Volltext : System des Pandekten-Rechts (1)

140  Allg.Th.  III.  Th.  Prod.  d.  Ges.  2.  Abschn.  Grund  d.  Rechte.
nes  jeden  einzelnen  Falles  zu  bestimmen.  So  braucht  z.
B.  der  Auctor  bey  der  Uebertragung  einer  universitas  iuris ¬
  (§.  262.),  weil  diese  ein  ideales  Ganzes  ist,  im  Zweifel
nur  für  die  Entwährung  des  Ganzen,  nicht  aber  einzelner ¬
  Theile  zu  stehen  h,  während  er  bey  der,  selbst
per  aversionem  geschehenen  Uebertragung  einer  universitas ¬
  facti  auch  wegen  einzelner  Dinge  verantwortlich
ist,  wenn  sie  nicht  gleichfalls  als  etwas  Ideales  zum
Gegenstande  eines  Vertrags  gemacht  ward  [i).  Beym
Vergleich  dagegen  kann  nur  wegen  der  Entwährung
der  Sache  Evictionsleistung  gefodert  werden,  welche  man
gab,  um  sich  dadurch  die  in  Anspruch  genommene
Sache  zu  erhalten,  nicht  aber  wegen  Entwährung  der
letzten  [k].  Hat  Jemand  im  Namen  eines  Andern  auf
erlaubte  Art  veräufsert,  z.  B.  als  vorgehender  Pfandgläubiger ¬
  1,  oder  als  Creditor  im  Concurse  [m,  so  haftet
er  ebenfalls  nach  der  Natur  des  Geschäftes  nicht,  weil
er  nur  einen  Andern  vertrat.
§.  180.
Besonders  bey
Was  insbesondere  die  Cession  einer
Cessionen.
Schuldfoderung  betrifft,  so  braucht  der  Cedent ¬
  nur  dafür  zu  stehen,  dass  die  Foderung  als  solche
lichtig  (nomen  verum)  sey,  nicht  aber  für  die  Güte  (de
bonitate)  derselben  [u.  Bey  der  Cession  eines  Pfandrechts ¬
  liegt  die  Richtigkeit  desselben  darin,  dals  dasselbe
bestehen  kann,  und  der  Cedent  ist  daher  verantwortlich,
wenn  die  Sache  eines  Dritten  Gegenstand  des  Pfandrechts
pignor.  non  debere  (8.  46.)  L.
k)  L.  5.  h.  t.  (21.  2.)  L.  1.
11.  §.  16.  de  act.  E.  V.  (19.  1.)
C.  eod.  (8.  45.)
L.  1.  §.  3.  de  exc.  r.  v.  (21.  3.)
(ij  L.  23.  §.  1.  de  usurp.  (41.
H.  Hildebrand  de  evictio3.) -
  L.  32.  L.  33.  pr.  de  aedil.
ne  pignoris  tam  constituti,  quam
edict,  (21.  1.).  Boehmer  ius
constituendi,  praestanda.  Altd
D.  L.  21.  T.  2.  §.  7.  West1704. -
  Memb.  2.
phal  §.  226.  Denn  L.  36.  h.  t.
[m)  A.  M.  ist  zum  Theil
(21.  2.)  ist  von  der  actio  ex  stiGmelin -
  de  iure  pignor,  et
pulatu  zu  verstehen.  A.  M.  ist
hypoth.  quod  debitor  in  re  sibi
Franzke  comm.  L.  21.  T,  2,
n.  152-171.  Lynker  l.c.  §.  28.  non  propria  const.  §.  21.
[kVoet  C.  L.  21.  T.  2.  §.
En)  L.  4.  5.  h.  t.  (18.  4.)  L.
10.  Lauterbach  coll.  L.  18.  74.  §.  3.  de  evict.  (21,  2.).  HuT. ¬
  3.  §.  13.  A.  M.  sind  Meditat.  ber  Digr.  L.  4.  c.  5.  I.  F.
über  versch.  R.  M.  5.  B.  n.  280.  Wordenhof  de  cedente  ad
Gönner  Archiv.  2.  B.  2.  St.  cessi  nom.  bonitat,  non  obligat.
(in  Oelrichs  Thes.  nov.  Vol
n.  12.
(1  Tit.  C.  creditor.  evict.  1.  T.  1.  p.  309.).
            
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