Volltext : System des Pandekten-Rechts (1)

Zweiter  Titel.  Vierter  Abschnitt.
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ein  darüber  ergangenes  rechtskräftiges  Urtheil  nie  erfolgen,
doch  kann  in  den  Fällen,  wo  es  einer  solchen  Bescheinigung
der  Hypothek  noch  bedarf,  der  Gläubiger  bei  einigem  Beweise
seines  Anspruchs  einstweilen  eine  Protestation  gegen  ihm  nachtheilige ¬
  Dispositionen  eintragen  lassen.  Die  Eintragung  wird
auf  dem  Originalinstrumente  vermerkt,  worauf  sich  die  Forderung
gründet.  Kann  dieses  nicht  verabfolgt  werden,  so  wird  der  Vermerk ¬
  auf  eine  vidimirte  Abschrift  gesetzt,  auch  ausdrücklich  in  der
Vidimationsklausel  angegeben,  zu  welchem  Behufe  die  Abschrift
verfertigt  wurde  und  in  der  Rekognition  erwähnt,  daß  die  Ingrossation ¬
  auf  die  beglaubte  Abschrift  registrirt  worden  sei.  Berifft ¬
  die  gesetzliche  Hypothek  mehrere  Güter,  so  wird  ebenso
verfahren,  wie  es  oben  (unter  4)  in  Ansehung  einer  bestellten
Generalhypothek  angegeben  ist.  Stillschweigende  Hypotheken,
womit  die  Güter  von  Kassen=  und  Rechnungsbedienten,  königlichen ¬
  oder  andern  öffentlichen  Kassen  und  die  Güter  der  Vormunder ¬
  und  Kuratoren  ihren  Pflegebefohlenen  verhaftet  sind,
müssen  auf  bloße  Requisition  der  Amtsvorgesetzten  oder  des  vormundschaftlichen ¬
  Gerichts  eingetragen  werden.  Die  Eintragung
wird  dann  auf  eine  vidimirte  Abschrift  des  Requisitions=Schreibens
registrirt  und  diese  nebst  der  Rekognition  dem  Requirenten  zugestellt.
Vierter  Abschnitt.
Von  Cessionen,  Verpfändungen,  Subinskriptionen  und  Verkümmerungen
eingetragener  Posten.
Cessionen  gerichtlich  eingetragener  Forderungen  sind  nicht
anders  einzutragen,  als  wenn  sie  gerichtlich  oder  vor  einem  Justizkommissarius ¬
  und  Notarius  geleistet  oder  wenigstens  hinsichtlich
der  Unterschriften  beglaubigt  worden  sind.  (v.  Kamptz  I.  B.  20
S.  70).  Eine  Registratur  über  den  Akt  der  Cession  wird  auf
das,  über  die  Forderung  ausgestellte,  Originalinstrument  gesetzt,
von  dem  Cedenten  unterschrieben  und  diese  Unterschrift  gehörig
beglaubigt,  worauf  das  Dokument  dem  Cessionarius  einzuhändigen ¬
  ist.  Wenn  der  Raum  mangelt,  so  kann  diese  Registratur
auf  einen  andern,  mit  dem  Instrumente  durch  das  Siegel  zu
verbindenden,  Bogen  gesetzt  werden.  Es  ist  jedoch  deren  Anfang
auf  das  Instrument  selbst  zu  schreiben.  Soll  ein  Legat  oder
eine  andere  eingetragene  Hypothek,  worüber  kein  Instrument
existirt,  cedirt  werden,  so  ist  zuerst  von  dem  Schuldner  eine  Obligation ¬
  auszustellen  und  gehörig  an  dem  Orte  einzutragen,  an
welchem  bisher  die  Hypothek  verzeichnet  war;  alsdann  ist  mit
der  Cession  wie  gewöhnlich  zu  verfahren.  Kann  dem  Cessionarius
das  Originalinstrument  nicht  übergeben  werden,  weil  dadurch
mehr  begründet  wird,  als  cedirt  worden,  so  wird  von  demselben
eine  beglaubte  Abschrift  verfertigt  und  in  der  Vidimationsklausel
            
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