.  eod.
Burchardi  a.  a.  O.  S.  523.  524.
Dabelow  v.  Concurs.  2.  Aufl.
Kritz  Sammlung  v.  Rechtsfällen
B.  2.  Nr.  1.
S.  452.
            
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