Volltext : System des Pandekten-Rechts (2)

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des  zweyten  Bandes.
Besonderer  Theil
B)  Privatrecht.
Einleitung.  §.  549.  550.
Erster  Theil.
Dingliche  Rechte.
Erster  Abschnitt.
Dingliche  Rechte,  welche  sich  nicht  auf  Sachen  beziehen.
Freyheit,  Ingenuität,  Bürgerrecht.  §.  551—555.
Zweyter  Abschnitt.
Dingliche  Rechte,  welche  sich  auf  Sachen  beziehen.  Einleitung. ¬
  Insbesondere  über  iura  directa  und  utilia.
§.  556.  557.
Erste  Abtheilung.
Ueber  dingliche  Rechte,  deren  Gegenstand  keine  universitas  ist.
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