Inhaltsverzeichnis : Simon, Alfred: ¬Der Patentschutz

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andere  Sachverständige  möglich  erscheint.»  Gareis  *)  und
Klostermann  *)  sehen  diese  Enumeration  der  Gründe  der
mangelnden  Neuheit  als  blos  exemplificativ  an,  was  jedoch
nach  dem  Wortlaute  des  Gesetzes  jeglicher  Begründung
entbehrt.  Kohler  *)  bezeichnet  den  vom  deutschen  Gesetze
gewählten  Weg  als  den  legislativ  richtigeren,  da  die  hier
enthaltene  Ausdrucksweise  präziser  sei  und  weniger  Anlass
zu  Controversen  gebe,  wie  diejenige  des  französischen
Gesetzes.
Wenngleich  auf  der  einen  Seite  zuzugeben  ist,  dass
die  dem  französischen  Gesetze  von  Kohler  u.  a.  gemachten
Vorwürfe  berechtigt  sind,  so  ist  doch  auch  auf  der  andern
Seite  nicht  zu  verkennen,  dass  die  allzil  enge  Einschränkung
des  deutschen  Gesetzes  einer  gerechten  Begründung  entbehrt; ¬
  wesshalb  z.  B.  ein  Schlosser,  welcher  in  der  Schweiz
eine  neue  Constructionsart  eines  Schlosses  aus  eigener
Wahrnehmung  kennen  lernt,  und  dasselbe,  nach  Deutschland ¬
  zurückgekehrt,  ebenfalls  fabrizirt,  dafür  ein  Patent
verlangen  kann,  während  er  ein  solches,  wenn  ihm  jene
Erfindung  durch  eine  Druckschrift  bekannt  geworden
wäre,  nicht  beanspruchen  könnte,  ist  nicht  wohl  einzusehen. ¬

Mit  dem  deutschen  Patentgesetze  stimmen  in  dieser
Hinsicht  diejenigen  der  Vereinigten  Staaten  und  Oesterreich's
überein,  während  das  italienische  Gesetz  das  französische
System  angenommen  hat.  Das  schweizerische  Gesetz  ist
weder  diesem  noch  dem  deutschen  Gesetzgeber  gefolgt,
indem  es  eine  Erfindung  als  nicht  neu  bezeichnet,  «wenn
sie  zur  Zeit  der  Anmeldung  in  der  Schweiz  schon  derart
bekannt  geworden  ist,  dass  die  Ausführung  durch  Sachverständige ¬
  möglich  ist»,  nach  ihm  genügt  also,  wie  nach
französischem  Gesetz,  zwar  irgend  ein  Bekanntwerden.
*)  Gareis,  Commentar.  pag.  56  ff.
*)  Klostermann,  Das  Patentgesetz  für  das  deutsche  Reich  vom
25.  Mai  1877.  Berlin  1877.  pag.  131.
*)  Kohler,  Patentrecht.  pag.  36.
            
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