Volltext : System des Pandekten-Rechts (1)

3.  Abschn.  Subject  d.  Rechte  u.  Verbindlichkeiten.
161
bunden  mit  physischen  Eigenschaften,  welche  besondere
Rechtsver  hällnisse  zur  Folge  haben,  status  naturalis.
§.  208.
1)  Natürliche.
Wer  als  natürlich  rechtsfähiges  Subject
Dazu  gehört
betrachtet  werden  will,  muls  Vernunft  und
A)  menschlicher ¬
  Körper.
Willen  haben.  Hiezu  gehört  nun,  A)  dass
er  einen  menschlichen  Körper  habe,  gesetzt  er  sollte  auch
ungestaltet  (portentum,  ostentum)  seyn  k).  Fehlen  einem
vom  Weibe  gebornen  Wesen  durchaus  die  physischen
Anlagen,  welche  das  Charakteristische  des  Menschen  begründen, ¬
  so  heilst  es  monstrum,  und  wird  keiner
Rechte  fähig  gehalten  1),  wiewohl  das  Leben  desselben
im  Staat  nicht  der  blossen  Willkühr  der  Aellern  überlassen
werden  kann  m),  und  die  Gesetze  zuweilen  eine  solche  Milsgeburt ¬
  zum  Vortheil  der  Aeltern  als  Kind  betrachten  n).
§.  209.
B)  GeborenEs -
  muss  B)  jedes  menschliche  Wesen,  um
seyn.
als  Subject  von  Rechten  betrachtet  werden
zu  können,  wirklich  geboren,  d.  h.  auf  irgend  eine  Weise
von  der  Mutter  getrennt  seyn.  Was  im  Mutterleibe  ist
(Embryo),  wird  nach  der  Strenge  als  Theil  der  Mutter ¬
  angesehen  °);  doch  sind  alle  Handlungen  verboten,
welche  die  Ausbildung  und  künftige  Geburt  desselben  hindern ¬
  P).  Auch  hat  man  es  als  Grundsatz  angenommen,
n)  L.  135.  de  V.  S.  (50.  16.).
k)  L.  38.  de  V.  S.  (50.  16.).
O.  P.  Zaunschliffer  de  iure
1)  L.  14.  de  stat.  hom.  (1.  5.).
monstror.  Marb.  1684.  Th.  8.
1.  Weber  D.  de  iure  monstror.
Walch  ad  Eckhard  herm.  iur.
Giess.  1712.  Ludwig  Obs.  phys
§.  199.
Med.  Obs.  1.  Haller  gerichtl.
o)  L.  1.  §.  1.  de  ventr.  inspic.
Arzneyw.  1.  Thl.  S.  184.  185.  C.
(25.  4.)  L.  9.  §.  1.  ad  L.  Falcid.
L.  Schweickhardt  Beschrei(35. ¬
  2.)  L.  2.  de  mort.  inferend.
bung  einer  Mifsgeburt  nebst  eini(11. ¬
  8.).  Eckhard  hermen.  iur.
gen  medic.  Bemerk.  über  diesen
§.  137.  Vergl.  überh.  C.  WildGegenstand. -
  Tübing.  1801.  3.  Abvogel -
  de  iure  embryonum.  Ien.
schn.
1693.  Mallinkrot  de  statu
m)  Huber  L.  1.  T.  5.  §.  7.
nondum  nator.  etc.  Giess.  1782.
Mancherley  andre,  zum  Theil
C.H.  Mauchart  über  die  Rechdurch ¬
  Haller  a.  a.  O.  S.  190.
te  des  Menschen  vor  s.  Geburt.
g.  widerlegte  Meynungen  haben
Frkf.  u.  Leipz.  1782.
Leyser  Sp.  15.  cor.  2.  Vol.  IX.
P)  L.  18.  de  stat.  hom.  (1  ,5.
Sp.  47.  M.  7.  Müller  ad  LeyL. -
  3.  de  poen.  (48.  19.).
ser  Obs.  83.
L
I.  Band.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer