Inhaltsverzeichnis : Kaiser, Simon: ¬Die Rechte des Staates in Eisenbahn-Angelegenheiten der Schweiz

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Einige  dieser  Konzessionen  enthalten  zur  Handhabung  dieses  Rechtes  besondere ¬
  Vorschriften.  Die  erste  und  ziemlich  allgemeine  ist  die,  daß  die  Regierungen ¬
  durch  besondere  Abgeordnete  den  Zustand  der  Bahnen  fortwährend
untersuchen  lassen  können.  Da  in  diese  Vorschrift  eine  Beschränkung  nicht
aufgenommen  ist,  so  ist  klar,  daß  solche  Delegirte  nach  Auswahl  innerhalb
und  außerhalb  dem  Schoße  der  Regierungen  genommen  werden  dürfen  und
aus  Männern,  die  sonst  nicht  im  Dienste  der  Regierung  stehen.  Der  Staat
würde  nach  meiner  Ansicht  übrigens  gut  thun,  bleibende,  sachverständige
Untersuchungskommissäre  zu  bezeichnen,  die  von  Zeit  zu  Zeit  aus  den  verschiedenen ¬
  Kantonen  zusammentreten  sollten,  um,  wenn  möglich,  in  dieser
Beziehung  gleichförmige  Grundsätze  aufzustellen  und  durchzuführen.
Eine  zweite  Vorschrift,  die  ich  übrigens  nur  in  der  Konzession  an  die
Verrieresbahn  gefunden  habe,  steht  im  Zusammenhang  mit  dem  Rückkaufsrecht. ¬
  Sie  lautet:  „Der  Regierung  steht  während  der  letzten  fünf  Jahre,  welche
„dem  Ablauf  der  Konzession  vorangehen,  das  Recht  der  Beschlagnahme  der
„Einkünfte  der  Eisenbahn  zu,  um  dieselben  für  gehörige  Instandsetzung  der
„Bahn  nebst  Zugehör  zu  verwenden,  falls  die  Gesellschaft  keine  Maßregeln
„treffen  sollte,  dieser  Verpflichtung  (d.  h.  den  guten  Zustand  zu  erhalten)  in
„jeder  Hinsicht  nachzukommen."
III.
Eigenthümlich  schwieriger  Natur  ist  die  Behandlung  der  in  Bezug  auf
den  Betrieb  dem  Staat  zustehenden  Rechte,  und  zwar  eigenthümlich  aus
nachstehenden  Gründen.  Einmal  gibt  in  den  meisten  Fällen  der  positive
Wortlaut  der  Konzessionen  nur  geringen  Aufschluß,  indem  meist  nur  allgemeine ¬
  Bestimmungen,  ich  kann  nicht  einmal  sagen  Grundsätze,  in  allgemeiner
Weise  hingeworfen  sind.  Streitigkeiten  können  sich  deßhalb  um  so  zahlreicher
ergeben  und  um  so  wichtiger,  weil  gerade  beim  Betrieb,  als  dem  Zwecke
der  Eisenbahnen,  die  Interessen  sich  entgegenstehen  können,  die  Interessen
des  Publikums  und  die  der  transportirenden  Gesellschaft.  Die  Schwierigkeit ¬
  wird  um  so  größer,  wenn  man  die  Frage  herbeizieht,  wer  für  die
Interessen  des  Publikums  zu  wachen  habe.  Zunächst  läßt  sich  behaupten
wenn  auch  nicht  durchweg  beweisen,  daß  gerade  die  Eisenbahn-Gesellschaft
selber  die  Aufgabe  erfülle,  die  Interessen  des  Publikums  zu  befriedigen,  indem ¬
  die  Bahn  deßhalb  häufiger  benutzt  und  aus  diesem  Grunde  eine  einträglichere ¬
  Rente  erzielt  werde.  Dann  läßt  sich  mit  gutem  Grunde  vorschieben,
daß  in  Fragen,  die  dem  Endziele  nach  in  den  meisten  Fällen  das  Privatrecht
betreffen,  freie  Völker,  und  insbesondere  die  republikanischen  Schweizer,  die
            
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