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Einige dieser Konzessionen enthalten zur Handhabung dieses Rechtes besondere ¬
Vorschriften. Die erste und ziemlich allgemeine ist die, daß die Regierungen ¬
durch besondere Abgeordnete den Zustand der Bahnen fortwährend
untersuchen lassen können. Da in diese Vorschrift eine Beschränkung nicht
aufgenommen ist, so ist klar, daß solche Delegirte nach Auswahl innerhalb
und außerhalb dem Schoße der Regierungen genommen werden dürfen und
aus Männern, die sonst nicht im Dienste der Regierung stehen. Der Staat
würde nach meiner Ansicht übrigens gut thun, bleibende, sachverständige
Untersuchungskommissäre zu bezeichnen, die von Zeit zu Zeit aus den verschiedenen ¬
Kantonen zusammentreten sollten, um, wenn möglich, in dieser
Beziehung gleichförmige Grundsätze aufzustellen und durchzuführen.
Eine zweite Vorschrift, die ich übrigens nur in der Konzession an die
Verrieresbahn gefunden habe, steht im Zusammenhang mit dem Rückkaufsrecht. ¬
Sie lautet: „Der Regierung steht während der letzten fünf Jahre, welche
„dem Ablauf der Konzession vorangehen, das Recht der Beschlagnahme der
„Einkünfte der Eisenbahn zu, um dieselben für gehörige Instandsetzung der
„Bahn nebst Zugehör zu verwenden, falls die Gesellschaft keine Maßregeln
„treffen sollte, dieser Verpflichtung (d. h. den guten Zustand zu erhalten) in
„jeder Hinsicht nachzukommen."
III.
Eigenthümlich schwieriger Natur ist die Behandlung der in Bezug auf
den Betrieb dem Staat zustehenden Rechte, und zwar eigenthümlich aus
nachstehenden Gründen. Einmal gibt in den meisten Fällen der positive
Wortlaut der Konzessionen nur geringen Aufschluß, indem meist nur allgemeine ¬
Bestimmungen, ich kann nicht einmal sagen Grundsätze, in allgemeiner
Weise hingeworfen sind. Streitigkeiten können sich deßhalb um so zahlreicher
ergeben und um so wichtiger, weil gerade beim Betrieb, als dem Zwecke
der Eisenbahnen, die Interessen sich entgegenstehen können, die Interessen
des Publikums und die der transportirenden Gesellschaft. Die Schwierigkeit ¬
wird um so größer, wenn man die Frage herbeizieht, wer für die
Interessen des Publikums zu wachen habe. Zunächst läßt sich behaupten
wenn auch nicht durchweg beweisen, daß gerade die Eisenbahn-Gesellschaft
selber die Aufgabe erfülle, die Interessen des Publikums zu befriedigen, indem ¬
die Bahn deßhalb häufiger benutzt und aus diesem Grunde eine einträglichere ¬
Rente erzielt werde. Dann läßt sich mit gutem Grunde vorschieben,
daß in Fragen, die dem Endziele nach in den meisten Fällen das Privatrecht
betreffen, freie Völker, und insbesondere die republikanischen Schweizer, die