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andere Sachverständige möglich erscheint.» Gareis *) und
Klostermann *) sehen diese Enumeration der Gründe der
mangelnden Neuheit als blos exemplificativ an, was jedoch
nach dem Wortlaute des Gesetzes jeglicher Begründung
entbehrt. Kohler *) bezeichnet den vom deutschen Gesetze
gewählten Weg als den legislativ richtigeren, da die hier
enthaltene Ausdrucksweise präziser sei und weniger Anlass
zu Controversen gebe, wie diejenige des französischen
Gesetzes.
Wenngleich auf der einen Seite zuzugeben ist, dass
die dem französischen Gesetze von Kohler u. a. gemachten
Vorwürfe berechtigt sind, so ist doch auch auf der andern
Seite nicht zu verkennen, dass die allzil enge Einschränkung
des deutschen Gesetzes einer gerechten Begründung entbehrt; ¬
wesshalb z. B. ein Schlosser, welcher in der Schweiz
eine neue Constructionsart eines Schlosses aus eigener
Wahrnehmung kennen lernt, und dasselbe, nach Deutschland ¬
zurückgekehrt, ebenfalls fabrizirt, dafür ein Patent
verlangen kann, während er ein solches, wenn ihm jene
Erfindung durch eine Druckschrift bekannt geworden
wäre, nicht beanspruchen könnte, ist nicht wohl einzusehen. ¬
Mit dem deutschen Patentgesetze stimmen in dieser
Hinsicht diejenigen der Vereinigten Staaten und Oesterreich's
überein, während das italienische Gesetz das französische
System angenommen hat. Das schweizerische Gesetz ist
weder diesem noch dem deutschen Gesetzgeber gefolgt,
indem es eine Erfindung als nicht neu bezeichnet, «wenn
sie zur Zeit der Anmeldung in der Schweiz schon derart
bekannt geworden ist, dass die Ausführung durch Sachverständige ¬
möglich ist», nach ihm genügt also, wie nach
französischem Gesetz, zwar irgend ein Bekanntwerden.
*) Gareis, Commentar. pag. 56 ff.
*) Klostermann, Das Patentgesetz für das deutsche Reich vom
25. Mai 1877. Berlin 1877. pag. 131.
*) Kohler, Patentrecht. pag. 36.