J. L. 2. Nö. 39. MAY 1801.
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Bothenlohn hin und her, nebst den allenfalsigen
tenus ordinatam collectae et in ordinem
Erinnerungsschreiben, 3) sämmtliche Facultätsgeredactae -
anno 1769, nunc vero in usum
bühren mit Inbegrif des Antwortsschreiben nebft
illorum, qui manuscripto carent, vel occasio¬Copial -
und Siegelgeldern, 4) die Kosten der
nem transsumptum cum originali in Curia
Citation zur Exrotulation und Publication der Urtel,
Regia asservato collationandi non habent
und endlich 5) die Koften des Publicationstermins
adeoque errores vix ac ne vix evitare possunt
selbst, und für das abgehaltene Protocoll. Rec.
typis datae. 230 S. Fol.
muss hierbey bemerken, dass der Verf. die Actenidrotulation -
überall nur für nöthig findet, wenn
Die beiden obersten Justizcollegia in Ungarn, die
die Acten versendet werden sollen. Er unter¬Königliche-, -
und die Siebenmänner- Tafel fanden
scheidet nämlich zwischen Colligirung der Acten
bey der Entscheidung der vor sie gebrachten Rechtsund -
Inrotulation. Allein da bey den meisten
fachen, dass das aus den Verbötzius und den
Gerichten auch auf den Fall, dass an Ort und Stelle
Reichsabschieden compilirte Corpus Juris nicht
gesprochen wird, die Inrotulation hergebracht ist,
hinreiche, und es blieb ihnen daher nichts weiter
so dürften die Kosten der Acteninrotulation schwerübrig, -
als in Sachen die durch jenes Gesetzbuch
lich im allgemeinen zu den Verschickungskosten
nicht bestimmt waren, nach dem Geiste des alten
gerechnet werden können.
ungarischen Rechts und nach der Analogie und
Billigkeit zu entscheiden. Obgleich solche Ur¬Dritte -
Abhandlung. Vom Rechte Freimeister
theilssprüche keine gesetzliche Kraft haben konnten,
zu ernennen, ein Commentar über den §. 13. des
so dienten sie doch zu einer provisorischen Richt¬Reichsschlusses -
von 1731. Diese Abhandlung er
schnur auch für die untern Behörden, und man
schien bekanntlich als eine eigene Schrift im Jahr
nannte sie Praejudicia curiae, weil beide höchste
1787, und ist hier mit einigen wenigen Zusätzen
Justizstellen zusammen den Namen curia regia fühwieder -
aufgenommen worden. Da Rec. voraus
ren. Im Jahr 1769 wurde auf höchsten Befehl
fetzen kann, dass der Leser längstens mit dieser
eine Sammlung solcher Praejudiciorum curiae vergründlichen -
Abhandlung bekannt seyn wird, so
anstaltet, sie blieb aber ungedruckt, und man
enthält er sich billig der nähern Anzeige derselben.
musste daher zu Abschriften seine Zuflucht nehmen,
die nach und nach durch viele Schreibefehler ver¬PRESBURG -
apud Weber 1800. Planum Tabuunstaltet -
waren. Dieser Unbequemlichkeit foll
lare seu decisiones curiales per excelsam depuder -
gegenwärtige Abdruck abhelfen, der den Dank
aller Vaterländischen Rechtsgelehrten verdient.
tationem, a D. Maria Theresia, hac
SCHRIFTEN.
KLEINE
Gerichtsunterthanen dadurch unterdrückt. (Auf diese
LEIFLIG bey Schäfer 1800. Ueber die Aufhebung
Weise müsste man alle Patrimonialjurisdiction gleichdes -
Lehnwesens, von Johann Ernst Gruner
falls aufheben, wogegen Rec. nichts hat). 3) Werde
Herzogl. Sachsen - Coburgschen Rath und Amtder -
Lehnsunterthan durch die Lehnsverbindung vom
mann zu Neustadt an der Hayde. XIV und 136 S.
Regenten entfernt, und Vaterlandsliebe und allgemei¬8. -
(15 Gr.)
nes Zutrauen erstickt. - Dieses sind die Hauptgründe
Der Verf giebt als nachtheilige Folgen des Lehnwelche -
der Verf. für die Aufhebung der Lehnsverwesens -
folgende an: 1) Es werde die Cultur des Bobindung -
anführt, und die in der vorliegenden Abhanddens -
dadurch gehemmt, weil grosse und reiche Güterlung -
mit vieler Weitschweifigkeit entwickelt werden.
besitzer nicht nöthig hätten auf die Bebauung so sehr
Wir wollen zwar dem Verf. keinesweges Sachkenntnils
Rücksicht zu nehmen, und daher viele Ländereien unund -
Nachdenken über den behandelten Gegenltand abgenutzt -
liegen blieben (als wenn dies nicht auch der
sprechen, müssen ihm aber doch den Vorwurf machen,
Fall bey reichen Allodienbesitzern wäre, deren wir
dass er übertrieben und der Lehnsverbindung manche
gewiss eine grosse Menge in Deutschland haben; eine
Nachtheile angedichtet hat, die sie wirklich nicht her¬Lex -
agraria würde somit das Beste seyn). 2) Werde
vorbringt.
die richterliche Gewalt durch die mit dem Lehn verbundene -
Gerichtsbarkeit behindert, und würden die
oge
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