341
Band 1, Seite 11 entwickelten und im Vorworte zu Band II näher
besprochenen Grundsätze Anwendung, d. h. wenn die kantonale
Gesetzgebung Bestimmungen über das concrete Rechtsverhältniß enthält, ¬
so müssen dieselben berücksichtigt werden, im Uebrigen gelten
die Vorschriften des Schweiz. Obligationenrechtes.
IV. Kommen Verträge in Frage, welche Rechtsverhältnisse reguliren, ¬
die unter der Herrschaft des kantonalen Rechtes stehen,
wozu wir auch die Schenkung zu zählen haben, — so entscheiden
sowohl in Beziehung auf die Form als auf den Inhalt die im kantonalen ¬
Rechte über solche Verträge enthaltenen Vorschriften. Im
Uebrigen haben, insoweit ihnen durch solche Vorschriften nicht derogirt
ist, die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechtes über Verträge ¬
(Willensfreiheit, Offerte, Annahme, Bedingungen, u. s. w.
Anwendung zu finden.