Objekt : Krasnopolski, Horaz: ¬Der Schutz des redlichen Verkehrs im österr. Civilrechte

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Hartmann  Iherings  Jahrb.  XX,  S.  5.)  Wer  eine  Vollmacht
ertheilt,  soll  das  Erlöschen  derselben  dem  redlichen  Dritten
gegenüber  nicht  geltend  machen  dürfen.  Wer  bei  jemandem
Dienste  oder  Arbeiten  quae  locari  solent  bestellt,  soll  sich
nicht  darauf  berufen  dürfen,  daß  er  nicht  die  Absicht  gehabt,
einen  entgeltlichen  Vertrag  zu  schließen  (vgl.  Hartmann
Civ.  Arch.  72,  S.  231  ff.).  Was  ist  die  ratio  dieser  Bestimmungen? ¬
  Welches  gemeinsame  Band  verknüpft  sie  mit
der  uns  beschäftigenden?  Meines  Erachtens  sind  sie  sämmtlich
Ausdruck  des  unser  Recht  beherrschenden  Vertrauensprincips,
Das  berechtigte  objectiv  begründete  Vertrauen,  die  fides,
worauf  allein  ein  geordneter  sicherer  Verkehr  beruhen  kann,
soll  geschützt  werden  (vgl.  dazu  Hartmann  S.  217  f.).  Unser
Recht  stellt  so  oft  —  wenn  auch  unpassend  —  Gesetz  und
Vertrag  als  Rechtsgründe,  causae  acquirendi  und  obligandi
neben  einander.  Vielleicht  ist  es  nicht  ungerechtfertigt,  auch
hier  eine  Parallele  zu  finden.  Wie  als  Princip  des  §.  5
a.  b.  G.=B.  aufgestellt  wurde:  Das  berechtigte  Vertrauen  in
die  Gesetzgebung  soll  nicht  getäuscht  werden,  so  dürfen
wir  auch  sagen:  Das  berechtigte  Vertrauen  in  dasjenige,
was  als  Ausdruck  eines  rechtgeschäftlichen  oder  unbeschränkten
oder  fortbestehenden  rechtsgeschäftlichen  Willens  des  Einzelnen ¬
  erscheint,  soll  nicht  getäuscht  werden.  Auf  unsere
Frage  angewendet,  lautet  das  Princip:  Wer  einen  andern
in  ein  Verhältniß  zu  einer  beweglichen  Sache  setzt  oder
beläßt,  das  ihn  als  Herrn  oder  unbeschränkten  Herrn
derselben  erscheinen  läßt,  soll  jenem  gegenüber,  der  im
redlichen  Verkehre  ihn  als  solchen  betrachtet
und  nach  Lage  der  Verhältnisse  betrachten
durfte,  den  Mangel  oder  die  Beschränkung  des  Rechtes
desselben  nicht  geltend  machen  dürfen.  Daraus  folgt  sofort:
Unser  Princip
findet  nur  da  Anwendung,  wo  aus  einem
äußerlichen,  räumlichen  Verhältnisse  zu  einer  Sache  ein  Schluß
            
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