Zweiter Titel. Vierter Abschnitt.
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ein darüber ergangenes rechtskräftiges Urtheil nie erfolgen,
doch kann in den Fällen, wo es einer solchen Bescheinigung
der Hypothek noch bedarf, der Gläubiger bei einigem Beweise
seines Anspruchs einstweilen eine Protestation gegen ihm nachtheilige ¬
Dispositionen eintragen lassen. Die Eintragung wird
auf dem Originalinstrumente vermerkt, worauf sich die Forderung
gründet. Kann dieses nicht verabfolgt werden, so wird der Vermerk ¬
auf eine vidimirte Abschrift gesetzt, auch ausdrücklich in der
Vidimationsklausel angegeben, zu welchem Behufe die Abschrift
verfertigt wurde und in der Rekognition erwähnt, daß die Ingrossation ¬
auf die beglaubte Abschrift registrirt worden sei. Berifft ¬
die gesetzliche Hypothek mehrere Güter, so wird ebenso
verfahren, wie es oben (unter 4) in Ansehung einer bestellten
Generalhypothek angegeben ist. Stillschweigende Hypotheken,
womit die Güter von Kassen= und Rechnungsbedienten, königlichen ¬
oder andern öffentlichen Kassen und die Güter der Vormunder ¬
und Kuratoren ihren Pflegebefohlenen verhaftet sind,
müssen auf bloße Requisition der Amtsvorgesetzten oder des vormundschaftlichen ¬
Gerichts eingetragen werden. Die Eintragung
wird dann auf eine vidimirte Abschrift des Requisitions=Schreibens
registrirt und diese nebst der Rekognition dem Requirenten zugestellt.
Vierter Abschnitt.
Von Cessionen, Verpfändungen, Subinskriptionen und Verkümmerungen
eingetragener Posten.
Cessionen gerichtlich eingetragener Forderungen sind nicht
anders einzutragen, als wenn sie gerichtlich oder vor einem Justizkommissarius ¬
und Notarius geleistet oder wenigstens hinsichtlich
der Unterschriften beglaubigt worden sind. (v. Kamptz I. B. 20
S. 70). Eine Registratur über den Akt der Cession wird auf
das, über die Forderung ausgestellte, Originalinstrument gesetzt,
von dem Cedenten unterschrieben und diese Unterschrift gehörig
beglaubigt, worauf das Dokument dem Cessionarius einzuhändigen ¬
ist. Wenn der Raum mangelt, so kann diese Registratur
auf einen andern, mit dem Instrumente durch das Siegel zu
verbindenden, Bogen gesetzt werden. Es ist jedoch deren Anfang
auf das Instrument selbst zu schreiben. Soll ein Legat oder
eine andere eingetragene Hypothek, worüber kein Instrument
existirt, cedirt werden, so ist zuerst von dem Schuldner eine Obligation ¬
auszustellen und gehörig an dem Orte einzutragen, an
welchem bisher die Hypothek verzeichnet war; alsdann ist mit
der Cession wie gewöhnlich zu verfahren. Kann dem Cessionarius
das Originalinstrument nicht übergeben werden, weil dadurch
mehr begründet wird, als cedirt worden, so wird von demselben
eine beglaubte Abschrift verfertigt und in der Vidimationsklausel