Volltext : Juristische Literatur-Zeitung (Jg. 2 (1801))

J.  L.  2.  Nö.  39.  MAY  1801.
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Bothenlohn  hin  und  her,  nebst  den  allenfalsigen
tenus  ordinatam  collectae  et  in  ordinem
Erinnerungsschreiben,  3)  sämmtliche  Facultätsgeredactae -
  anno  1769,  nunc  vero  in  usum
bühren  mit  Inbegrif  des  Antwortsschreiben  nebft
illorum,  qui  manuscripto  carent,  vel  occasio¬Copial -
  und  Siegelgeldern,  4)  die  Kosten  der
nem  transsumptum  cum  originali  in  Curia
Citation  zur  Exrotulation  und  Publication  der  Urtel,
Regia  asservato  collationandi  non  habent
und  endlich  5)  die  Koften  des  Publicationstermins
adeoque  errores  vix  ac  ne  vix  evitare  possunt
selbst,  und  für  das  abgehaltene  Protocoll.  Rec.
typis  datae.  230  S.  Fol.
muss  hierbey  bemerken,  dass  der  Verf.  die  Actenidrotulation -
  überall  nur  für  nöthig  findet,  wenn
Die  beiden  obersten  Justizcollegia  in  Ungarn,  die
die  Acten  versendet  werden  sollen.  Er  unter¬Königliche-, -
  und  die  Siebenmänner-  Tafel  fanden
scheidet  nämlich  zwischen  Colligirung  der  Acten
bey  der  Entscheidung  der  vor  sie  gebrachten  Rechtsund -
  Inrotulation.  Allein  da  bey  den  meisten
fachen,  dass  das  aus  den  Verbötzius  und  den
Gerichten  auch  auf  den  Fall,  dass  an  Ort  und  Stelle
Reichsabschieden  compilirte  Corpus  Juris  nicht
gesprochen  wird,  die  Inrotulation  hergebracht  ist,
hinreiche,  und  es  blieb  ihnen  daher  nichts  weiter
so  dürften  die  Kosten  der  Acteninrotulation  schwerübrig, -
  als  in  Sachen  die  durch  jenes  Gesetzbuch
lich  im  allgemeinen  zu  den  Verschickungskosten
nicht  bestimmt  waren,  nach  dem  Geiste  des  alten
gerechnet  werden  können.
ungarischen  Rechts  und  nach  der  Analogie  und
Billigkeit  zu  entscheiden.  Obgleich  solche  Ur¬Dritte -
  Abhandlung.  Vom  Rechte  Freimeister
theilssprüche  keine  gesetzliche  Kraft  haben  konnten,
zu  ernennen,  ein  Commentar  über  den  §.  13.  des
so  dienten  sie  doch  zu  einer  provisorischen  Richt¬Reichsschlusses -
  von  1731.  Diese  Abhandlung  er
schnur  auch  für  die  untern  Behörden,  und  man
schien  bekanntlich  als  eine  eigene  Schrift  im  Jahr
nannte  sie  Praejudicia  curiae,  weil  beide  höchste
1787,  und  ist  hier  mit  einigen  wenigen  Zusätzen
Justizstellen  zusammen  den  Namen  curia  regia  fühwieder -
  aufgenommen  worden.  Da  Rec.  voraus
ren.  Im  Jahr  1769  wurde  auf  höchsten  Befehl
fetzen  kann,  dass  der  Leser  längstens  mit  dieser
eine  Sammlung  solcher  Praejudiciorum  curiae  vergründlichen -
  Abhandlung  bekannt  seyn  wird,  so
anstaltet,  sie  blieb  aber  ungedruckt,  und  man
enthält  er  sich  billig  der  nähern  Anzeige  derselben.
musste  daher  zu  Abschriften  seine  Zuflucht  nehmen,
die  nach  und  nach  durch  viele  Schreibefehler  ver¬PRESBURG -
  apud  Weber  1800.  Planum  Tabuunstaltet -
  waren.  Dieser  Unbequemlichkeit  foll
lare  seu  decisiones  curiales  per  excelsam  depuder -
  gegenwärtige  Abdruck  abhelfen,  der  den  Dank
aller  Vaterländischen  Rechtsgelehrten  verdient.
tationem,  a  D.  Maria  Theresia,  hac
SCHRIFTEN.
KLEINE
Gerichtsunterthanen  dadurch  unterdrückt.  (Auf  diese
LEIFLIG  bey  Schäfer  1800.  Ueber  die  Aufhebung
Weise  müsste  man  alle  Patrimonialjurisdiction  gleichdes -
  Lehnwesens,  von  Johann  Ernst  Gruner
falls  aufheben,  wogegen  Rec.  nichts  hat).  3)  Werde
Herzogl.  Sachsen  -  Coburgschen  Rath  und  Amtder -
  Lehnsunterthan  durch  die  Lehnsverbindung  vom
mann  zu  Neustadt  an  der  Hayde.  XIV  und  136  S.
Regenten  entfernt,  und  Vaterlandsliebe  und  allgemei¬8. -
  (15  Gr.)
nes  Zutrauen  erstickt.  -  Dieses  sind  die  Hauptgründe
Der  Verf  giebt  als  nachtheilige  Folgen  des  Lehnwelche -
  der  Verf.  für  die  Aufhebung  der  Lehnsverwesens -
  folgende  an:  1)  Es  werde  die  Cultur  des  Bobindung -
  anführt,  und  die  in  der  vorliegenden  Abhanddens -
  dadurch  gehemmt,  weil  grosse  und  reiche  Güterlung -
  mit  vieler  Weitschweifigkeit  entwickelt  werden.
besitzer  nicht  nöthig  hätten  auf  die  Bebauung  so  sehr
Wir  wollen  zwar  dem  Verf.  keinesweges  Sachkenntnils
Rücksicht  zu  nehmen,  und  daher  viele  Ländereien  unund -
  Nachdenken  über  den  behandelten  Gegenltand  abgenutzt -
  liegen  blieben  (als  wenn  dies  nicht  auch  der
sprechen,  müssen  ihm  aber  doch  den  Vorwurf  machen,
Fall  bey  reichen  Allodienbesitzern  wäre,  deren  wir
dass  er  übertrieben  und  der  Lehnsverbindung  manche
gewiss  eine  grosse  Menge  in  Deutschland  haben;  eine
Nachtheile  angedichtet  hat,  die  sie  wirklich  nicht  her¬Lex -
  agraria  würde  somit  das  Beste  seyn).  2)  Werde
vorbringt.
die  richterliche  Gewalt  durch  die  mit  dem  Lehn  verbundene -
  Gerichtsbarkeit  behindert,  und  würden  die
oge
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berli
            
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