Metadaten : Handbuch des schweizerischen Obligationenrechts (Bd. 2, Theil 1)

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Band  1,  Seite  11  entwickelten  und  im  Vorworte  zu  Band  II  näher
besprochenen  Grundsätze  Anwendung,  d.  h.  wenn  die  kantonale
Gesetzgebung  Bestimmungen  über  das  concrete  Rechtsverhältniß  enthält, ¬
  so  müssen  dieselben  berücksichtigt  werden,  im  Uebrigen  gelten
die  Vorschriften  des  Schweiz.  Obligationenrechtes.
IV.  Kommen  Verträge  in  Frage,  welche  Rechtsverhältnisse  reguliren, ¬
  die  unter  der  Herrschaft  des  kantonalen  Rechtes  stehen,
wozu  wir  auch  die  Schenkung  zu  zählen  haben,  —  so  entscheiden
sowohl  in  Beziehung  auf  die  Form  als  auf  den  Inhalt  die  im  kantonalen ¬
  Rechte  über  solche  Verträge  enthaltenen  Vorschriften.  Im
Uebrigen  haben,  insoweit  ihnen  durch  solche  Vorschriften  nicht  derogirt
ist,  die  allgemeinen  Bestimmungen  des  Obligationenrechtes  über  Verträge ¬
  (Willensfreiheit,  Offerte,  Annahme,  Bedingungen,  u.  s.  w.
Anwendung  zu  finden.
            
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