Volltext : System des Pandekten-Rechts (1)

142  Allg.  Th.  III.  Th.  Prod.  d.  Ges.  2.  Abschn.  Grund  d.  Rechte.
findet,  treten  wieder  die  allgemeinen  Grundsätze  ein,
z.  B.  nach  der  Meynung  Mancher  bey  der  Brautgabe  l),
so  wie  in  allen  Fällen,  da  Jemand  etwas  umsonst  vermöge -
  einer  rechtlichen  Verpflichtung  gab  [z
§.  182.
Wefshalb  kann
Der  Auctor  kann  vermöge  der  Natur  des
man  Eviction
Geschäfts  nicht  blols  dann,  wenn  das  ganfodern? -

ze  übertragene  Recht,  sondern  verhältniismässig ¬
  auch  dann,  wenn  ein  Theil  desselben  evincirt
wird,  in  Anspruch  genommen  werden  al.  Ein  besonders -
  wichtiger  Fall  dieser  Art  ist,  wenn  sich  in  der
Folge  ergibt,  dass  auf  einer  Sache  dingliche  Lasten  ruhen.
Im  Ganzen  muls  der  Auctor,  wenn  nicht  ein  Anderes
bedungen  ist,  desswegen  Vergütung  leisten  6,  ausgenommen, ¬
  winn  dingliche  Lasten  von  der  Art  sind,  dais
man  sie  als  eine  gewöhnliche  Eigenschaft  einer  Sache
ansehen  kann,  wie  Real-Servituten  und  gewöhnliche
öffentliche  Abgaben.
Wegen  dieser  haftet  der  Auctor
nur,  wenn  er  gänzliche  Freyheit  versprochen,  wenn
er  die  Lasten  kleiner,  als  sie  sind,  angegeben,  oder  den
Empfänger  wissentlich  in  der  irrigen  Voraussetzung  der
nicht  stattfindenden  Beschwerung  gelassen  hat  c.  Es
gibt  indels  Viele,  welche  behaupten,  der  Empfänger
könne  schlechthin  wegen  ihm  unbekannt  gebliebener
Real-Servituten,  wenigstens  auf  eine  Verringerung  seiner
Gegenleistung,  Anspruch  machen  [d].  Wird  übrigens
dem  Empfänger  auf  der  einen  Seite  mehr  gegeben,  als
er  erwartete,  so  vergütet  diels  verhältnilsmässig,  wenn
der  Auctor  nicht  arglistig  verfuhr,  was  die  Eviction  auf
der  andern  schadet  se
—
Ly  Diese  Meynung  ist  aber
[cl  L.  59.  de  contr.  emt.  (18.
falsch.
1.)  L.  21.  §.  1.  L.  41.  de  act.
Meine  civ.  Abh.  S.
56-59.
E.  V.  (19.  1.)  L.  1.  §.  1.  L.  39.
[2]  Die  Streitfrage  (Medit.
eod.  L.  9.  C.  eod.  (4.  49.)  L.  69.
über  versch.  R.  M.  2.  B.  n.
§.  5.  L.  75.  h.  t.  (21.  2.).
106.),  ob  bey  remuneratori(dj -
  Westplial  §.  234—236.
schen  Schenkungen  GewährleiCocceii -
  I.  C.  L.  19.  Tit.  1.
stung  gefodert  werden  könne?
qu.  6—9.  Lynker  1.  c.  §.  8.
hängt  von  der  zweyten,  unten
lauterbach  coll.  L.  19.
zu  erörternden  Frage  ab:  ob
T.  1.  §.  15.  zum  Theil  auch
sie  wahre  Schenkungen  sind?
Schöman  Handb.  2.  B.  8.
114  128.  und  zwar  besonders
(a)  L.  1.  45.  47.  55.  pr.  64.
3.  h.  t.  (21.  2.).
wegen  L.  39.  de  act.  E.  V.  (19.
1.)  L.  62.  de  aedil.  edict.  (21.
161  L.  34.  §.  2.  L.  39.  §.  5.
L.  46.  pr.  L.  49.  eod.  L.  25.  C.  2.)  L.  69.  §.  5.  h.  t.  (21.  2.).
h.  t.  (8.  45.).
se)  L.  13.  §.  14.  L.  42.  de  act.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer